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Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLVEV 2026 k.a.Abk.)
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Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 8 Absatz 1 Satz 3, des § 11 Absatz 1 Satz 5, des § 17 Absatz 7, des § 20 Satz 2, des § 21 Absatz 3, des § 22a Absatz 2, des § 26 und des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist,
das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium des Innern verordnen aufgrund des § 10 Absatz 1 und Anlage 2 Nummer 2 und 15 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),
das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund
das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen verordnet aufgrund des § 10 Absatz 1 und Anlage 2 Nummer 26 und 42 der Bundeslaufbahnverordnung,
das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 10 Absatz 1 und Anlage 2 Nummer 41 der Bundeslaufbahnverordnung in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 und
der Beauftragte für Kultur und Medien verordnet aufgrund des § 10 Absatz 1 und Anlage 2 Nummer 20 und 38 der Bundeslaufbahnverordnung:
das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium des Innern verordnen aufgrund des § 10 Absatz 1 und Anlage 2 Nummer 2 und 15 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),
das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund
- -
- des § 10 Absatz 1, des § 39 Absatz 6 Satz 2 und Anlage 2 Nummer 3, 4, 18, 19 und 21 der Bundeslaufbahnverordnung und
- -
- des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 nach Anhörung der Vorstände der Deutschen Post AG, der Deutschen Bank AG und der Deutschen Telekom AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
- -
- des § 18 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes,
- -
- des § 10 Absatz 1, § 39 Absatz 6 Satz 2 und Anlage 2 Nummer 23 und 39 der Bundeslaufbahnverordnung und
- -
- des § 3 Absatz 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021,
das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen verordnet aufgrund des § 10 Absatz 1 und Anlage 2 Nummer 26 und 42 der Bundeslaufbahnverordnung,
das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 10 Absatz 1 und Anlage 2 Nummer 41 der Bundeslaufbahnverordnung in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 und
der Beauftragte für Kultur und Medien verordnet aufgrund des § 10 Absatz 1 und Anlage 2 Nummer 20 und 38 der Bundeslaufbahnverordnung:
Artikel 1 Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
Artikel 1 ändert mWv. 17. März 2026 BLV
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 2 ändert mWv. 17. März 2026 PostLV § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, LBAV § 6, SUrlV § 8, KrimLV § 7, § 8, § 10, § 11, BPolLV § 6, § 7, § 8, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 16a, § 17, PolBTLV § 8, § 10, § 11, § 12, MBPolVDVDV § 64, GKrimDVDV § 10, HBPolVDAufstV § 8, § 12, LAP-hDBiblV § 22, LAP-mftDBwV § 9, § 37, GtDBwVWehrtechnikVDV § 1, § 7, § 9h, § 10, § 12, § 24, § 37, HtDBwVWehrtechnikVDV § 1, § 6, § 8h, § 9, § 11, § 19, LAP-gbautDV § 9, LAP-htVerwDV § 10, MPAHSBundV § 4, § 5, § 22, MISSAufstV § 1, § 4, § 14, MVITAufstV § 2, § 17, MntZollDVDV § 45, HArchDVDV § 6, GtDBwBrandschutzVDV § 1, § 2, § 6, § 7, § 15b, § 15d, § 16, § 20, § 21, § 24, § 27, § 34, § 35, § 37, GDBNDVerfSchVDV § 22, § 48, GArchDVDV § 6, GntDBwVVDV § 8, MDBNDVerfSchVDV § 22, § 48, § 63, GntVDDVCSVDV § 3, § 11, MtDFmEloAufklVDV § 1, § 2, § 5, § 7, § 17, § 18, § 19, § 22, § 23, § 35, § 39, § 52, § 53, § 55, § 57, GtDFmEloAufklVDV § 1, § 2, § 5, § 7, § 17, § 18, § 19, § 22, § 23, § 26, § 29, § 41, § 42, § 44, MntDBwVVDV § 4, § 9, § 13, § 58, § 86, MStDVDV § 1, GStDVDV § 1, MtDBwVWehrtechnikVDV § 1, § 11, § 21, § 56, § 77, GntZollDVDV § 50, GVIDVDV § 46
(1) Die Postlaufbahnverordnung vom 12. Januar 2012 (BGBl. I S. 90), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 wird die Angabe „§ 42 Absatz 2" durch die Angabe „§ 50 Absatz 2" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „§ 24" durch die Angabe „§ 33" ersetzt.
