(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§
84) findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt.
(2) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.
(3) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(4) Die Berufungsschrift muß enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
- 2.
- die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(5) Die allgemeinen Vorschriften der
Zivilprozessordnung über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(6) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(7) Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur zusammen mit ihren Urteilen (§
84) anfechtbar; §
71 Abs. 3 der
Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 16a PatG (vom 18.08.2021) ... (§§ 65 bis 99), über das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 bis 122a), über die Wiedereinsetzung (§ 123), über die Weiterbehandlung (§ ...
§ 122 PatG (vom 01.10.2009) ... (§§ 85 und 85a) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. § 110 Abs. 7 gilt entsprechend. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats schriftlich ... (4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 74 Abs. 1, §§ 84, 110 bis 121 ...
neugefasst durch B. v. 28.08.1986 BGBl. I S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Artikel 1 PatRMoG Änderung des Patentgesetzes ... Verfahren nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 816/2006 bestimmt sind." 10. § 110 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ... neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 117 zuzulassen sind. (4) § 110 Abs. 5 ist auf die Berufungsbegründung entsprechend anzuwenden. § 113 ... (3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 110 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 112 Abs. 3 gelten entsprechend. (4) Die ... durch die Angabe „(§§ 85 und 85a)" und in Satz 2 die Angabe „§ 110 Abs. 6" durch die Angabe „§ 110 Abs. 7" ersetzt. 13. § 125a ... 85a)" und in Satz 2 die Angabe „§ 110 Abs. 6" durch die Angabe „§ 110 Abs. 7" ersetzt. 13. § 125a wird wie folgt gefasst: „§ ...