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Abschnitt 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV)

V. v. 16.03.2022 BGBl. I S. 487 (Nr. 11)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-143 Berufliche Bildung

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 7 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1



Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten" und

2.
„Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten".


§ 9 Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren und Arbeitsprozesse zu strukturieren,

2.
Arbeitsschritte zu planen und Arbeitsmittel auszuwählen,

3.
Hygienemaßnahmen für diagnostische und therapeutische zahnmedizinische Maßnahmen vorzubereiten und umzusetzen, dabei die erforderliche Patientensicherheit zu gewährleisten,

4.
Verfahren zur rechtskonformen Aufbereitung von Medizinprodukten auf Grundlage von Risikobewertung und Einstufung der Medizinprodukte unter Berücksichtigung der Wirkungsweisen auszuwählen,

5.
die Aufbereitung von Medizinprodukten vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten,

6.
durchgeführte Maßnahmen zu bewerten, Medizinprodukte freizugeben und zu dokumentieren und

7.
Vorgaben zur Qualitätssicherung, zum Umweltschutz sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzuhalten.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 10 Prüfungsbereich „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten"



(1) Im Prüfungsbereich „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Anliegen von Patientinnen und Patienten zu erfassen und lösungsorientiert zu bearbeiten,

2.
Patientinnen und Patienten aufzunehmen, bei der Anamneseerhebung zu unterstützen und dabei rechtliche Regelungen, insbesondere zum Datenschutz und zur ärztlichen Schweigepflicht, einzuhalten,

3.
Maßnahmen zur Vorsorge sowie zur Durchführung und Nachsorge zahnärztlicher Behandlungen adressatengerecht zu erläutern,

4.
Leistungen für die Abrechnung zu erfassen und dabei rechtliche Regelungen zu berücksichtigen und

5.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweisen zu begründen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 11 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen",

2.
„Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen" sowie

3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 13 Prüfungsbereich „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen"



(1) Im Prüfungsbereich „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsprozesse bei Diagnostik und Therapie unter Berücksichtigung der Entstehung, des Verlaufs und der Symptomatik zahnmedizinischer Erkrankungen zu planen,

2.
Arbeitsmittel unter Berücksichtigung ihrer Funktion und ihres Aufbaus auszuwählen,

3.
Untersuchungen und Behandlungen vorzubereiten,

4.
mit Patientinnen und Patienten situations- und adressatengerecht zu kommunizieren,

5.
bei diagnostischen und therapeutischen zahnmedizinischen Maßnahmen zu assistieren und dabei Instrumente und Geräte maßnahmenbezogen handzuhaben,

6.
bildgebende Verfahren nach Anweisung, unter Beachtung rechtlicher Regelungen und unter Anwendung der Kenntnisse im Strahlenschutz, durchzuführen sowie zu dokumentieren,

7.
Behandlungen nachzubereiten, zu reflektieren, zu bewerten und entsprechend rechtlicher Regelungen sowie betrieblicher Vorgaben zu dokumentieren,

8.
Anwendung von Arzneimitteln und Materialien aufzuzeigen und zu begründen,

9.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Patientensicherheit und zum Datenschutz zu berücksichtigen und

10.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe 30 Minuten. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. 3Dem Prüfling ist eine zusätzliche Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen.


§ 14 Prüfungsbereich „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen"



(1) Im Prüfungsbereich „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
betriebliche Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung qualitätssichernder Maßnahmen zu organisieren und zu verbessern und dabei rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einzuhalten,

2.
Daten von Patientinnen und Patienten im Rahmen der Dokumentation und Leistungsabrechnung zu erfassen und zu verwalten,

3.
erbrachte und erfasste Leistungen der zahnärztlichen Behandlung auf Grundlage der Behandlungsdokumentation auf Abrechenbarkeit zu überprüfen,

4.
Kostenpläne für zahnärztliche Behandlungen auf Grundlage von Therapieplänen und Gebührenordnungen unter Berücksichtigung von Zuschüssen durch die Versicherungsträger zu erstellen, die Zusammensetzung zu beschreiben und nach Abschluss abzurechnen,

5.
die Kostenerstattungen adressatengerecht aufzuzeigen,

6.
patientenbezogene Rechnungen zu erstellen und behandlungsbezogene Rechnungen zu prüfen,

7.
Zahlungsvorgänge unter Berücksichtigung des betrieblichen Mahnwesens zu überwachen und

8.
die Plausibilitätsprüfung bei wiederkehrenden Abrechnungen vor der Weiterleitung an die zuständigen zahnärztlichen Organisationen durchzuführen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten" mit 25 Prozent,

2.
„Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten" mit 10 Prozent,

3.
„Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen" mit 30 Prozent,

4.
„Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen" mit 25 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.


§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen" oder

b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.