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Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (GModGEG k.a.Abk.)


Eingangsformel *



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

---

*
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024).


Artikel 1 Änderung des Gebäudeenergiegesetzes



Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden

(Gebäudemodernisierungsgesetz - GModG)".

2.
Die Inhaltsübersicht wird durch die folgende Inhaltsübersicht ersetzt:

„Inhaltsübersicht

Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck und Ziel

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

§ 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

§ 6 Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

§ 6a Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte

§ 7 Regeln der Technik

§ 8 Verantwortliche

§ 9 Länderregelung

§ 9a Evaluation

Teil 2 Anforderungen an zu errichtende Gebäude

Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

§ 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude

§ 11 Mindestwärmeschutz

§ 12 Wärmebrücken

§ 13 Dichtheit

§ 14 Sommerlicher Wärmeschutz

Abschnitt 2 Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden

Unterabschnitt 1 Wohngebäude

§ 15 Gesamtenergiebedarf

§ 16 Baulicher Wärmeschutz

§ 17 Aneinandergereihte Bebauung

Unterabschnitt 2 Nichtwohngebäude

§ 18 Gesamtenergiebedarf

§ 19 Baulicher Wärmeschutz

Abschnitt 3 Berechnungsgrundlagen und -verfahren

§ 20 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes

§ 21 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes

§ 22 Primärenergiefaktoren

§ 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

§ 24 Einfluss von Wärmebrücken

§ 25 Berechnungsrandbedingungen

§ 26 Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes

§ 27 Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude

§ 28 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen

§ 29 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden

§ 30 Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude

§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude

§ 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

§ 33 Andere Berechnungsverfahren

Teil 3 Modernisierung von bestehenden Gebäuden

Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude

§ 34 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften

§ 35 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes

§ 36 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung

§ 37 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten

§ 38 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes

§ 39 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau

Abschnitt 2 Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude

§ 40 (weggefallen)

§ 41 (weggefallen)

Abschnitt 3 Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden

§ 42 Grundsatz

§ 42a Grüngas-/Grünheizölquote

§ 43 Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird

§ 44 Einbau einer solarthermischen Anlage

§ 45 Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse

§ 46 Einbau einer Stromdirektheizung

§ 47 (weggefallen)

§ 48 (weggefallen)

§ 49 (weggefallen)

§ 50 (weggefallen)

§ 51 (weggefallen)

§ 52 (weggefallen)

§ 53 (weggefallen)

§ 54 (weggefallen)

§ 55 (weggefallen)

Teil 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Abschnitt 1 Gebäudeautomation

§ 56 Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung

Abschnitt 2 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen

Unterabschnitt 1 Veränderungsverbot

§ 57 Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften

Unterabschnitt 2 Betreiberpflichten

§ 58 Betriebsbereitschaft

§ 59 Sachgerechte Bedienung

§ 60 Wartung und Instandhaltung

§ 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen

§ 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen

§ 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung

Abschnitt 3 Einbau und Ersatz

Unterabschnitt 1 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

§ 61 Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe

§ 62 Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist

§ 63 Raumweise Regelung der Raumtemperatur

§ 64 Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe

Unterabschnitt 2 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik

§ 65 Begrenzung der elektrischen Leistung

§ 66 Regelung der Be- und Entfeuchtung

§ 67 Regelung der Volumenströme

§ 68 Wärmerückgewinnung

Unterabschnitt 3 Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

§ 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen

§ 70 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen

§ 71 (weggefallen)

§ 72 (weggefallen)

§ 73 (weggefallen)

Abschnitt 4 Energetische Inspektion von Klimaanlagen

§ 74 Betreiberpflicht

§ 75 Durchführung und Umfang der Inspektion

§ 76 Zeitpunkt der Inspektion

§ 77 Fachkunde des Inspektionspersonals

§ 78 Inspektionsbericht; Registriernummern

Teil 5 Energieausweise

§ 79 Grundsätze des Energieausweises

§ 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

§ 81 Energiebedarfsausweis

§ 82 Energieverbrauchsausweis

§ 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten

§ 84 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

§ 85 Angaben im Energieausweis

§ 86 Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes

§ 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige

§ 88 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise

Teil 6 Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen

§ 89 Fördermittel

§ 90 Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien

§ 91 Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude

Teil 7 Vollzug

§ 92 Erfüllungserklärung

§ 93 Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung

§ 94 Verordnungsermächtigung

§ 95 Behördliche Befugnisse

§ 96 Private Nachweise

§ 97 Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

§ 98 Registriernummer

§ 99 Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

§ 100 Nicht personenbezogene Auswertung von Daten

§ 101 Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Länder

§ 102 Befreiungen

§ 103 Innovationsklausel

Teil 8 Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang

§ 104 Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen

§ 105 Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz

§ 106 Gemischt genutzte Gebäude

§ 107 Wärmeversorgung im Quartier

§ 108 Bußgeldvorschriften

§ 109 Anschluss- und Benutzungszwang

Teil 9 Übergangsvorschriften

§ 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien

§ 111 Allgemeine Übergangsvorschriften

§ 112 Übergangsvorschriften für Energieausweise

§ 113 Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen

§ 114 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik

Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)

Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)

Anlage 3 (zu § 19) Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)

Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Primärenergiefaktoren

Anlage 5 (zu § 31 Absatz 1) Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude

Anlage 6 (zu § 32 Absatz 3) Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

Anlage 7 (zu § 36) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden

Anlage 8 (zu den §§ 69 und 70) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

Anlage 9 (zu § 85 Absatz 6) Umrechnung in Treibhausgasemissionen

Anlage 10 (zu § 86) Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden

Anlage 11 (zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen".

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
„Bioöl" ein Heizöl, das hergestellt wird

a)
aus der Veresterung von Biomasse zu Fettsäuremethylester oder

b)
aus der Hydrierung von Biomasse zu hydriertem Pflanzenöl,".

bb)
Die bisherige Nummer 4a wird durch die folgende Nummer 4b ersetzt:

„4b.
„blauer Wasserstoff" Wasserstoff aus der Reformierung von Erdgas, dessen Erzeugung mit einem Kohlendioxid-Abscheidungsverfahren und Kohlendioxid-Speicherungsverfahren gekoppelt wird und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, welcher in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,".

cc)
Die Nummer 13b wird durch die folgende Nummer 13b ersetzt:

„13b.
„grüner Wasserstoff" Wasserstoff, der die Anforderungen nach Artikel 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport auch in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann,".

dd)
Nach Nummer 28 wird die folgende Nummer 28a eingefügt:

„28a.
„orangener Wasserstoff" Wasserstoff, der aus Biomasse oder unter Verwendung von Strom aus Anlagen der Abfallwirtschaft hergestellt wird und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, welcher in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,".

ee)
Nach Nummer 29a wird die folgende Nummer 29b eingefügt:

„29b.
„türkiser Wasserstoff" Wasserstoff, der über die Pyrolyse von Erdgas hergestellt wird und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, welcher in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,".

b)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Biomasse im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4a ist oder sind

1.
Anbaubiomasse nach § 2 Absatz 24 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung,

2.
Rohstoffe nach Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001,

3.
sonstige Bioabfälle, die nicht in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführt sind.

Satz 1 ist jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 ausgenommen ist,

2.
die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden sind auf

a)
flüssige Biomasse,

b)
feste Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 Megawatt oder mehr und

c)
gasförmige Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr.

(4) Biomasse im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 ist oder sind

1.
Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,

2.
Altholz der Kategorien A I und A II nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a und b der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,

3.
biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie,

4.
Deponiegas,

5.
Klärgas,

6.
Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

7.
Pflanzenölmethylester.

Satz 1 ist jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
Biomasse aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 ausgenommen ist,

2.
die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden sind auf

a)
flüssige Biomasse,

b)
feste Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 Megawatt oder mehr und

c)
gasförmige Biomasse in einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr,

3.
der zur Erzeugung der gasförmigen Biomasse in Vergärungsanlagen im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab einer Leistung von 1 Megawatt, welche nach Ablauf des 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen werden, eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 50 Masseprozent betragen darf; als Mais sind Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen."

4.
In § 6a Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

6.
§ 9 wird gestrichen.

7.
§ 9a wird zu § 9.

8.
Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:

§ 9a Evaluation

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit werden die Regelungen der Teile 2, 3, 4 und 6 im Jahr 2030 im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele insbesondere für den Gebäudesektor und mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität 2045 gemäß dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung evaluieren und nach Maßgabe der Ergebnisse innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Evaluierung einen Vorschlag für eine Weiterentwicklung der Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor vorlegen. Die Vorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes bleiben von den Vorgaben dieses Gesetzes unberührt."

9.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
die Maßgaben der §§ 42 bis 45 entsprechend eingehalten werden."

b)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 eingefügt:

„(4) Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 darf eine Stromdirektheizung in ein zu errichtendes Gebäude mit Wohnungen zum Zweck der Inbetriebnahme nur eingebaut oder in diesem nur aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.