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 27" durch die Angabe „§ 36" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 27 Absatz 1" durch die Angabe „§ 36 Absatz 1" ersetzt.
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 33 Absatz 3" durch die Angabe „§ 41 Absatz 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§ 34 Absatz 2" durch die Angabe „§ 42 Absatz 2" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4" durch die Angabe „§ 59 Absatz 4" ersetzt.
- 5.
- In § 7 Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „§ 38 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 46 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
- 6.
- In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Absatz 2" durch die Angabe „§ 60 Absatz 2" ersetzt.
(2) Die Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 6 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 17" durch die Angabe „§ 20" ersetzt.
(3) Die Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 8 wird die Angabe „§ 39 Absatz 1" durch die Angabe „§ 47" ersetzt.
(4) Die Kriminallaufbahnverordnung vom 18. September 2009 (BGBl. I S. 3042), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2020 (BGBl. I S. 1988) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 17" ersetzt.
- 2.
- In § 8 Satz 2 wird die Angabe „§§ 22 und 28 bis 31" durch die Angabe „§§ 26 und 37 bis 39" ersetzt.
- 3.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Absatz 4" durch die Angabe „§ 21 Absatz 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 40 und 41" durch die Angabe „§§ 48 und 49" ersetzt.
- 4.
- In § 11 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§§ 7, 8, 20 bis 25 und 27" durch die Angabe „§§ 7, 8, 24 bis 34 und 63" ersetzt.
(5) Die Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 12" durch die Angabe „§ 15" ersetzt.
- 2.
- In § 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 13" durch die Angabe „§ 16" ersetzt.
- 3.
- In § 8 Satz 4 wird die Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 17" ersetzt.
- 4.
- In § 11 Absatz 4 wird die Angabe „§ 44" durch die Angabe „§ 53" ersetzt.
- 5.
- In § 12 Absatz 1 Nummer 4 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „§§ 19 bis 21" durch die Angabe „§§ 23 bis 25" ersetzt.
- 6.
- In § 13 Absatz 4 wird die Angabe „§ 34" durch die Angabe „§ 42" ersetzt.
- 7.
- In § 14 Absatz 4 wird die Angabe „§ 47" durch die Angabe „§ 56" ersetzt.
- 8.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass
- 1.
- über die Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium entscheidet,
- 2.
- im Falle des § 44 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann."
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 40" durch die Angabe „§ 48" ersetzt.
- 9.
- In § 16 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 40" durch die Angabe „§ 48" ersetzt.
- 10.
- § 16a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 und in Nummer 1 wird jeweils die Angabe „§ 36" durch die Angabe „§ 44" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 40" durch die Angabe „§ 48" ersetzt.
- 11.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 36" durch die Angabe „§ 44" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 wird die Angabe „§ 40" durch die Angabe „§ 48" ersetzt.
(6) Die Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3282), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 180) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Absatz 4 wird die Angabe „§ 44" durch die Angabe „§ 53" ersetzt.
- 2.
- Die §§ 10 und 11 werden durch die folgenden §§ 10 und 11 ersetzt:
„§ 10 Aufstieg(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie- 1.
- sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt haben,
- 2.
- erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben und
- 3.
- folgende Altersgrenzen noch nicht erreicht haben:
- a)
- bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag noch nicht 57 Jahre alt sind,
- b)
- bei der Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag noch nicht 45 Jahre alt sind.
(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 Absatz 1, 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung. § 44 Absatz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass das Auswahlverfahren auch in Zusammenarbeit mit einer Behörde der Bundespolizei oder einer Polizeibehörde eines Landes durchgeführt werden kann.(3) Die für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an einem Vorbereitungsdienst des Bundes oder eines Landes für eine Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes teil. Das Aufstiegsverfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für den Vorbereitungsdienst gelten, an dem die zum Aufstieg zugelassene Beamtin oder der zum Aufstieg zugelassene Beamte teilnimmt.(4) Die Ausbildung für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag dauert zwei Jahre. Die Bewerberinnen und Bewerber absolvieren den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei. Das Aufstiegsverfahren richtet sich nach der Prüfungsordnung für diesen Studiengang.(5) Im Übrigen gilt § 49 der Bundeslaufbahnverordnung.
