Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 10 - Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG)

Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 10.06.2021; FNA: 4134-5 Schuldverschreibungen
| |

§ 10 Publizität; Registergeheimnis



(1) Die registerführende Stelle muss sicherstellen, dass die Teilnehmer des elektronischen Wertpapierregisters elektronische Einsicht in das Register nehmen können.

(2) Die registerführende Stelle hat jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt, die elektronische Einsicht in das elektronische Wertpapierregister zu gewähren.

(3) 1Auskünfte, die über die Angaben im elektronischen Wertpapierregister zum eingetragenen Wertpapier hinausgehen, einschließlich der Auskunft über die Identität und die Adresse eines Inhabers, darf die registerführende Stelle nur erteilen, soweit

1.
derjenige, der Auskunft verlangt, ein besonderes berechtigtes Interesse darlegt,

2.
die Erteilung der Auskunft für die Erfüllung des Interesses erforderlich ist und

3.
die Interessen des Inhabers am Schutz seiner personenbezogenen Daten das Interesse desjenigen, der Auskunft verlangt, nicht überwiegen.

2Für den Inhaber eines elektronischen Wertpapiers besteht in Bezug auf ein für ihn eingetragenes Wertpapier stets ein besonderes berechtigtes Interesse.

(4) 1Den zuständigen Aufsichts-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden ist gemäß Absatz 2 Einsicht in ein elektronisches Wertpapierregister zu gewähren und gemäß Absatz 3 Auskunft zu erteilen, soweit dies jeweils für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden erforderlich ist. 2Die registerführende Stelle hat stets vom Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen, wenn sie von den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden um Einsicht oder Auskunft ersucht wird.

(5) 1Die registerführende Stelle hat über die von ihr nach den Absätzen 2 bis 4 gewährten Einsichten und erteilten Auskünfte ein Protokoll zu führen. 2Einer Protokollierung bedarf es nicht bei Einsichtnahmen durch oder Auskunftserteilungen an einen Teilnehmer des Registers nach Absatz 1. 3Den Teilnehmern des Registers ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu den sie betreffenden Einsichtnahmen oder Auskunftserteilungen zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörde gefährden. 4Protokolleinträge sind nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Eintragungsdatum zu vernichten.



 

Zitierungen von § 10 eWpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 eWpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eWpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 eWpG Verordnungsermächtigung in Bezug auf zentrale Register
...  5. die Anforderungen an die Gewährleistung des Einsichtsrechts gemäß § 10 , den Kreis der Einsichtsberechtigten, einschließlich des Umfangs der Einsichtnahme und des ...
§ 23 eWpG Verordnungsermächtigung in Bezug auf Kryptowertpapierregister
... 3, 8. die Anforderungen an die Gewährleistung des Einsichtsrechts gemäß § 10 , den Kreis der Einsichtsberechtigten, einschließlich des Umfangs der Einsichtnahme und des ...
§ 31 eWpG Bußgeldvorschriften
... dass der dort genannte Gesamtbestand nicht verändert wird, 5. entgegen § 10 Absatz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder § ... 8, nicht sicherstellt, dass die Teilnehmer Einsicht nehmen können, 6. entgegen § 10 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder § 23 ... 1 Satz 1 Nummer 8 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 7. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder § 23 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 95 KAGB Anteilscheine; Verordnungsermächtigung (vom 10.06.2021)
... 4, § 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 12, Absatz 3 und 4 und § 33 sowie die §§ 9 bis 15 mit Ausnahme von § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über elektronische ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 30.12.2023)
... Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402, k) nach den §§ 7 bis 14 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit ... ist auch besonders zu prüfen, ob die Bestimmungen des Depotgesetzes, der §§ 7 bis 10 und 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit einer ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
§ 69a PrüfbV Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (vom 10.06.2021)
... führen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der §§ 7, 10 , 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach § 15 ...
§ 69b PrüfbV Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (vom 10.06.2021)
... erbringen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der §§ 7, 10 , 16, 17 und 19 bis 21 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach ...

Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)
V. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1882
§ 10 eWpRV Einsichtnahme in das Register gemäß § 10 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
... des Satzes 1. (2) Ein Berechtigter hat stets ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 10 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere am Abruf der ihn betreffenden Registerangaben. (3) Derjenige, der Auskunft ... Abruf der ihn betreffenden Registerangaben. (3) Derjenige, der Auskunft nach § 10 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere verlangt, hat gegenüber der registerführenden Stelle seine Identität durch ... die Gewährung einer Einsicht nach § 10 Absatz 2 sowie die Erteilung einer Auskunft nach § 10 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere , einschließlich der Identifizierung nach Absatz 4, darf die Höhe der dafür ... Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 erhobenen Angaben sind in das Protokoll nach § 10 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere aufzunehmen. (7) Die nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 ... Stelle unverzüglich von dieser zu löschen. (8) Das Protokoll, das nach § 10 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu führen ist, muss enthalten: 1. das Datum der Einsicht, 2. die ...
§ 14 eWpRV Zurverfügungstellung des verwendeten Quellcodes und der Beschreibung des Aufzeichnungssystems
... und Strafverfolgungsbehörden, die in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln, gilt § 10 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere entsprechend. Darüber hinaus sind die in Satz 1 genannten Informationen und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
Artikel 6 eWpGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... cc) Folgender Buchstabe k wird angefügt: „k) nach den §§ 7 bis 14 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit ... „des Depotgesetzes" ein Komma und die Wörter „der §§ 7 bis 10 und 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit einer ...
Artikel 7 eWpGEG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... führen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der §§ 7, 10 , 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach § 15 ... erbringen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der §§ 7, 10 , 16, 17 und 19 bis 21 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach ...
Artikel 10 eWpGEG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
... 4, § 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 12, Absatz 3 und 4 und § 33 sowie die §§ 9 bis 15 mit Ausnahme von § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über elektronische ...