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Artikel 16 - Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)

Artikel 16 Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2023 eWpG § 1, § 5, § 6, § 8, § 9, § 13, § 14, § 16, § 17, § 18, § 21, § 25, § 30a (neu), § 30b (neu), § 33, mWv. 1. November 2025 offen

Das Gesetz über elektronische Wertpapiere vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

1.
Schuldverschreibungen auf den Inhaber,

2.
Aktien, die auf den Namen lauten, und

3.
Aktien, die auf den Inhaber lauten, wenn sie in einem zentralen Register eingetragen sind."

2.
Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Bei elektronischen Aktien ist die Satzung der Aktiengesellschaft nicht niederzulegen."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Wertpapiers" die Wörter „oder im Fall von elektronischen Aktien die Satzung der Aktiengesellschaft" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Emissionsbedingungen" die Wörter „oder im Fall von elektronischen Aktien die Satzung der Aktiengesellschaft" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Emissionsbedingungen" die Wörter „oder im Fall von elektronischen Aktien in der Satzung der Aktiengesellschaft" eingefügt.

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Bei elektronischen Aktien setzt die Anwendung des Absatzes 2 voraus, dass die Satzung der Aktiengesellschaft die Verbriefung nicht ausschließt. Die Anwendung der Absätze 3 und 4 setzt voraus, dass die Satzung der Aktiengesellschaft die Verbriefung für solche Aktien ausschließt, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden."

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „Emission" ein Komma und werden die Wörter „bei Stückaktien bis zur Gesamtzahl der Stücke," eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird nach dem Wort „werden" ein Komma und werden die Wörter „sofern dies nicht in den Emissionsbedingungen, bei Aktien in der Satzung der Aktiengesellschaft ausgeschlossen ist" eingefügt.

5.
In § 9 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Rechte" ein Komma und werden die Wörter „bei Stückaktien nach deren Zahl" eingefügt.

6.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „Nennbetrag" ein Komma und werden die Wörter „bei Stückaktien deren Zahl" eingefügt.

b)
In Nummer 6 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
bei Aktien zusätzlich Folgendes:

a)
ob sie auf den Namen oder auf den Inhaber lauten,

b)
im Fall von vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegebenen Namensaktien den Betrag der Teilleistung,

c)
ob sie als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet wurden,

d)
die Gattung der Aktien, wenn mehrere Gattungen bestehen,

e)
im Fall von Mehrstimmrechtsaktien die Zahl der auf sie entfallenden Stimmrechte,

f)
ob sie als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben wurden und

g)
ob die Satzung der Aktiengesellschaft die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft bindet."

7.
§ 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „und 7" wird durch ein Komma und die Angabe „7 und 8" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Eintragung des Erlöschens von nach § 13 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d eingetragenen Mehrstimmrechten ist auch der Emittent allein weisungsbefugt."

8.
In § 16 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „Emissionsbedingungen" ein Komma und werden die Wörter „bei Aktien in der Satzung der Aktiengesellschaft," eingefügt.

9.
§ 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „Nennbetrag" ein Komma und werden die Wörter „bei Stückaktien deren Zahl" eingefügt.

b)
In Nummer 6 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
bei Aktien zusätzlich Folgendes:

a)
dass sie auf den Namen lauten,

b)
im Fall von vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegebenen Aktien den Betrag der Teilleistung,

c)
ob sie als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet wurden,

d)
die Gattung der Aktien, wenn mehrere Gattungen bestehen,

e)
im Fall von Mehrstimmrechtsaktien die Zahl der auf sie entfallenden Stimmrechte,

f)
ob sie als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben wurden und

g)
ob die Satzung der Aktiengesellschaft die Eigentumsübertragung an die Zustimmung der Gesellschaft bindet."

10.
§ 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „und 7" wird durch ein Komma und die Angabe „7 und 8" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Eintragung des Erlöschens von nach § 17 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d eingetragenen Mehrstimmrechten ist auch der Emittent allein weisungsbefugt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

11.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Veröffentlichung im Bundesanzeiger" durch die Wörter „Liste der Kryptowertpapiere bei der Aufsichtsbehörde" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „muss unverzüglich folgende Veröffentlichungen im Bundesanzeiger veranlassen" durch die Wörter „hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 werden die Wörter „Veröffentlichung der" gestrichen und wird das Wort „sowie" wird durch ein Komma ersetzt.

ccc)
In Nummer 2 werden die Wörter „Veröffentlichung der" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

ddd)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
die Löschung eines eingetragenen Kryptowertpapiers."

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

d)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Satz 2 in Verbindung mit Satz 1" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:

„3.
Informationen zum Kryptowertpapierregister,

4.
den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Kennnummer und der Kennzeichnung als Wertpapier,".

bbb)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und das Wort „sowie" wird durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und die Wörter „Satz 2 in Verbindung mit Satz 1" werden gestrichen und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

ddd)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
bei nach Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilten Löschungen das Datum der Löschung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
Dem § 21 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Emittent haftet für einen durch die registerführende Stelle verursachten Schaden nur dann, wenn er bei der Auswahl der registerführenden Stelle die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht angewendet hat, es sei denn, der Schaden würde auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

13.
§ 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 20 werden die Wörter „Veröffentlichung und der" gestrichen.

b)
In Nummer 21 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

§ 67 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes bleibt unberührt."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Wenn bei elektronischen Aktien die Satzung der Aktiengesellschaft die Eigentumsübertragung an die Zustimmung der Gesellschaft bindet, darf die registerführende Stelle die Umtragung erst nach Zustimmung der Gesellschaft vornehmen. Eine Übertragung von elektronischen Namensaktien durch Indossament ist nicht möglich."

15.
Nach § 30 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:

„Abschnitt 6 Sondervorschriften für elektronische Aktien

§ 30a Führung des Aktienregisters

Der Emittent kann die registerführende Stelle auch mit der Führung des Aktienregisters nach § 67 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes beauftragen. Bei einem Wechsel des Wertpapierregisters kann der Emittent die Vereinbarung mit der bisherigen registerführenden Stelle über die Führung des Aktienregisters außerordentlich zum Zeitpunkt der Beendigung der Registerführung kündigen.

§ 30b Umtragung bei Ausschluss säumiger Aktionäre

Der Emittent ist berechtigt, die Aktien, die zugunsten eines nach § 64 Absatz 3 des Aktiengesetzes ausgeschlossenen Aktionärs im elektronischen Wertpapierregister eingetragen sind, auf denjenigen Vormann umtragen zu lassen, der nach § 65 Absatz 1 des Aktiengesetzes den rückständigen Betrag gezahlt hat. Der Emittent hat hierfür gegenüber der registerführenden Stelle den Ausschluss des Aktionärs durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes nachzuweisen. § 64 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden."

16.
Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

17.
§ 31 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen § 20 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder".

Ende abweichendes Inkrafttreten


18.
Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8.

19.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Absatz 3 ist auch auf Schuldverschreibungen, die vor dem 10. Juni 2021 begeben wurden, sowie auf Aktien, die vor dem 15. Dezember 2023 begeben wurden und bei denen die Satzung der Aktiengesellschaft die Verbriefung ausschließt, anzuwenden."

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Emissionsbedingungen" die Wörter „oder im Fall von elektronischen Aktien der Satzung der Aktiengesellschaft" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 16 ZuFinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 ZuFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 35 ZuFinG Inkrafttreten
... Artikel 2 Nummer 2 und die Artikel 32 und 33 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (4) Artikel 16 Nummer 11, 13 und 17 tritt am 1. November 2025 in ...