§ 10a Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) 1Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren. 2In dem Auswahlverfahren wird die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber festgestellt. 3Dafür können Allgemeinwissen, kognitive, methodische und soziale Fähigkeiten, Intelligenz, Persönlichkeitsmerkmale, Motivation sowie Fachwissen, Sprachkenntnisse, körperliche Fähigkeiten und praktische Fertigkeiten geprüft werden. 4Die Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Auswahlkriterien richten sich nach den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes.
(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die Voraussetzungen erfüllt, die in der Ausschreibung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt sind. 2Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden, wird durch eine Auswertung der Bewerbungsunterlagen festgestellt, insbesondere von Zeugnisnoten, Studienleistungen oder Arbeitszeugnissen. 3Ferner können Tests zur Erfassung von kognitiver Leistungsfähigkeit, sozialen Fähigkeiten, Persönlichkeitsmerkmalen, Motivation oder Sprachkenntnissen durchgeführt werden. 4Die Tests können unterstützt durch Informationstechnologie durchgeführt werden.
(3) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllen, das Dreifache der für den Vorbereitungsdienst angebotenen Plätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. 2Dabei sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Plätze für den Vorbereitungsdienst angeboten werden. 3Zum Auswahlverfahren wird in diesem Fall zugelassen, wer nach den Bewerbungsunterlagen und etwaigen Tests nach Absatz 2 Satz 3 am besten geeignet ist.
(4) 1Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil, die jeweils aus mehreren Abschnitten bestehen können. 2Wenn es für die Laufbahn erforderlich ist, können in einem weiteren Teil die körperliche Tauglichkeit oder praktische Fertigkeiten geprüft werden. 3Ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, kann das Auswahlverfahren nur aus einem mündlichen Teil bestehen. 4Von den in einem Teil oder in einem Abschnitt erbrachten Leistungen kann die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren abhängig gemacht werden.
(5) 1Für den schriftlichen Teil ist eines oder eine Kombination der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:
- 1.
- Aufsatz,
- 2.
- Leistungstest,
- 3.
- Persönlichkeitstest,
- 4.
- Simulationsaufgaben,
- 5.
- biographischer Fragebogen.
2Bei besonderen Anforderungen einer Laufbahn kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
3Der schriftliche Teil kann unterstützt durch Informationstechnologie durchgeführt werden.
4Bei Unterstützung durch Informationstechnologie ist für den Zeitraum bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Daten unverwechselbar und dauerhaft der Bewerberin oder dem Bewerber zugeordnet werden können.
(6) 1Für den mündlichen Teil ist eines oder eine Kombination der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:
- 1.
- strukturiertes oder halbstrukturiertes Interview,
- 2.
- Referat,
- 3.
- Präsentation,
- 4.
- Simulationsaufgaben,
- 5.
- Gruppenaufgaben,
- 6.
- Gruppendiskussion,
- 7.
- Fachkolloquium.
2Bei besonderen Anforderungen einer Laufbahn kann der mündliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
3Der mündliche Teil kann in einer Fremdsprache durchgeführt werden.
4Wenn geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen, kann der mündliche Teil unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden.
(7) 1Die im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen sind mit Punkten oder Noten zu bewerten. 2Es ist eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. 3Die Rangfolge ist für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst maßgeblich.
- 1.
- welche wesentlichen Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber dem Auswahlverfahren zu Grunde liegen,
- 2.
- aus welchen Teilen und Abschnitten das Auswahlverfahren besteht,
- 3.
- welche Auswahlinstrumente angewendet werden können,
- 4.
- wie die Teile und Abschnitte bei der Gesamtbewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gewichtet werden,
- 5.
- wenn von der Möglichkeit nach Absatz 4 Satz 4 Gebrauch gemacht wird: wovon die weitere Teilnahme abhängig gemacht werden soll,
- 6.
- wenn von der Möglichkeit nach Absatz 6 Satz 3 Gebrauch gemacht wird: in welcher Fremdsprache der mündliche Teil durchgeführt werden kann.
Frühere Fassungen von § 10a BLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 26 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 251
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 33 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 31 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung (GtDFmEloAufklVDV)V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 28 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 34 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 29 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 30 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung (MtDFmEloAufklVDV)V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (MtDBwVWehrtechnikVDV)Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 32 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der BundeswehrV. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen VorbereitungsdienstV. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für HeimatV. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Verordnung zur Anpassung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für HeimatV. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-PandemieV. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-PandemieV. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-PandemieV. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des BundesV. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-PandemieV. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-PandemieV. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-PandemieV. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Zitat in folgenden NormenVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89, 406
Artikel 1 BLVuaÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (vom 27.01.2017) ... a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 10a Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst". b) Die ... ersetzt. d) Nummer 9 wird aufgehoben. 3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Auswahlverfahren für die Einstellung in den ... 3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „ § 10a Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) Voraussetzung ...
Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung und der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 09.08.2022 BGBl. I S. 1381
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes
V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)
V. v. 18.09.2020 BGBl. I S. 2002; ersetzt durch V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479
Eingangsformel GtDITZBundVDV ... 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) - in Verbindung mit den §§ 10, 10a Absatz 8 und Anlage 2 Nummer 28 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen - § 10 zuletzt ... 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert worden ist, - § 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89) eingefügt worden ...
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