§ 11 Fachspezifische Qualifizierung(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag durch fachspezifische Qualifizierung zugelassen werden, wenn dafür ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht und sie- 1.
- das Amt einer Polizeihauptmeisterin oder eines Polizeihauptmeisters innehaben,
- 2.
- zu Beginn des Aufstiegsverfahrens noch nicht 57 Jahre alt sind,
- 3.
- sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt haben,
- 4.
- in der letzten dienstlichen Beurteilung überdurchschnittlich gut bewertet worden sind und
- 5.
- erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 Absatz 1 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung. § 44 Absatz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass das Auswahlverfahren auch in Zusammenarbeit mit einer Behörde der Bundespolizei oder einer Polizeibehörde eines Landes durchgeführt werden kann. § 44 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass zu den sonstigen Anforderungen insbesondere die erfolgreiche Wahrnehmung von Führungsaufgaben gehört.(3) Die fachspezifische Qualifizierung dauert 20 Monate. Sie umfasst eine fachtheoretische Ausbildung und eine berufspraktische Einführung.(4) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Lehrgänge bei einer Polizei des Bundes oder eines Landes und dauert mindestens acht Wochen. Die erfolgreiche Teilnahme ist durch Leistungsnachweise zu belegen.(5) Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag wahrgenommen. Zeiten, in denen Tätigkeiten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ausgeübt wurden, können bis zu einer Dauer von 14 Monaten auf die berufspraktische Einführung angerechnet werden. Nach Abschluss der berufspraktischen Einführung erhält die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte eine dienstliche Beurteilung, aus der hervorgeht, ob sie oder er sich in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag bewährt hat.(6) Für die Feststellung, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist, gilt § 46 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend.(7) Für die Kostenerstattung gilt § 49 der Bundeslaufbahnverordnung." - 3.
- In § 12 wird die Angabe „§ 40" durch die Angabe „§ 48" ersetzt.
(7) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 506), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 64 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 20 Absatz 3" ersetzt.
(8) Die Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2883), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1" ersetzt.
(9) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 31. März 2021 (BGBl. I S. 727) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 44 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
- 2.
- In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Absatz 4 Satz 6" durch die Angabe „§ 44 Absatz 4 Satz 6" ersetzt.
(10) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2779), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 22 Absatz 1 wird die Angabe „§ 36" durch die Angabe „§ 44" ersetzt.
(11) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1031), die zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Absatz 1" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1" ersetzt.
- 2.
- In § 37 wird die Angabe „§ 19 Absatz 1" durch die Angabe „§ 23 Absatz 1" ersetzt.
(12) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 227) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (GtDBwVWehrtechnikVDV)". - 2.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 12 Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten im Verwendungsbereich Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes". - 3.
- In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „in der Fachrichtung" durch die Angabe „im Verwendungsbereich" ersetzt.
- 4.
- In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „§ 10a Absatz 3" durch die Angabe „§ 11 Absatz 4" ersetzt.
- 5.
- § 9h Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik kann eingestellt werden, wer
- 1.
- bei einem Vorbereitungsdienst
- a)
- nach § 2 Nummer 1 einen Bachelor- oder einen gleichwertigen Abschluss in einem Studienfach besitzt, das einem der Fachgebiete nach § 1 Absatz 3 zugeordnet werden kann, oder
- b)
- nach § 2 Nummer 3
- aa)
- die Zugangsberechtigung für eine mit der Einstellungsbehörde kooperierende Hochschule nachweist und
- bb)
- ein Vorpraktikum absolviert hat, das in der Studien- und Prüfungsordnung der mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschule vorgeschrieben ist,
- 2.
- das Auswahlverfahren bestanden hat und
- 3.
- die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik erfüllt."
- 6.
- In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „in der Fachrichtung" durch die Angabe „im Verwendungsbereich" ersetzt.
- 7.
- In der Überschrift des § 12 wird die Angabe „der Fachrichtung" durch die Angabe „im Verwendungsbereich" ersetzt.
- 8.
- In § 24 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Dienst" durch die Angabe „Verwaltungsdienst" ersetzt.