(5) Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude ist die Anforderung nach Absatz 2 Nummer 3 nicht für Gebäudezonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe anzuwenden, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden.

(6) Die Maßgaben nach Absatz 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient."

10.
In § 22 Absatz 5 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

11.
In § 31 Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

12.
In § 33 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4 Satz 2" durch die Angabe „§ 38 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

13.
Nach § 33 werden die folgenden Überschriften zu Teil 3 und zu Teil 3 Abschnitt 1 eingefügt:

„Teil 3 Modernisierung von bestehenden Gebäuden

Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude".

14.
Die §§ 34 bis 39 werden gestrichen.

15.
Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35.

16.
§ 48 wird zu § 36 und in Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 50" durch die Angabe „§ 38" ersetzt.

17.
§ 49 wird zu § 37 und in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 48" durch die Angabe „§ 36" ersetzt.

18.
§ 50 wird zu § 38 und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 48" durch die Angabe „§ 36" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

c)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 48" durch die Angabe „§ 36" und die Angabe „§ 51" durch die Angabe „§ 39" ersetzt.

19.
§ 51 wird zu § 39.

20.
Nach § 39 wird die folgende Überschrift zu Abschnitt 2 eingefügt:

„Abschnitt 2 Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude".

21.
Nach § 41 wird die folgende Überschrift zu Abschnitt 3 eingefügt:

„Abschnitt 3 Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden".

22.
Die §§ 42 bis 45 werden durch die folgenden §§ 42 bis 45 ersetzt:

§ 42 Grundsatz

(1) Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und der Eigentümer entscheidet sich für eine der in Absatz 2 genannten Optionen oder für eine Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten.

(2) Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage sind

1.
eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird,

2.
eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe,

3.
eine solarthermische Anlage,

4.
eine Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate,

5.
eine Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung,

6.
eine Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung,

7.
eine hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert,

8.
eine Stromdirektheizung,

9.
eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz oder

10.
eine andere innovative Heizungslösung.

(3) Die Anforderung nach Absatz 1 ist nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.

§ 42a Grüngas-/Grünheizölquote

In einem bis zum 1. Dezember 2026 durch die Bundesregierung vorzulegenden Gesetz wird eine Grüngas-/Grünheizölquote eingeführt. Dieses Gesetz wird die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die zur Wärmeversorgung von Gebäuden in Verkehr zu bringenden Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen, um den angemessenen Beitrag des Gebäudesektors zur Einhaltung der Ziele nach § 3 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes sicherzustellen.

§ 43 Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird

(1) Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut, hat der Eigentümer des Gebäudes sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird.

(2) Bei der Nutzung von Biomethan sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 einzuhalten. Bei der Nutzung von biogenem Flüssiggas sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 einzuhalten.

(3) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt werden. Die Pflicht wird im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 erfüllt, wenn die solarthermische Anlage

1.
bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird,

2.
bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen mit einer Fläche von mindestens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird.

Im Übrigen hat der Gebäudeeigentümer durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach Absatz 1 durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll.

(4) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Nutzung einer raumlufttechnischen Anlage mit Wärmerückgewinnung erfüllt werden. Die Pflicht wird im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 erfüllt, wenn

1.
der Wärmerückgewinnungsgrad der raumlufttechnischen Anlage mindestens 73 Prozent erreicht,

2.
die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis der mittels Wärmerückgewinnung genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, mindestens 10 beträgt und

3.
die Lüftungsanlage die gesamte Fläche eines Gebäudes versorgt.

(5) Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung in ein Gebäude eingebaut, gilt die Anforderung aus Absatz 1 als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb entspricht. Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung nach Satz 1 in ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder in ein Nichtwohngebäude eingebaut, hat der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2039 durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach Absatz 1 durch die Wärmepumpe erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 30 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll. Für alle anderen Betriebsweisen der Wärmepumpen-Hybridheizung gilt die Nachweispflicht nach Satz 2 ab dem 1. Januar 2029.

(6) Die Pflicht nach Absatz 1 ist in Fällen, in denen der Eigentümer des Gebäudes nicht der Betreiber der Heizungsanlage ist, durch den Betreiber der Heizungsanlage zu erfüllen.

(7) Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, aufgrund eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage in dem Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 neu eingebaut, gilt die Pflicht nach Absatz 1 erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Einbau der Heizungsanlage. Wird eine Heizungsanlage nach Absatz 1 aufgrund eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage ab dem 1. Januar 2029 neu eingebaut, gilt eine zum Zeitpunkt des Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage etwaig bestehende Pflicht nach Absatz 1 für zwölf Monate ab dem Einbau der Heizungsanlage fort. Im Fall des Satzes 2 ist Absatz 1 nach Ablauf von zwölf Monaten mit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Pflicht anzuwenden.

§ 44 Einbau einer solarthermischen Anlage

Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die darin enthaltenen Kollektoren oder muss das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark" zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen.

§ 45 Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse

(1) Wenn eine Feuerungsanlage im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, hat der Gebäudeeigentümer sicherzustellen, dass

1.
die Nutzung in einem Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt und

2.
nur Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 6, 7, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird.

§ 5 Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen bleibt unberührt.

(2) Wird eine Biomasse-Hybridheizung bestehend aus einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse nach Absatz 1 in Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung eingebaut, wird die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt. Wird eine Biomasse-Hybridheizung nach Satz 1 in ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder ein Nichtwohngebäude eingebaut, hat der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2034 durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll."

23.
Der bisherige Teil 3 wird gestrichen.

24.
Nach § 45 wird der folgende § 46 eingefügt:

§ 46 Einbau einer Stromdirektheizung

(1) Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.

(2) Absatz 1 ist nicht beim Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung anzuwenden."

25.
Nach § 55 werden die folgenden Überschriften zu Teil 4 und Teil 4 Abschnitt 1 eingefügt:

„Teil 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Abschnitt 1 Gebäudeautomation".

26.
§ 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt:

§ 56 Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung

(1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.

(2) Das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung muss in der Lage sein,

1.
eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme und eine Anpassung des Verbrauchs dieser Hauptenergieträger durchzuführen,

2.
die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich zu machen, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,

3.
Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen,

4.
Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen,

5.
den Betreiber über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren und

6.
die Raumklimaqualität zu überwachen.

(3) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

1.
mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgestattet sein, das

a)
mindestens entsprechend dem Automationsgrad B nach der DIN/TS 18599-11: 2025-10 bei einer Anlage nach Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr als 290 Kilowatt entspricht und

b)
mindestens entsprechend dem Automationsgrad C nach der DIN/TS 18599-11: 2025-10 bei einer Anlage nach Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt entspricht und

2.
ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen, um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten.

Das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Satz 1 Nummer 1 muss sicherstellen, dass dieses System die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglichen und gewährleisten kann, dass es gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden kann, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern. Das technische Inbetriebnahme-Management nach Satz 1 Nummer 2 muss mindestens den Zeitraum einer Heizperiode für Anlagen zur Wärmeerzeugung und mindestens eine Kühlperiode für Anlagen zur Kälteerzeugung erfassen.

(4) Wurde in ein bestehendes Nichtwohngebäude in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 ein System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung eingebaut, das nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, darf der Eigentümer die Nachrüstung des Systems, um die Anforderungen des Absatzes 1 einzuhalten, nach dem 31. Dezember 2029 vornehmen. Die Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung beträgt zehn Jahre.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.

(6) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet sein, es sei denn, die Ausstattung ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Die automatische Beleuchtungssteuerung nach Satz 1 soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen."

27.
Die bisherigen Überschriften zu Teil 4 und Teil 4 Abschnitt 1 werden durch die folgende Überschrift zu Abschnitt 2 ersetzt:

„Abschnitt 2 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen".

28.
§ 60b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 7 wird die Angabe „, insbesondere die Vorgaben des § 71 Absatz 1 für Heizungsanlagen" gestrichen.

b)
In Absatz 7 Satz 1 und in Absatz 8 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 71a" durch die Angabe „§ 56" ersetzt.

29.
Der bisherige Abschnitt 2 wird zu Abschnitt 3.

30.
Nach § 69 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach Absatz 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.

(4) Die Frist zur Pflichterfüllung nach Absatz 3 beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002."

31.
Die Überschrift zu Unterabschnitt 4 wird gestrichen.

32.
Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen.

33.
Der bisherige Abschnitt 3 wird zu Abschnitt 4.

34.
In § 74 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 71a Absatz 5" durch die Angabe „§ 56 Absatz 5" ersetzt.

35.
§ 80 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48" durch die Angabe „§ 36" und jeweils die Angabe „§ 50" durch die Angabe „§ 38" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 50" durch die Angabe „§ 38" ersetzt.

36.
In § 81 Absatz 2 wird die Angabe „§ 50 Absatz 3 und 4" durch die Angabe „§ 38 Absatz 3 und 4" ersetzt.

37.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 50" durch die Angabe „§ 38" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen" ersetzt.

