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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV)

V. v. 16.03.2022 BGBl. I S. 487 (Nr. 11)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-143 Berufliche Bildung

§ 10 Prüfungsbereich „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten"



(1) Im Prüfungsbereich „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Anliegen von Patientinnen und Patienten zu erfassen und lösungsorientiert zu bearbeiten,

2.
Patientinnen und Patienten aufzunehmen, bei der Anamneseerhebung zu unterstützen und dabei rechtliche Regelungen, insbesondere zum Datenschutz und zur ärztlichen Schweigepflicht, einzuhalten,

3.
Maßnahmen zur Vorsorge sowie zur Durchführung und Nachsorge zahnärztlicher Behandlungen adressatengerecht zu erläutern,

4.
Leistungen für die Abrechnung zu erfassen und dabei rechtliche Regelungen zu berücksichtigen und

5.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweisen zu begründen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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