- 9.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2, für die Teilnahme an einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 46 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 47 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden." - b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 39 Absatz 2" durch die Angabe „§ 48 Absatz 1" ersetzt.
(13) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 227) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (HtDBwVWehrtechnikVDV)". - 2.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 11 Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten im Verwendungsbereich Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes". - 3.
- In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „in der Fachrichtung" durch die Angabe „im Verwendungsbereich" ersetzt.
- 4.
- In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „§ 10a Absatz 3" durch die Angabe „§ 11 Absatz 4" ersetzt.
- 5.
- § 8h Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) In den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik kann eingestellt werden, wer
- 1.
- ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss in einer Fachrichtung besitzt, die einem der Fachgebiete nach § 1 Absatz 3 Satz 2 zugeordnet werden kann,
- 2.
- das Auswahlverfahren bestanden hat und
- 3.
- die gesundheitlichen Anforderungen des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik erfüllt."
- 6.
- In § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „in der Fachrichtung" durch die Angabe „im Verwendungsbereich" ersetzt.
- 7.
- In der Überschrift des § 11 wird die Angabe „in der Fachrichtung" durch die Angabe „im Verwendungsbereich" ersetzt.
- 8.
- In § 19 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „der Fachrichtung" durch die Angabe „des Verwendungsbereichs" ersetzt.
(14) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105), die zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Absatz 1" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1" ersetzt.
(15) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Absatz 1" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1" ersetzt.
(16) Die Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 497), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 36" durch die Angabe „§ 44" ersetzt.
- 2.
- In § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 4 wird jeweils die Angabe „§ 15 Absatz 1 und 2" durch die Angabe „§ 18 Absatz 1 und 2" ersetzt.
(17) Die Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies" vom 28. Februar 2019 (BGBl. I S. 202) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§ 36" durch die Angabe „§ 44" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Absatz 1 und § 16 Absatz 1" durch die Angabe „§ 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 1" ersetzt.
- 3.
- In § 14 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 1 und 2" durch die Angabe „§ 18 Absatz 1 und 2" ersetzt.
(18) Die Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 85) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „§ 36" jeweils durch die Angabe „§ 44" ersetzt.
- 2.
- In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 1 und 2" durch die Angabe „§ 18 Absatz 1 und 2" ersetzt.
(19) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 15. Mai 2017 (BGBl. S. 1179), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 45 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 15 Absatz 3" durch die Angabe „§ 18 Absatz 3" ersetzt.
(20) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes vom 19. Juni 2017 (BGBl. I S. 1896, 1897), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. April 2019 (BGBl. I S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a Absatz 3" durch die Angabe „§ 11 Absatz 4" ersetzt.
(21) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3273), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2019 (BGBl. I S. 406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz (GtDBwBrandschutzVDV)". - 2.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 21 Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz"". - 3.
- § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1 Vorbereitungsdienst
Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz." - 4.
- § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen,
- 1.
- Einsatzaufgaben auf allen Führungsebenen der Feuerwehr zu übernehmen und
- 2.
- in den Dienststellen der Bundeswehr die Aufgaben des technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz zu erfüllen, die ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Sachverstand erfordern."
- 5.
- In § 6 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 15 und 16" durch die Angabe „§§ 18 und 19" ersetzt.
- 6.
- In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „§ 10a Absatz 3" durch die Angabe „§ 11 Absatz 4" ersetzt.
- 7.
- In § 15b Absatz 1 wird die Angabe „feuerwehrtechnischer Dienst" durch die Angabe „technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz" ersetzt.
- 8.
- § 15d Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz kann eingestellt werden, wer
- 1.
- bei einem Vorbereitungsdienst
- a)
- nach § 3 Nummer 1 einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss in einer ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung besitzt oder
- b)
- nach § 3 Nummer 2
- aa)
- über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügt, die am Sitz der kooperierenden Hochschuleinrichtung zum Studium berechtigt, und
- bb)
- ein Vorpraktikum nachweist, falls die Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung ein Vorpraktikum verlangt,
- 2.
- erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und
- 3.
- nach amtsärztlichem Gutachten oder nach dem Ergebnis einer Einstellungsuntersuchung die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz erfüllt.
- 9.
- In § 16 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Dienstes" durch die Angabe „Verwaltungsdienstes" ersetzt.