38.
In § 83 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 50" durch die Angabe „§ 38" ersetzt.

39.
In § 84 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4" durch die Angabe „§ 38 Absatz 4" ersetzt.

40.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 15 wird gestrichen.

b)
In Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d wird die Angabe „§ 50" durch die Angabe „§ 38" ersetzt.

c)
In Absatz 8 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

40a.
§ 88 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „auszuüben, oder" durch die Angabe „auszuüben," ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird die Angabe „umfasst." durch die Angabe „umfasst, oder" ersetzt.

c)
Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
die nach den Vorschriften der Länder zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 berechtigt ist."

41.
§ 89 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei der Sanierung bestehender Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 35, 36, 38, 56 und 61 bis 70 übererfüllt werden."

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

42.
§ 90 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 89 Satz 3" durch die Angabe „§ 89 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

b)
Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

„a)
89 Prozent bei einer Anlage zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der Anforderungen nach § 45 oder einer Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9 dient,".

c)
Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
eine Wärmepumpe zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme nur förderfähig, wenn sie die Anforderungen des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt."

43.
§ 91 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „, der Pflicht nach § 71 Absatz 1 Satz 1" gestrichen und wird die Angabe „§ 9a" durch die Angabe „§ 9" ersetzt.

b)
Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

„3.
Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind,

4.
Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9 höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil ist,".

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 89 Satz 3" durch die Angabe „§ 89 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

44.
§ 92 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Satz 1" durch die Angabe „§ 36 Satz 1" und jeweils die Angabe „§ 50" durch die Angabe „§ 38" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 51" durch die Angabe „§ 39" ersetzt.

45.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Nummern 1 bis 11" durch die Angabe „Nummern 1 bis 10" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 48" durch die Angabe „§ 36" ersetzt.

ccc)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 47 Absatz 1" durch die Angabe „§ 35 Absatz 1" ersetzt.

ddd)
In Nummer 9 wird die Angabe „nach § 60c," durch die Angabe „nach § 60c oder" ersetzt.

eee)
In Nummer 10 wird die Angabe „§ 71a oder" durch die Angabe „§ 56." ersetzt.

fff)
Nummer 11 wird gestrichen.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 60a Absatz 5 Satz 2," durch die Angabe „§ 60a Absatz 5 Satz 2 oder" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „nach § 60b Absatz 5 Satz 2," durch die Angabe „nach § 60b Absatz 5 Satz 2." ersetzt.

ccc)
Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4" durch die Angabe „§ 38 Absatz 4" ersetzt.

c)
Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Wer ein Gebäude geschäftsmäßig mit Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate oder fester Biomasse zum Zweck der Erfüllung von Anforderungen nach diesem Gesetz beliefert, muss dem Belieferten mit der Abrechnung bestätigen, dass die jeweiligen Anforderungen nach § 43 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Mit den Bestätigungen nach Absatz 4 wird die Erfüllung der Pflichten aus den Vorschriften nach § 43 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachgewiesen. Im Fall der Nutzung von Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate oder fester Biomasse sind die Abrechnungen und Bestätigungen in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage von dem Eigentümer oder Belieferten jeweils mindestens fünf Jahre nach Lieferung aufzubewahren. Die Abrechnungen und Bestätigungen sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."

46.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird gestrichen.

bb)
Nummer 2 wird zu Nummer 1 und die Angabe „§ 73" wird durch die Angabe „§ 69 Absatz 3 und 4" ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird zu Nummer 2.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 3 bis 6 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

„3.
bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 69 Absatz 1 begrenzt ist und

4.
die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingehalten werden."

bb)
Satz 3 wird gestrichen.

47.
§ 102 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2030" ersetzt und nach der Angabe „auf Antrag" wird die Angabe „im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein" eingefügt.

b)
Absatz 5 wird gestrichen.

48.
§ 103 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „2025" durch die Angabe „2030" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48" durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „2025" durch die Angabe „2030", die Angabe „§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48" durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36" und die Angabe „§ 50 Absatz 1" durch die Angabe „§ 38 Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 48" durch die Angabe „§ 36" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 107 Absatz 5 bis 7" durch die Angabe „§ 107 Absatz 4 bis 6" ersetzt.

49.
§ 104 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 48" durch die Angabe „§ 36" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „von höchstens fünf Jahren" durch die Angabe „von höchstens zehn Jahren" ersetzt.

c)
Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Nutzungsdauer eines Gebäudes nach Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern, wenn ansonsten die Unterbringung von Personen durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag erheblich verzögert würde."

50.
§ 107 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48" durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 2 wird gestrichen.

bbb)
Nummer 3 wird zu Nummer 2.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48" durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird gestrichen.

d)
Die Absätze 4 bis 7 werden zu den Absätzen 3 bis 6.

e)
In Absatz 6 wird die Angabe „Absätze 1 bis 5" durch die Angabe „Absätze 1 bis 4" und die Angabe „Absätzen 1 bis 4" durch die Angabe „Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

51.
§ 108 wird durch den folgenden § 108 ersetzt:

§ 108 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 15 Absatz 1, den §§ 16, 18 Absatz 1 Satz 1 oder § 19 ein dort genanntes Gebäude nicht richtig errichtet,

2.
entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt ist,

3.
entgegen § 36 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht richtig ausführt,

4.
entgegen § 43 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Wärme zu einem dort genannten Zeitpunkt mindestens in der dort genannten Menge mit einem dort genannten Brennstoff erzeugt wird,

5.
entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die Nutzung der Biomasse in der dort genannten Weise erfolgt und nur dort genannte Biomasse eingesetzt wird,

6.
entgegen § 46 Satz 1 eine Stromdirektheizung einbaut,

7.
entgegen § 56 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,

8.
entgegen § 60a Absatz 1 Satz 1 eine Wärmepumpe nicht oder nicht rechtzeitig einer Betriebsprüfung unterzieht,

9.
entgegen § 60a Absatz 5 Satz 2 oder § 60b Absatz 5 Satz 2 eine Optimierungsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

10.
entgegen § 60b Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig einer Heizungsprüfung unterzieht,

11.
entgegen § 60c Absatz 1 ein Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgleicht,

12.
entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Zentralheizung mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist,

13.
entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine dort genannte heizungstechnische Anlage mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist,

14.
entgegen § 69 Absatz 1 oder 2 oder § 70 nicht dafür Sorge trägt, dass die Wärmeabgabe oder Wärmeaufnahme dort genannter Leitungen oder Armaturen begrenzt wird,

15.
entgegen § 74 Absatz 1 eine Inspektion nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

16.
entgegen § 77 Absatz 1 eine Inspektion durchführt,

17.
entgegen § 80 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie übergeben wird,

18.
entgegen § 80 Absatz 4 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

19.
entgegen § 80 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,

20.
entgegen § 83 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass dort genannte Daten richtig sind,

21.
entgegen § 87 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die dort genannten Pflichtangaben enthält,

22.
entgegen § 88 Absatz 1 einen Energieausweis ausstellt,

23.
entgegen § 96 Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

24.
entgegen § 96 Absatz 6 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen lässt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

25.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 99 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 12 bis 14 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bis 22 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und

3.
in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro."

52.
§ 115 wird gestrichen.

53.
In Anlage 7 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:

Anlage 7 (zu § 36) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden".


Artikel 2 Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 GModG offen

Das Gebäudemodernisierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 31 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für zu errichtende Wohngebäude und Nichtwohngebäude".

b)
Die Angabe zu den §§ 40 und 41 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 40 Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude

§ 41 Nachweis zur Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden".

c)
Die Angabe zu den §§ 81 und 82 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 81 Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung

§ 82 Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs".

d)
Die Angabe zu § 86 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 86 Energieeffizienzklassen".

e)
Vor der Angabe zu Teil 6 wird die folgenden Angabe eingefügt:

„§ 88a Verordnungsermächtigung zur Prüfungsordnung Qualifikationsprüfung Energieberatung; Subdelegation

§ 88b Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Bericht

§ 88c Ausstellungsberechtigung für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus".

f)
Die Angabe zu Teil 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Teil 8 Besondere Gebäude, Solarenergie, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang".

g)
Die Angabe zu § 106 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 106 Solarenergie in Gebäuden".

h)
Die Angabe zu § 114 wird gestrichen.

i)
Die Angabe zu Anlage 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

Anlage 5 (weggefallen)".

j)
Die Angabe zu Anlage 9 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

Anlage 9 (zu § 85 Absatz 2) Umrechnung in Treibhausgasemissionen".

k)
Nach der Angabe zu Anlage 10 wird die folgende Angabe eingefügt:

„Anlage 10a (zu § 86 Absatz 3) Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
„Bilanzbezugsfläche" die Bilanzbezugsgröße eines Wohngebäudes oder eines Nichtwohngebäudes nach DIN SPEC 91606: 2026-07* in Quadratmeter,".

