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§ 1118 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1118 Haftung für Nebenforderungen



Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

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Zitierungen von § 1118 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1118 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1145 BGB Teilweise Befriedigung
... Vierteljahr fällig werden. Auf Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet, findet die Vorschrift keine ...
§ 1159 BGB Rückständige Nebenleistungen
... gilt für den Anspruch auf Erstattung von Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet. (2) Die Vorschrift des § 892 findet auf die im Absatz 1 bezeichneten ...