- 10.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „feuerwehrtechnischen Dienst" durch die Angabe „technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung vermitteln berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen."
- 11.
- In § 21 wird in der Überschrift und in Satz 1 jeweils die Angabe „feuerwehrtechnischen Dienst" durch die Angabe „technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz" ersetzt.
- 12.
- In § 24 Satz 1 wird die Angabe „feuerwehrtechnischer Dienst" durch die Angabe „technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz" ersetzt.
- 13.
- In § 27 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „feuerwehrtechnischen Dienst" durch die Angabe „technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz" ersetzt.
- 14.
- In § 34 Absatz 3 wird die Angabe „Dienstes" durch die Angabe „Verwaltungsdienstes" ersetzt.
- 15.
- § 35 Absatz 1 bis 3 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:„(1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfung sind:
- 1.
- für die Klausur zum Prüfungsgebiet „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre" (§ 39 Absatz 2 Nummer 1)
- a)
- eine Lehrkraft des Bildungszentrums der Bundeswehr oder eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- b)
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender sowie
- 2.
- für die Klausuren zu den Prüfungsgebieten „vorbeugender Brandschutz" und „abwehrender Brandschutz" (§ 39 Absatz 2 Nummer 2 und 3)
- a)
- jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- b)
- jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz als Beisitzende oder Beisitzender.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die praktische Prüfung sind:- 1.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- 2.
- zwei Angehörige des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz als Beisitzende.
(3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind:- 1.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
- zwei Angehörige des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz als Beisitzende und
- 3.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender."
- 16.
- § 37 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz befasst sind, die Anwesenheit bei der praktischen und der mündlichen Prüfung gestatten."
(22) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 22 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 15 und 16" durch die Angabe „§§ 18 und 19" ersetzt.
- 2.
- In § 48 Absatz 1 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" durch die Angabe „§ 20 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
(23) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes vom 23. April 2019 (BGBl. I S. 517) wird wie folgt geändert:
In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a Absatz 3" durch die Angabe „§ 11 Absatz 4" ersetzt.
(24) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205), die durch Artikel 1 der Verordnung 4. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 244) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „§ 10a Absatz 3" durch die Angabe „§ 11 Absatz 4" ersetzt.
(25) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1221), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 22 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 15 und 16" durch die Angabe „§§ 18 und 19" ersetzt.
- 2.
- In § 48 Absatz 1 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" durch die Angabe „§ 20 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- 3.
- In § 63 Absatz 1 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 20 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
(26) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - vom 23. September 2020 (BGBl. I S. 2021), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 37 Absatz 1" durch die Angabe „§ 45 Absatz 1" ersetzt.
- 2.
- In § 11 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 36 Absatz 5" durch die Angabe „§ 44 Absatz 5" ersetzt.
(27) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 14. Januar 2021 (BGBl. I S. 79) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung (MtDFmEloAufklVDV)". - 2.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 35 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung"". - 3.
- In § 1 wird die Angabe „Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe „Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
- 4.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe „Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Methoden, Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn und Laufbahngruppe erforderlich sind. Insbesondere werden
- 1.
- sie mit den Aufgaben der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vertraut gemacht,
- 2.
- ihnen fernmeldetechnische, wirtschaftliche und administrative Zusammenhänge vermittelt,
- 3.
- ihnen allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie zur sozialen Kompetenz, vermittelt,
- 4.
- ihnen das für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung erforderliche fundierte technische Verständnis und die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen fundierten technischen Kenntnisse vermittelt."
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe „Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
- 5.
- In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 15 und 16" durch die Angabe „§§ 18 und 19" ersetzt.
- 6.
- In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „§ 10a Absatz 3" durch die Angabe „§ 11 Absatz 4" ersetzt.
- 7.
- § 17 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung kann eingestellt werden, wer
- 1.
- erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
- 2.
- nach amtsärztlichem Gutachten die gesundheitlichen Anforderungen des mittleren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung erfüllt,
- 3.
- als Bewerberin oder Bewerber für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
- a)
- erklärt, auch für Einsätze und Übungen außerhalb des Bundesgebiets zur Verfügung zu stehen, sowie
- b)
- mindestens einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden ist und für wen eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen mindestens eingeleitet worden ist,
- 4.