bb)
Die bisherigen Nummern 4a und 4b werden zu den Nummern 4b und 4c.

cc)
In Nummer 7 wird die Angabe „DIN V 18599-9: 2018-09" durch die Angabe „DIN/TS 18599-9: 2025-10" ersetzt.

dd)
Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:

„8.
„Energieausweis" ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes,".

ee)
Die Nummern 9 bis 10a werden durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt:

„9.
„Gebäudenetz" ein Netz zur überwiegenden Versorgung mit Raumwärme, Raumkälte und Warmwasser von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten,

10.
„gebäudetechnisches System" die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung, Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicherung von Energie am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen,".

ff)
Nummer 17 wird durch die folgende Nummer 17 ersetzt:

„17.
„kleines Gebäude" ein Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche,".

gg)
Nach Nummer 18 werden die folgenden Nummern 18a und 18b eingefügt:

„18a.
„Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen" die Summe aus gebäudebezogenen sowie betriebs- und nutzungsbedingten Treibhausgasemissionen, die über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes entstehen bei der Herstellung und dem Transport von Bauprodukten, den Tätigkeiten auf der Baustelle, dem Energieaufwand im Gebäude, dem Ersatz von Bauprodukten, dem Rückbau, dem Transport und der Bewirtschaftung von ausgebauten Komponenten und Materialien und ihrer Wiederverwendung, ihrem Recycling, ihrer thermischen Verwertung und ihrer endgültigen Entsorgung, 18b. „Lebenszyklus-Treibhauspotenzial" ein Indikator zur Quantifizierung der Summe der Treibhausgasemissionen eines Gebäudes über dessen gesamten Lebenszyklus, der nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2024/1275 als flächenbezogener Wert in Kohlenstoffdioxid-Äquivalenten angegeben wird und auf dem internationalen Global-Warming-Potential-100-Standard basiert, welcher das Erwärmungspotenzial über einen Zeithorizont von 100 Jahren definiert,".

hh)
Nummer 22 wird gestrichen.

ii)
Nummer 26 wird durch die folgende Nummer 26 ersetzt:

„26.
„Nutzfläche" die Nettoraumfläche nach DIN 277: 2021-08, die beheizt oder gekühlt wird,".

jj)
Nummer 30a wird durch die folgende Nummer 30a ersetzt:

„30a.
„unvermeidbare Abwärme" Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde; dabei gilt Abwärme als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann,".

---

*
Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen, DIN-Normen, DIN/TS-Normen und DIN-SPEC-Normen sind zu beziehen bei der DIN Media GmbH, 10787 Berlin, www.dinmedia.de, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

3.
§ 7 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Die nach diesem Gesetz erforderliche Ermittlung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen erfolgt auf der Grundlage des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials. Der ermittelte Wert ist als Masse in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Quadratmeter Bilanzbezugsfläche und Jahr anzugeben. Für die Ermittlung nach Satz 1 ist eine Ökobilanzierung nach den Bilanzierungsregeln des Anhangs A der DIN SPEC 91606: 2026-07 durchzuführen. Für die Ökobilanzierung nach Satz 3 sind die vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unter Berücksichtigung der Spezifikationen der DIN SPEC 91606: 2026-07 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Datengrundlagen und Arbeitshilfen zu verwenden. Als Datengrundlage für die Ökobilanzierung kann auch die nationale Referenzdatenbank verwendet werden, die das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bereitstellt."

4.
In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „DIN 4108-2: 2013-02" durch die Angabe „DIN 4108-2: 2026-05" und die Angabe „DIN 4108-3: 2018-10" durch die Angabe „DIN 4108-3: 2024-03" ersetzt.

5.
§ 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:

§ 14 Sommerlicher Wärmeschutz

(1) Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Sonnenenergieeintrag durch einen ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik begrenzt wird. Bei der Ermittlung eines ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes nach den Absätzen 2 und 3 bleiben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die erforderliche Tageslichtversorgung unberührt.

(2) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Anforderungen nach DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8 eingehalten werden und die rechnerisch ermittelten Werte des Sonnenenergieeintrags über transparente Bauteile im Gebäude (Sonneneintragskennwert) die in DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.4.3 festgelegten Anforderungswerte nicht überschreiten. Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Gebäudes ist nach dem in DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.4.2 genannten Verfahren zu bestimmen.

(3) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt auch vor, wenn mit einem Berechnungsverfahren nach DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.5 gezeigt werden kann, dass unter den dort genannten Randbedingungen die für den Standort des Gebäudes in DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 8.5 Tabelle 9 angegebenen Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden.

(4) Wird bei Gebäuden mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung nach Absatz 3 durchgeführt, sind bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2: 2026-05 Abschnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die Einsparung von Energie zur Kühlung unter Zugrundelegung der im Gebäude installierten Anlagen zur Kühlung erwirtschaften lassen.

(5) Auf Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann unter den Voraussetzungen des Abschnitts 8.3.2 der DIN 4108-2: 2026-05 verzichtet werden."

6.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Ein Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Absatz 1 bis 3 und 10" durch die Angabe „§ 25 Absatz 1 und 2" und die Angabe „der §§ 26 bis 29, des § 31 und des § 33" durch die Angabe „der §§ 26 bis 29 und 33" ersetzt.

7.
§ 18 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Ein Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet."

8.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „DIN V 18599: 2018-09" durch die Angabe „DIN/TS 18599: 2025-10" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Soweit nicht unerhebliche Teile der Nutzfläche des Wohngebäudes wesentlich anderen Zwecken als der Wohnnutzung dienen und deren gebäudetechnische Ausstattung sich wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN/TS 18599: 2025-10 in Zonen zu unterteilen."

c)
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Abweichend von DIN/TS 18599-1: 2025-10 sind bei der Berechnung des Endenergiebedarfs diejenigen Anteile nicht zu berücksichtigen, die durch in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Gebäude mittels einer solarthermischen Anlage gewonnene solare Strahlungsenergie sowie Umweltwärme gedeckt werden."

d)
In Absatz 5 wird die Angabe „DIN V 18599-1: 2018-09" durch die Angabe „DIN/TS 18599-1: 2025-10" ersetzt.

e)
Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Werden in den Berechnungen nach Absatz 1 Wärmedurchgangskoeffizienten berechnet, sind folgende Berechnungsverfahren anzuwenden:

1.
nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 Abschnitt 6.1.4.3 für die Berechnung der an Erdreich grenzenden Bauteile,

2.
nach DIN 4108-4: 2020-11 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2018-03 für die Berechnung opaker Bauteile und

3.
nach DIN 4108-4: 2020-11 für die Berechnung transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden."

9.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „DIN V 18599: 2018-09" durch die Angabe „DIN/TS 18599-1: 2025-10" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „nach Maßgabe der DIN V 18599: 2018-09" durch die Angabe „nach Maßgabe der DIN/TS 18599-1: 2025-10" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang D" durch die Angabe „DIN/TS 18599-1: 2025-10 Anhang D" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09" durch die Angabe „DIN/TS 18599-10: 2025-10" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2018-09" durch die Angabe „die Nutzung 17 der Tabelle 6 in DIN/TS 18599-10: 2025-10" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09" durch die Angabe „DIN/TS 18599-10: 2025-10" ersetzt.

10.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:

„(1) Für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 sind die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 zu verwenden. Davon abweichend kann für flüssige oder gasförmige Biomasse abweichend von Anlage 4 Nummer 6 und 7 der Wert 0,3 verwendet werden,

1.
wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude oder mit mehreren Gebäuden, die im räumlichen Zusammenhang stehen, erzeugt wird und

2.
wenn diese Gebäude unmittelbar mit der flüssigen oder gasförmigen Biomasse versorgt werden; dabei müssen mehrere Gebäude gemeinsam versorgt werden.

(2) Wird gasförmige Biomasse, die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist (Biomethan), in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt,

1.
müssen bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans die Voraussetzungen nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllt sein und

2.
muss die Menge des entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entsprechen, das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden ist, und müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans von seiner Herstellung über seine Einspeisung in das Erdgasnetz und seinen Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz verwendet worden sein.

(3) Wird gasförmige Biomasse, die unter Druck verflüssigt worden ist (biogenes Flüssiggas), in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt, muss die Menge des entnommenen Gases am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entsprechen, das an anderer Stelle hergestellt worden ist, und müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des biogenen Flüssiggases von seiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und seinen Transport bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank verwendet worden sein.

