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§ 40 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)

Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 40 Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungsermächtigung



(1) 1Ein Wertpapierinstitut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von ausschlaggebenden und wichtigen betrieblichen Aufgaben im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 (wesentliche Auslagerung) angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. 2Eine Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die Geschäftsorganisation beeinträchtigen. 3Insbesondere muss ein angemessenes und wirksames Risikomanagement durch das Wertpapierinstitut gewährleistet bleiben. 4Ein Wertpapierinstitut hat im Rahmen seines Risikomanagements ein Auslagerungsregister zu führen. 5Darin sind sämtliche wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen zu erfassen.

(2) 1Nähere Bestimmungen zu wesentlichen Auslagerungen enthalten die Artikel 30 bis 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. 2Hat bei einer wesentlichen Auslagerung ein Auslagerungsunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat, ist vertraglich sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennt, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die Bundesanstalt bewirkt werden können.

(3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Wertpapierinstitut und auch unmittelbar gegenüber einem Auslagerungsunternehmen, auf das wesentliche Auslagerungen erfolgt sind, im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,

1.
um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern oder zu unterbinden,

2.
um eine Beeinträchtigung der Prüfungsrechte oder Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt zu beseitigen oder

3.
um Missstände bei dem Wertpapierinstitut oder Auslagerungsunternehmen zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Wertpapierinstitut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäfte beeinträchtigen.

(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ergänzend zu den Vorgaben in den Artikeln 30 bis 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 nähere Bestimmungen zu erlassen über

1.
das Vorliegen einer Auslagerung,

2.
die bei einer Auslagerung zu treffenden Vorkehrungen zur Vermeidung übermäßiger zusätzlicher Risiken,

3.
die Grenzen der Auslagerbarkeit,

4.
die Einbeziehung der Auslagerungen in das Risikomanagement sowie

5.
die Ausgestaltung der Auslagerungsverträge.

2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.



 

Zitierungen von § 40 WpIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WpIG Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
... gelten auch für Große Wertpapierinstitute. Die §§ 12, 20 bis 23, 38 bis 54, 55 Nummer 1 und 2 und § 56 bis 63 sowie 76 bis 78 dieses Gesetzes finden auf ...
§ 6 WpIG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2023)
... § 27 Absatz 3, des § 33 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 2, § 39 Absatz 3, des § 40 Absatz 3 , des § 43 Absatz 3 Satz 2, des § 48 Absatz 2 bis 5, der §§ 49, 51, 54, 56 ...
§ 38 WpIG Anwendungsbereich
... Abschnitt 1 dieses Kapitels findet mit Ausnahme der §§ 38, 40 , 41 Nummer 1 bis 3, von § 43 Absatz 1, § 45 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 4 auf ...
§ 78 WpIG Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033, 2. die Anforderungen der §§ 38 bis 46, soweit diese auf das Wertpapierinstitut anwendbar sind, 3. die Anforderungen ... anwendbar sind, 3. die Anforderungen nach den §§ 20, 21 und 40 , 4. die Anforderungen nach den §§ 17, 20, 23, 25 und 27 des ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Sonstige
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 26.06.2021 BGBl. I S. 2027
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... Zeitaufwand 29.4 Geschäftsorganisation Anordnung nach § 40 Absatz 3 WpIG nach Zeitaufwand 29.5 Besondere Aufsichtsbefugnisse ...

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
§ 1d BaFinBefugV (vom 30.06.2021)
... der Wertpapierinstitute nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4, des § 40 Absatz 4 Satz 1 und 3 , des § 46 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie des § 68 Absatz 2 Satz 1 und 3, 3. ...

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 80 WpHG Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... 25b des Kreditwesengesetzes oder, sofern es sich um ein Wertpapierinstitut handelt, nach den §§ 40 und 64 Absatz 1 Nummer 13 des Wertpapierinstitutsgesetzes einhalten. Die Auslagerung ...

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
§ 10 WpIPrüfbV Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
... Auslagerungen von wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berücksichtigung der in § 40 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Anforderungen gesondert zu berichten. Dabei ist eine Aussage darüber zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 26.06.2021 BGBl. I S. 2027
Artikel 1 25. BaFinBefugVÄndV
... der Wertpapierinstitute nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4, des § 40 Absatz 4 Satz 1 und 3 , des § 46 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie des § 68 Absatz 2 Satz 1 und 3, 3. ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 6 WpIGEG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
...  15.4 Geschäftsorganisation Anordnung nach § 40 Absatz 3 WpIG 2.500 15.5 Besondere Aufsichtsbefugnisse ...
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... die Wörter „oder, sofern es sich um ein Wertpapierinstitut handelt, nach den §§ 40 und 64 Absatz 1 Nummer 13 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt. bb) ...