- als Bewerberin oder Bewerber für den Bundesnachrichtendienst einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen unterzogen worden ist."
- 8.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Dienstes" durch die Angabe „Verwaltungsdienstes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe „Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
- 9.
- In § 19 Absatz 2 Nummer 11 wird die Angabe „Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe „Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
- 10.
- In § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe „Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
- 11.
- In § 23 Absatz 4 wird die Angabe „Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe „Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
- 12.
- In der Überschrift des § 35 wird die Angabe „Dienst der Fernmelde- und Elektronische Aufklärung des Bundes" durch die Angabe „Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
- 13.
- In § 39 Nummer 6 wird die Angabe „Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe „Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
- 14.
- In § 52 Absatz 3 wird die Angabe „Dienstes" durch die Angabe „Verwaltungsdienstes" ersetzt.
- 15.
- § 53 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:„(1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfung sind
- 1.
- im Prüfungsgebiet „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung"
- a)
- eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- b)
- mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender,
- 2.
- in den übrigen Prüfungsgebieten
- a)
- jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- b)
- jeweils mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des mittleren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung als Beisitzende oder Beisitzender.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind- 1.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
- eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung als Beisitzende oder Beisitzender,
- 3.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender und
- 4.
- eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung als Beisitzende oder Beisitzender.
- b)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Anstelle von Beamtinnen und Beamten des gehobenen und mittleren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung können auch Beamtinnen oder Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes bestellt werden, sofern sie ihre Laufbahnbefähigung durch den Vorbereitungsdienst nach der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 22. August 2006 oder der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 20. Februar 2002 erworben haben."
- 16.
- In § 55 Absatz 3 wird die Angabe „Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe „Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
- 17.
- § 57 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe „Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die Angabe „Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe „Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe „Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
(28) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 3. Mai 2021 (BGBl. I S. 962) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung (GtDFmEloAufklVDV)". - 2.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 26 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung"". - 3.
- In § 1 wird die Angabe „Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe „Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
- 4.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe „Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die berufspraktische Studienzeit vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Kenntnisse und die berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Insbesondere
- 1.
- werden ihnen die erforderlichen fachbezogenen technischen Kenntnisse für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung des Bundes vermittelt,
- 2.
- wird ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Zusammenhänge sowie ihre Fähigkeiten zur Kommunikation, Zusammenarbeit und zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns gefördert,
- 3.
- wird ihnen die Kenntnis der einschlägigen allgemeinen und spezifischen Rechtsgrundlagen, der erforderlichen Grundlagen der Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung und die Fähigkeit zur Anwendung dieser Kenntnisse vermittelt,
- 4.
- werden ihnen Dienstleistungsorientierung und die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und internationalen Raum vermittelt."
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe „Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
- 5.
- In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 15 und 16" durch die Angabe „§§ 18 und 19" ersetzt.
- 6.
- In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „§ 10a Absatz 3" durch die Angabe „§ 11 Absatz 4" ersetzt.
- 7.
- § 17 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung kann eingestellt werden, wer
- 1.
- über einen der folgenden Abschlüsse verfügt:
- a)
- einen Bachelorabschluss in einem Studiengang, der die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Kenntnisse vermittelt, oder
- b)
- einen mit dem in Buchstabe a genannten Abschluss gleichwertigen Abschluss, insbesondere als Diplom-Ingenieurin oder Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik oder Informationstechnik, Diplom-Informatikerin oder Diplom-Informatiker, Diplom-Mathematikerin oder Diplom-Mathematiker, Dolmetscherin oder Dolmetscher oder als Übersetzerin oder Übersetzer,
- 2.
- erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
- 3.
- nach amtsärztlichem Gutachten die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung erfüllt,
- 4.
- als Bewerberin oder Bewerber für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
- a)
- erklärt, auch für Einsätze und Übungen außerhalb des Bundesgebiets zur Verfügung zu stehen, sowie
- b)
- mindestens einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden ist und für wen eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen mindestens eingeleitet worden ist,
- 5.
- als Bewerberin oder Bewerber für den Bundesnachrichtendienst einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen unterzogen worden ist."
- 8.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Dienstes" durch die Angabe „Verwaltungsdienstes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe „Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
- 9.