(4) Wird Bioöl in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt, muss die Menge des entnommenen Bioöls am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Bioöl entsprechen, das an anderer Stelle hergestellt worden ist, und müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des Bioöls von seiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und seinen Transport bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank verwendet worden sein."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 5 und wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Fernwärme versorgt, kann zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 als Primärenergiefaktor der Wert nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 sowie von Absatz 5 verwendet werden, den das Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das Gebäude angeschlossen wird, ermittelt und veröffentlicht hat."

bb)
Die Sätze 3 und 4 werden durch den folgenden Satz ersetzt:

„Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die in einer KWK-Anlage erzeugt wird, kann der ermittelte und veröffentlichte Wert nach Satz 1 verwendet werden, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Ermittlung des Primärenergiefaktors der Wärme aus der KWK-Anlage ein Berechnungsverfahren zur Ermittlung des Brennstoffanteils für die Wärmeerzeugung mit den Primärenergiefaktoren der Anlage 4 angewendet hat, das der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht, und die Anwendung dieser Methode in der Veröffentlichung angegeben hat."

c)
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:

„(6) Hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Primärenergiefaktor für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das zu errichtende Gebäude angeschlossen wird, nicht ermittelt und veröffentlicht, ist als Primärenergiefaktor der Wert für die genutzte Fernwärme nach Anlage 4 zu verwenden. Abweichend von Satz 1 darf ein Wert, der unter dem Wert in Anlage 4 liegt, verwendet werden, wenn dieser Wert um den Wert von 0,002 für jeden Prozentpunkt des aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Wärme, die aus Grubengas erzeugt wird, erzeugten Anteils der in einem Wärmenetz genutzten Wärme verringert wird und das Fernwärmeversorgungsunternehmen dies veröffentlicht.

(7) Bei der Verwendung von Massenbilanzsystemen gemäß Absatz 2 Nummer 2, den Absätzen 3 und 4 ist § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Feststellung der Eigenschaften nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Massenbilanzsystem erfolgt. Vor dem 29. Juli 2026 registrierte Inventare dürfen weiter zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2, den Absätze 3 und 4 verwendet werden."

11.
Die §§ 23 und 24 werden durch die folgenden §§ 23 und 24 ersetzt:

§ 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Endenergiebedarfs und des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in Abzug gebracht werden.

(2) Zur Berechnung der abzugsfähigen Strommenge nach Absatz 1 ist der monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem Strombedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich dem Strombedarf für Beleuchtung gegenüberzustellen. Der monatliche Ertrag ist nach DIN/TS 18955-09: 2025-10 zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Anhang E zu ermitteln.

§ 24 Einfluss von Wärmebrücken

Unbeschadet der Regelung in § 12 ist der verbleibende Einfluss von Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 nach einer der in DIN/TS 18599-2: 2025-10 genannten Vorgehensweisen zu berücksichtigen. Wärmebrückenzuschläge mit Überprüfung und Einhaltung der Gleichwertigkeit nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 sind nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 zu ermitteln."

12.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1" und die Angabe „DIN V 18599-11: 2018-09" durch die Angabe „DIN/TS 18599-11: 2025-10" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „DIN V 18599-11: 2018-09" durch die Angabe „DIN/TS 18599-11: 2025-10" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird gestrichen.

d)
In Absatz 4 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 bis 9" durch die Angabe „DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 bis 12" und die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5" durch die Angabe „DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und 7" ersetzt.

e)
In Absatz 5 wird die Angabe „DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 29" wird durch die Angabe „DIN/TS 18599-2: 2025-10 Gleichung 29", die Angabe „DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 30" durch die Angabe „DIN/TS 18599-2: 2025-10 Gleichung 30" und die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5" durch die Angabe „DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und 7" ersetzt.

f)
In Absatz 6 wird die Angabe „DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.2" durch die Angabe „DIN/TS 18599-4: 2025-10 Abschnitt 5.5.2" ersetzt.

g)
Die Absätze 7 bis 10 werden durch die folgenden Absätze 7 bis 10 ersetzt:

„(7) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude der Wartungsfaktor in den Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22 bis 24 nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 mit 0,6 und im Übrigen mit 0,8 anzusetzen.

(8) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 darf abweichend von DIN/TS 18599-10: 2025-10 für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude jeweils der tatsächliche Wartungswert der Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch bei Zonen der Nutzung 6 nicht mehr als 1.500 Lux und bei Zonen der Nutzung 7 nicht mehr als 1.000 Lux. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für die Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN/TS 18599-4: 2025-10 zu berechnen.

(9) Für die Ermittlung des Höchstwerts des Transmissionswärmeverlusts nach § 16 ist DIN/TS 18599-2: 2025-10 Anhang F anzuwenden und die wärmeübertragende Umfassungsfläche eines Wohngebäudes in Quadratmetern nach den in DIN/TS 18599-1: 2025-10 Abschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln ist so festzulegen, dass sie mindestens alle beheizten und gekühlten Räume einschließt. Für alle umschlossenen Räume sind dabei die gleichen Bedingungen anzunehmen, die bei der Berechnung nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 und 4, § 22 und den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legen sind.

(10) Abweichend von DIN/TS 18599-10: 2025-10 sind die Zonen nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und 7 Nutzung 34 und 35 als unbeheizt und ungekühlt anzunehmen und damit nicht Gegenstand von Berechnungen und Anforderungen nach diesem Gesetz."

13.
In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1" ersetzt.

14.
In § 27 Satz 1 wird die Angabe „DIN V 18599: 2018-09 und bis zum 31. Dezember 2023 auch von DIN V 4701-10: 2003-08" durch die Angabe „DIN/TS 18599: 2025-10" ersetzt.

15.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
die Lüftungsanlage mit Einrichtungen ausgestattet ist, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben oder eine bedarfsgeführte Regelung auf Basis von geeigneten Führungsgrößen vorhanden ist und".

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlage sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den energetischen Kennwerten der Herstellerdaten nach der Verordnung (EU) 1253/2014 zu entnehmen."

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „Gebäudenutzfläche" durch die Angabe „Nutzfläche" ersetzt.

16.
In § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezember 2023 auch nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03," durch die Angabe „DIN/TS 18599-2: 2025-10" ersetzt.

17.
Die §§ 31 und 32 werden durch die folgenden §§ 31 und 32 ersetzt:

§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für zu errichtende Wohngebäude und Nichtwohngebäude

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen für Gruppen von Wohngebäuden und für Gruppen von Nichtwohngebäuden auf der Grundlage von Modellberechnungen bestimmte Ausstattungsvarianten beschreiben, die unter dort definierten Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 und 16 beziehungsweise den §§ 18 und 19 generell erfüllen, und diese im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Anwendungsvoraussetzungen für das vereinfachte Nachweisverfahren können sich auf die Größe, die Form, die Ausrichtung und die Dichtheit der Gebäude sowie auf die Vermeidung von Wärmebrücken und auf die Anteile von bestimmten Außenbauteilen an der wärmeübertragenden Umfassungsfläche beziehen. Die Einhaltung der nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 und 16 beziehungsweise den §§ 18 und 19 festgelegten Anforderungen wird vermutet, wenn ein Wohngebäude oder Nichtwohngebäude die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, die in der Bekanntmachung definiert sind, und gemäß einer der dazu beschriebenen Ausstattungsvarianten errichtet wird. Berechnungen nach § 15 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 sind nicht erforderlich. Die im Energieausweis unter Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens zu verwendenden Angaben werden ebenfalls bekannt gemacht.

§ 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

(1) Abweichend von § 21 Absatz 1 und 2 darf der Jahres-Primärenergiebedarf des zu errichtenden Nichtwohngebäudes und des Referenzgebäudes unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden, wenn

1.
die Summe der Nutzflächen aus der typischen Hauptnutzung und den Verkehrsflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nutzfläche des Gebäudes beträgt,

2.
in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle Räume auf dieselbe Art erfolgen,

3.
das Gebäude nicht gekühlt wird,

4.
höchstens 10 Prozent der Nutzfläche des Gebäudes durch Glühlampen, Halogenlampen oder durch die Beleuchtungsart „indirekt" nach DIN/TS 18599: 2025-10 beleuchtet werden und

5.
außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt wird, deren Werte für die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die entsprechenden Werte der Anlage 2 Nummer 6.1 und 6.2 überschreiten.

(2) Das vereinfachte Berechnungsverfahren kann angewandt werden für

1.
ein Bürogebäude, auch mit Verkaufseinrichtung, einen Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte,

2.
ein Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1.000 Quadratmetern Nutzfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,

3.
einen Gewerbebetrieb mit höchstens 1.000 Quadratmetern Nutzfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,

4.
eine Schule, eine Turnhalle, einen Kindergarten und eine Kindertagesstätte oder eine ähnliche Einrichtung,

5.
eine Beherbergungsstätte ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich oder

6.
eine Bibliothek.

(3) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind abweichend von den Maßgaben des § 21 Absatz 2 bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die Bestimmungen für die Nutzung und die Werte für den Nutzenergiebedarf für Warmwasser der Anlage 6 zu verwenden. § 30 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und die Nutzfläche der gekühlten Räume jeweils 450 Quadratmeter nicht übersteigt. Der Energiebedarf für die Kühlung von Anlagen der Datenverarbeitung bleibt als Energieeinsatz für Produktionsprozesse im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 außer Betracht.

(5) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs pauschal um 42 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr je Quadratmeter gekühlter Nutzfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte zu erhöhen.

(6) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist.

(7) Der im vereinfachten Verfahren ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 18 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 ist um 10 Prozent zu reduzieren. Der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes.

(8) § 20 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden."

18.
In § 35 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „DIN 4108-2: 2013-02" durch die Angabe „DIN 4108-2: 2026-05" ersetzt.

19.
§ 36 Satz 3 und 4 wird gestrichen.

20.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3" durch die Angabe „DIN/TS 18599-2: 2025-10 Abschnitt 6.1.4.3" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04" durch die Angabe „DIN 4108-4: 2020-11 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2018-03" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „DIN 4108-4: 2017-03" durch die Angabe „DIN 4108-4: 2020-11" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2017-03" durch die Angabe „DIN EN ISO 6946: 2018-03 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2020-11" ersetzt.

21.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Anforderungen des § 36 gelten als erfüllt, wenn

1.
ein vor dem 1. Januar 2030 geändertes Wohngebäude insgesamt

a)
den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 50 Prozent überschreitet und

b)
den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,

2.
ein vor dem 1. Januar 2030 geändertes Nichtwohngebäude insgesamt

a)
den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als 50 Prozent überschreitet und

b)
das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,

3.
ein ab dem 1. Januar 2030 geändertes Wohngebäude insgesamt

a)
den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 60 Prozent überschreitet und

b)
den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,

4.
ein ab dem 1. Januar 2030 geändertes Nichtwohngebäude insgesamt

a)
den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als 60 Prozent überschreitet und

b)
das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet.

Auf ein Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, ist Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a ab dem 1. Januar 2028 anzuwenden. § 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."

b)
In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Gebäudenutzfläche" durch die Angabe „Nutzfläche" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Absatz 4 kann auch in den Fällen der §§ 36 und 39 angewendet werden."

22.
Die §§ 40 und 41 werden durch die folgenden §§ 40 und 41 ersetzt:

§ 40 Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude

(1) Der Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes hat mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Gesamtenergieeffizienz des Nichtwohngebäudes den Wert nicht überschreitet, der sich ergibt

1.
ab dem 1. Januar 2030 aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und

2.
ab dem 1. Januar 2033 aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Einhaltung der Anforderung nach Satz 1 technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.

(2) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung des bestehenden Nichtwohngebäudes darf

1.
ab dem 1. Januar 2030 das 3,5fache und

2.
ab dem 1. Januar 2033 das 2,95fache

des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreiten. Für die Berechnung des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach Satz 1 ist abweichend von Anlage 2 Nummer 4.1 immer der Primärenergiefaktor von 0,7 zu verwenden.

(3) Die Einhaltung der Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz nach Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn das Nichtwohngebäude

1.
ab dem 1. Januar 1996 errichtet wurde,

2.
vor dem 1. Januar 1996 errichtet worden ist und der Eigentümer nachweist, dass es durch spätere Änderung mindestens auf das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung gebracht worden ist oder dass der Jahres-Heizwärmebedarf des Nichtwohngebäudes die Anforderungen nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung nicht überschreitet,

3.
eine Heizungsanlage nutzt, die die bereitgestellte Wärme überwiegend mit Biomasse oder einer Wärmepumpe erzeugt, oder

4.
mit Fernwärme versorgt wird.

(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

1.
ein bestehendes Nichtwohngebäude, wenn zum Zeitpunkt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 feststeht, dass insbesondere

a)
das Nichtwohngebäude abgerissen wird,

b)
das Betriebsgelände, auf dem das Nichtwohngebäude errichtet ist, aufgegeben wird,

c)
die Nutzung des Nichtwohngebäudes geändert wird, so dass es nicht mehr unter die Anforderung nach Absatz 1 fallen würde, oder

d)
das Nichtwohngebäude einer umfassenden Sanierung unterzogen wird,

2.
ein Baudenkmal, bei dem auf Grund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts eine besonders geschützte Bausubstanz oder eine sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz vorliegt,

3.
eine Industrieanlage, eine Werkstatt oder ein landwirtschaftliches Nutzgebäude mit jeweils niedrigem Energiebedarf,

4.
ein landwirtschaftliches Nutzgebäude, das von einem Sektor genutzt wird, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz anzuwenden ist,

5.
ein freistehendes kleines Gebäude oder

6.
ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.

§ 41 Nachweis zur Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden

Die Einhaltung der Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach § 40 Absatz 1 und 2 ist auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen. Dies kann anhand eines Energieausweises oder in anderer geeigneter Weise erfolgen, wenn im Energieausweis oder in anderer geeigneter Weise die Gesamtenergieeffizienz des Nichtwohngebäudes ausgewiesen wird. Mit einem Energiebedarfsausweis, der vor dem 1. Januar 2027 ausgestellt worden ist, kann der Nachweis

1.
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 nur geführt werden, wenn der auf dem Energiebedarfsausweis ausgewiesene Wert des nicht-erneuerbaren Primärenergiebedarfs des Gebäudes das 0,5fache des auf dem Energiebedarfsausweis ausgewiesenen Endwerts der Effizienzskala nicht überschreitet und

2.
ab dem 1. Januar 2033 nur geführt werden, wenn der auf dem Energiebedarfsausweis ausgewiesene Wert des nicht-erneuerbaren Primärenergiebedarfs des Gebäudes das 0,4fache des auf dem Energiebedarfsausweis ausgewiesenen Endwerts der Effizienzskala nicht überschreitet."

23.
§ 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" durch die Angabe „§ 22 Absatz 2" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3" durch die Angabe „§ 22 Absatz 3" ersetzt.

c)
Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Bei der Nutzung von Bioöl sind die Anforderungen des § 22 Absatz 4 einzuhalten."

23a.
§ 60a wird durch den folgenden § 60a ersetzt:

§ 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen

(1) Wärmepumpen, die nach dem 31. Dezember 2023 als Heizungsanlage in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz in Betrieb genommen werden, an das mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten angeschlossen sind, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden, wenn der Betrieb der Wärmepumpe für Raumwärme und Warmwasser erfolgt. Dies gilt nicht für Wärmepumpen, die einer Fernkontrolle unterliegen oder für die ein Wartungsvertrag besteht. Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen und für die kein Wartungsvertrag besteht, sind spätestens alle fünf Jahre erneut zu prüfen.

(2) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 umfasst die Überprüfung der für Betrieb, Funktion und Effizienz der Wärmepumpe maßgeblichen Einstellungen und Komponenten.

(3) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Fachkundig sind insbesondere Personen mit einschlägiger handwerklicher oder technischer Berufsqualifikation im Bereich Heizungs-, Kälte-, Luftheizungs- oder Elektrotechnik.

(4) Das Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 sind schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Die erforderlichen Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und ein Nachweis über die durchgeführten Arbeiten nach Satz 2 sind auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. Satz 3 ist auf Pachtverhältnisse und auf sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Wohnungen entsprechend anzuwenden."

24.
§ 60b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, die keine Wärmepumpe ist und die in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen."

bb)
Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„In der Heizungsprüfung nach Satz 1 oder 2 ist zu prüfen, ob die Heizungsanlage hinsichtlich ihrer wesentlichen Einstellungen, Komponenten und Betriebsparameter energieeffizient betrieben wird."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung nach Absatz 1 Satz 3 sind unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes und die menschliche Gesundheit insbesondere Anpassungen der Regelung, der Temperatur- und Betriebsführung sowie weiterer betrieblicher Einstellungen und Hinweise auf weitergehende Einsparmaßnahmen regelmäßig notwendig.

(3) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 Satz 3 ist von einer fachkundigen Person im Sinne des § 60a Absatz 3 durchzuführen."

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3 Nummer 1" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 60a Absatz 5 Satz 4" durch die Angabe „§ 60a Absatz 4 Satz 4" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird gestrichen.

e)
Absatz 7 wird zu Absatz 6 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „sowie bei Wärmepumpen, die nach § 60a einer Betriebsprüfung unterzogen werden" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Heizungsanlagen oder kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen" durch die Angabe „Heizungsanlagen, kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen oder Lüftungsanlagen" ersetzt.

f)
Absatz 8 wird zu Absatz 7 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 7 Satz 1" durch die Angabe „Absatz 6 Satz 1" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 7 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 6 Satz 2" ersetzt.

25.
§ 60c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Der hydraulische Abgleich umfasst die für einen ordnungsgemäßen und energieeffizienten Betrieb erforderlichen Planungs- und Umsetzungsleistungen, insbesondere die Heizlastberechnung sowie die erforderliche Anpassung von Heizflächen und Regelung. Die Heizlastberechnung ist nach DIN EN 12831-1: 2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1: 2020-04 oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Drückens" durch die Angabe „Drucks" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 60a Absatz 5 Satz 4" durch die Angabe „§ 60a Absatz 4 Satz 4" ersetzt.