- In § 19 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 3 sowie § 22 Absatz 2 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe „Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
- 10.
- In § 23 Absatz 4 wird die Angabe „Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe „Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
- 11.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „Dienst der Fernmelde- und Elektronische Aufklärung des Bundes" durch die Angabe „Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Dienst der Fernmelde- und Elektronische Aufklärung des Bundes" durch die Angabe „Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
- 12.
- In § 29 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe „Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
- 13.
- In § 41 Absatz 3 wird die Angabe „Dienstes" durch die Angabe „Verwaltungsdienstes" ersetzt.
- 14.
- § 42 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:„(1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfung sind
- 1.
- im Prüfungsgebiet „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung"
- a)
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- b)
- mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender,
- 2.
- in den nicht in Nummer 1 genannten Prüfungsgebieten
- a)
- jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- b)
- jeweils mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung als Beisitzende oder Beisitzender.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind- 1.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
- zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung als Beisitzende und
- 3.
- eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender.
- 15.
- In § 44 Absatz 3 wird die Angabe „Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" durch die Angabe „Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" ersetzt.
(29) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1084) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „§ 12 Satz 2" durch die Angabe „§ 15 Absatz 2" ersetzt.
- 2.
- In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 10a Absatz 3" durch die Angabe „§ 11 Absatz 4" ersetzt.
- 3.
- In § 13 wird die Angabe „§ 10a Absatz 4 Satz 1" durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- 4.
- In § 58 Absatz 1 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" durch die Angabe „§ 20 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- 5.
- In § 86 Absatz 1 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 20 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
(30) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes vom 15. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 325) wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 oder § 16" durch die Angabe „§ 18 oder § 19" ersetzt.
(31) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes vom 15. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 326) wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 oder § 16" durch die Angabe „§ 18 oder § 19" ersetzt.
(32) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 4. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (MtDBwVWehrtechnikVDV)". - 2.
- § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1 Vorbereitungsdienst
Die Ausbildung und die Laufbahnprüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik." - 3.
- In § 11 Absatz 2 wird die Angabe „§ 10a Absatz 3" durch die Angabe „§ 11 Absatz 4" ersetzt.
- 4.
- § 21 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik kann eingestellt werden, wer
- 1.
- mindestens eine Hauptschule erfolgreich besucht hat,
- 2.
- eine Berufsausbildung, die einem der wehrtechnischen Fachgebiete zugeordnet werden kann, abgeschlossen hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen kann,
- 3.
- das Auswahlverfahren bestanden hat und
- 4.
- die gesundheitlichen Anforderungen des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik erfüllt."
- 5.
- § 56 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder der Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten."
- 6.
- In § 77 Absatz 1 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 20 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
(33) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 19. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 282) wird wie folgt geändert:
§ 50 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
- „(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können zwei nicht bestandene Modulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden."
(34) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes vom 9. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 284) wird wie folgt geändert:
§ 46 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
- „(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können zwei nicht bestandene Modulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden."
Artikel 3 Außerkrafttreten
Artikel 3 ändert mWv. 17. März 2026 BLV
Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, tritt am 17. März 2026 außer Kraft.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 17. März 2026 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister des Innern
Alexander Dobrindt
Der Bundesminister der Finanzen
Lars Klingbeil
Der Bundesminister der Verteidigung
Boris Pistorius
Der Bundesminister für Verkehr
Patrick Schnieder
Für die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Der Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Carsten Schneider
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Thorsten Frei
Merz
Der Bundesminister des Innern
Alexander Dobrindt
Der Bundesminister der Finanzen
Lars Klingbeil
Der Bundesminister der Verteidigung
Boris Pistorius
Der Bundesminister für Verkehr
Patrick Schnieder
Für die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Der Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Carsten Schneider
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Thorsten Frei
Anhang EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1; L 230 vom 25.8.2012, S. 5; L 149 vom 13.6.2017, S. 98; L 132 vom 30.5.2018, S. 48; L 202 vom 9.8.2018, S. 13; L 74 vom 4.3.2021, S. 47; L 321 vom 15.12.2022, S. 79; L, 2024/90441, 22.7.2024), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2293 vom 10. November 2025 (ABl. L, 2025/2293, 11.11.2025) geändert worden ist
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