26.
§ 67 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Beim Einbau einer Anlage nach § 65 Satz 1 in ein Gebäude und bei der Erneuerung eines Zentralgerätes oder eines Luftkanalsystems einer solchen Anlage muss diese Anlage mit einer Einrichtung zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anlage höher ist als 9 Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter versorgter Nutzfläche des Gebäudes."

27.
In § 68 Satz 3 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09" durch die Angabe „DIN/TS 18599-10: 2025-10" ersetzt.

28.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Der Betreiber einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt hat innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte Person im Sinne des § 77 Absatz 1 durchführen zu lassen."

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Nettogrundfläche" durch die Angabe „Nutzfläche" ersetzt.

c)
Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
wenn das Gebäude mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach § 56 Absatz 2 ausgestattet ist oder".

d)
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die Pflicht nach Absatz 1 ist nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient."

29.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage" durch die Angabe „einer Klimaanlage, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage oder einer Lüftungsanlage" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen."

c)
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Soweit eine Überprüfung einer Anlage nach Absatz 1 nach der Verordnung (EU) 2024/573 erfolgt ist, sind diese Überprüfungen in der Inspektion nach Absatz 2 nicht mehr durchzuführen. Die Ergebnisse der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/573 sind zu übernehmen."

30.
§ 76 wird durch den folgenden § 76 ersetzt:

§ 76 Zeitpunkt der Inspektion

(1) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr 70 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr 70 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt ist erstmals im fünften Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist eine Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 12 Kilowatt, die am 1. Oktober 2023 mehr als zehn Jahre alt war, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 erstmals einer Inspektion zu unterziehen. Abweichend von Satz 2 sind die am 1. Januar 2027 mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alten Lüftungsanlagen innerhalb von sechs Jahren, die über zwölf Jahre alten Lüftungsanlagen innerhalb von vier Jahren und die über 20 Jahre alten Lüftungsanlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Januar 2027 erstmals einer Inspektion zu unterziehen.

(2) Nach der erstmaligen Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt ist die Anlage wiederkehrend alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Nach der erstmaligen Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr 70 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt ist die Anlage wiederkehrend alle fünf Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Wenn an der Klimaanlage, der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage oder der Lüftungsanlage nach der erstmaligen Inspektion oder nach einer wiederkehrenden Inspektion keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühl- oder Lüftungsbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss die Prüfung der Anlagendimensionierung oder des Betriebs bei anderen Temperaturen nicht wiederholt werden."

31.
§ 79 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Der Energieausweis dient der Information oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, dem Nachweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes und soll eine Beurteilung und einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung oder auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist dabei zulässig, in dem Energieausweis sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Energieausweis muss einfach und verständlich sein. Er ist digital in einem maschinenlesbaren Format auszustellen. Auf Verlangen des Bauherrn oder des Eigentümers ist der Energieausweis auch in Papierform auszustellen."

c)
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient, und auf ein kleines Gebäude."

32.
Die §§ 80 bis 83 werden durch die folgenden §§ 80 bis 83 ersetzt:

§ 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

(1) Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes nach § 81 auszustellen. Der Eigentümer hat sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes ausgestellt wird. Die Sätze 1 und 2 sind für den Bauherrn entsprechend anzuwenden, wenn der Eigentümer nicht zugleich Bauherr des Gebäudes ist. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 36 ausgeführt oder wird ein Wohngebäude durch Änderungen zu einem Nichtwohngebäude, ist ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen, wenn für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen werden oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast oder ein solcher Miet-, Pacht oder Leasingvertrag verlängert werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 ist für ein Nichtwohngebäude ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 auszustellen.

(4) Im Fall eines Verkaufs oder der Bestellung eines Rechts im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen. Der Energieausweis oder eine Kopie hiervon ist spätestens dann unverzüglich vorzulegen, wenn der potenzielle Käufer zur Vorlage auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben.

(5) Im Fall einer Vermietung, Verpachtung oder eines Leasings oder einer Verlängerung eines solchen Vertrages im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ist für den Vermieter, den Verpächter, den Leasinggeber oder den Immobilienmakler Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) Für ein bestehendes Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, ist ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 auszustellen, sofern nicht bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt. Weist das Nichtwohngebäude nach Satz 1 starken Publikumsverkehr auf, ist der ausgestellte Energieausweis an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird ein bestehendes Nichtwohngebäude, das sich nicht im Eigentum der öffentlichen Hand befindet, behördlich genutzt und weist die genutzte Fläche starken Publikumsverkehr auf, trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 2 ist es ausreichend, von einem Energieausweis nur einen Auszug nach dem Muster nach § 85 Absatz 3 auszuhängen.

(7) Der Eigentümer eines Nichtwohngebäudes mit starkem Publikumsverkehr, das nicht behördlich genutzt wird, hat einen Energieausweis an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald und solange für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Wenn ein Energieausweis nach Absatz 6 oder 7 auszuhängen ist, kann der Energieausweis ohne die Empfehlungen nach § 84 ausgehängt werden.

§ 81 Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung

(1) Wird ein Energieausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 15 und 16 beziehungsweise nach den §§ 18 und 19 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. In den Fällen des § 31 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den Bekanntmachungen nach § 31 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind.

(2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Gebäude auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 38 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

§ 82 Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs

(1) Wird für ein Gebäude, das ausschließlich Wohnzwecken dient, ein Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt, sind die Gesamtenergieeffizienz sowie der Endenergieverbrauch und der Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu berechnen. Der Endenergieverbrauch ist nach Energieträgern differenziert jährlich über einen Zeitraum von zwei Jahren zu erfassen. Die Bestimmungen des § 38 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Endenergieverbrauch ist für die Heizung und die Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche anzugeben. Brennstoffe sind mit ihrem Brennwert zu berücksichtigen. Ist im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in einem Gebäude nach Absatz 1 der hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch pauschal um 16 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche zu erhöhen. Sofern keine erfassten Verbrauchsdaten vorliegen, ist im Fall der Kühlung von Raumluft in einem Wohngebäude der ermittelte Endenergieverbrauch für Strom pauschal um 6 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlter Nutzfläche zu erhöhen. Ist die Nutzfläche nicht bekannt, kann sie bei einem Gebäude nach Absatz 1 mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Gebäuden nach Absatz 1 mit dem 1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden.

(3) Der erfasste Endenergieverbrauch ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. Er ist durch eine angemessene Berücksichtigung des Verhaltens der Nutzenden einschließlich längerer Leerstände auf die Nutzungsrandbedingungen für Wohngebäude nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 5 zu normalisieren.

(4) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind die folgenden Verbrauchsdaten zu verwenden:

1.
Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für das gesamte Gebäude,

2.
andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder

3.
eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2.

Die zu verwendenden Verbrauchsdaten müssen die jüngste Abrechnungsperiode einschließen, deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf.

(5) Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des nach Energieträgern differenzierten Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach § 22 berechnet. Für die Berechnung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ist ein nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren zu nutzen. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei der Erstellung des Energieausweises das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger gemeinsam bekannt gemachte Verfahren angewendet wird.

§ 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten

(1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die nach § 81 in Verbindung mit den §§ 20 bis 33 und 38 oder nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 die Grundlage für die Ausstellung des Energieausweises sind, selbst oder verwendet die entsprechenden vom Eigentümer des Gebäudes bereitgestellten Daten. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm ermittelten Daten richtig sind. Der Aussteller hat ein bestehendes Gebäude, für das er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen.

(2) Wird ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 Absatz 1 ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen, die nach den §§ 15 und 16 beziehungsweise nach den §§ 18 und 19 oder nach § 38 Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen.

(3) Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen und bei der Ausstellung des Energieausweises nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen."

33.
§ 84 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Der Aussteller, der für ein bestehendes Gebäude einen Energieausweis ausstellt, hat im Energieausweis Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für die kostenoptimale oder kosteneffiziente Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und die Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen sowie die Verbesserung der Raumklimaqualität des Gebäudes zu geben, es sei denn, die fachliche Beurteilung hat ergeben, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind oder die Gesamtenergieeffizienzklasse der Klasse A entspricht. Für die Empfehlungen gelten folgende Grundsätze:

1.
sie müssen eine Schätzung der Energieeinsparungen und der Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen enthalten,

2.
sie umfassen eine Beurteilung,

a)
ob die Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Warmwasserbereitungsanlagen so angepasst werden können, dass sie mit effizienteren Temperatureinstellungen betrieben werden können einschließlich der erforderlichen Auslegung der Wärmeleistung und der Anforderungen an Temperatur und Durchfluss und

b)
der verbleibenden Lebensdauer einer Heizungs- oder Klimaanlage und können mögliche Alternativen für den Austausch der Heizungsanlage oder Klimaanlage unter Berücksichtigung der lokalen und systembezogenen Gegebenheiten enthalten."

34.
Die §§ 85 bis 87 werden durch die folgenden §§ 85 bis 87 ersetzt:

§ 85 Angaben im Energieausweis

(1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Fassung des Gesetzes, auf dessen Grundlage der Energieausweis erstellt wird,

2.
Energieausweis im Sinne des § 81 oder des § 82 mit Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes,

3.
Name und Anschrift des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Ablaufdatum des Energieausweises,

4.
Registriernummer,

5.
die Anschrift des Gebäudes,

6.
die Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude,

7.
bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp,

8.
bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder Gebäudekategorie,

9.
Energieeffizienzklasse nach § 86,

10.
die berechnete Primärenergie in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche,

11.
die berechnete Endenergie in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche,

12.
das Baujahr des Gebäudes,

13.
das Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabestation,

14.
Anteil der am Standort erzeugten erneuerbaren Energie an der Endenergie in Prozent unter Standardnutzungs- und Standardrandbedingungen,

15.
bei einem Gebäude mit Wohnraum: Anzahl der Wohnungen und Nutzfläche; dabei ist darauf hinzuweisen, wenn die Ermittlung der Nutzfläche anhand der Wohnfläche nach § 82 Absatz 2 Satz 4 erfolgt,

16.
die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr, 17. die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen nach dem Bericht nach § 88b, ausgewiesen als Gesamtsumme der betrachteten Lebenszyklusphasen von der Herstellung bis zum Rückbau des Gebäudes (Lebenszyklusphasen A bis C)

a)
ab dem 1. Januar 2028 für neu zu errichtende Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 Quadratmetern,

b)
ab dem 1. Januar 2030 für neu zu errichtende Gebäude,

18.
bei einem Nichtwohngebäude: Nutzfläche,

19.
wesentliche Energieträger für Heizung beziehungsweise Warmwasser,

20.
die Art der Lüftung und, falls vorhanden, die Art der Kühlung,

21.
ob inspektionspflichtige Anlagen im Sinne des § 74 Absatz 1 vorhanden sind,

22.
der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,

23.
die berechnete Primärenergie in Megawattstunden und die berechnete jährliche Endenergie in Megawattstunden,

24.
Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Megawattstunden, Hauptenergieträger und Art der erneuerbaren Energiequelle,

25.
die berechnete Nutzenergie in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche,

26.
Ja- oder Nein-Angabe, ob das Gebäude in der Lage ist, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen,

27.
wenn ein Wärmeverteilungssystem innerhalb des Gebäudes vorhanden ist, Ja- oder Nein-Angabe darüber, ob dieses System in der Lage ist, mit niedrigen oder effizienten Temperaturen betrieben zu werden,

28.
bei einem Nichtwohngebäude: der Verhältniswert des errechneten Primärenergiebedarfs zum Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes,

29.
bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes,

30.
Modernisierungsempfehlungen nach § 84 und

31.
das für die Energieberechnung verwendete Verfahren:

a)
Verfahren nach den §§ 20, 21, 31 oder § 32,

b)
Vereinfachung nach § 38 Absatz 4.

(2) Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für die nach Absatz 1 Nummer 16 und § 84 zu machenden Angaben sind die Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der Anlage 9 anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Muster, nach denen Energieausweise auszustellen sind und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.

§ 86 Energieeffizienzklassen

(1) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes entsprechend der Einteilung nach Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10 anzugeben.

(2) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf.

(3) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Nichtwohngebäudes entsprechend der Einteilung nach Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 10a anzugeben. In die Effizienzklasse A dürfen nur Nichtwohngebäude eingestuft werden, die keine Emissionen aus der Nutzung fossiler Energie am Standort des Gebäudes verursachen (Nullemissionsgebäude).

(4) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10a ergeben sich unmittelbar aus dem Verhältniswert des errechneten Primärenergiebedarfs zum Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes. Für die Bestimmung des Wertes nach Satz 1 ist bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes abweichend von Anlage 2 Nummer 4.1 immer der Primärenergiefaktor von 0,7 zu verwenden.

§ 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige

Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:

1.
ob der Energieausweis nach § 81 oder § 82 ausgestellt wurde,

2.
das Ausstellungsdatum des Energieausweises, der darin angegebene Jahres-Primärenergiebedarf in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche, die Energieeffizienzklasse, das Baujahr des Gebäudes und die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes."

35.
Nach § 88 werden die folgenden §§ 88a bis 88c eingefügt:

„§ 88a Verordnungsermächtigung zur Prüfungsordnung Qualifikationsprüfung Energieberatung; Subdelegation

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Prüfungsordnung für die Qualifikationsprüfung Energieberatung nach § 88 Absatz 5 zu erlassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.

(2) Die Prüfungsordnung hat festzulegen:

1.
die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren zur Prüfung,

2.
die Anforderungen an die prüfende Stelle,

3.
das Prüfungsverfahren,

4.
Art und Anzahl von Prüfungseinheiten sowie zeitlichen Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen,

5.
die in der Prüfung durch den Prüfling nachzuweisenden Qualifikationen,

6.
das Verfahren bei der Bewertung der Feststellung der Prüfungsergebnisse sowie die Bewertungsmaßstäbe,

7.
die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie bei Ordnungsverstößen,

8.
die Wiederholung von Prüfungen oder von einzelnen Prüfungseinheiten und

9.
die Erteilung der Prüfungszeugnisse.

Die Prüfungsordnung kann ferner Regelungen zur Bildung von Prüfungsausschüssen bei der prüfenden Stelle sowie zu Prüfungs- und Teilnehmergebühren treffen.

§ 88b Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Bericht

(1) Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen sind zu ermitteln

1.
ab dem 1. Januar 2028 für neu zu errichtende Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 Quadratmeter,

2.
ab dem 1. Januar 2030 für neu zu errichtende Gebäude.

(2) Die Ermittlung nach Absatz 1 erfolgt nach den Regeln der Technik nach § 7 Absatz 5.

(3) Die nach Absatz 2 ermittelten Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen sind in einem Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus auszustellen. Der Bericht ist ein unselbständiger Teil, der der Ausstellung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen im Energieausweis nach § 85 Absatz 1 Nummer 17 dient.

(4) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erstellt für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus nach Absatz 3 Satz 1 ein Muster und macht dieses im Bundesanzeiger bekannt.

(5) Der ausgestellte Bericht ist dem Aussteller des Energieausweises in einem maschinenlesbaren elektronischen Format zu übermitteln.

(6) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen macht die Anforderungen an das Datenaustauschformat für die Übermittlung nach Absatz 5 bekannt.

§ 88c Ausstellungsberechtigung für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus

(1) Zur Ausstellung eines Berichts nach § 88b Absatz 3 ist nur eine Person berechtigt, die eine Fortbildung im Bereich der angewandten Ökobilanz für Gebäude erfolgreich abgeschlossen hat und die

1.
nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist,

2.
nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder bauvorlageberechtigt ist oder

3.
nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Erstellung eines Berichts zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus berechtigt ist.

(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Fortbildung soll den Aussteller eines Berichts zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus eines neuen Gebäudes in die Lage versetzen, die Regeln der Technik nach § 7 Absatz 5 zu beachten und die Vorschriften der DIN SPEC 91606: 2026-07 sachgemäß anzuwenden. Die Fortbildung soll praktische Übungen einschließen und insbesondere die im Folgenden genannten Fachkenntnisse vermitteln:

1.
Klimaschutzziele sowie Klimawirkungen von Gebäuden,

2.
rechtliche und normative Grundlagen der Ökobilanzierung,

3.
Kenntnis und Interpretation der Datengrundlage und Indikatoren für die Ökobilanzierung,

4.
Bilanzierungsmethodik der Ökobilanzierung und Massenermittlung der zu bilanzierenden Bauprodukte,

5.
Berechnungsschritte zur Ökobilanzierung,

6.
Software-Anwendung für die Ökobilanzierung und

7.
Optimierung und Nachweisführung der Ökobilanz eines Gebäudes.

Der Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll dem Zweck und den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie der Vorbildung der jeweiligen Teilnehmer angemessen Rechnung tragen."

36.
In § 90 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „DIN EN 14785: 2006-09" durch die Angabe „DIN EN 16510-2-6: 2023-02" ersetzt.

37.
§ 96 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Kommt bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Gebäudes § 22 Absatz 2 oder 3 zur Anwendung, muss sich der Eigentümer vom Lieferanten bei Vertragsabschluss bescheinigen lassen, dass

1.
die vereinbarte Biomethanlieferung die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllt oder

2.
die vereinbarte Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 22 Absatz 3 erfüllt.

Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde innerhalb von einem Monat nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen. Die Pflicht nach Satz 2 besteht auch, wenn der Eigentümer den Lieferanten wechselt. Die Abrechnung der Lieferung von Biomethan oder biogenem Flüssiggas muss die Bestätigung des Lieferanten enthalten, dass im Fall der Lieferung von Biomethan die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 oder im Fall der Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 22 Absatz 3 im Abrechnungszeitraum erfüllt worden sind. Die Abrechnung ist vom Eigentümer mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufzubewahren."

38.
§ 98 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
in den Fällen des § 78 die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage, der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage oder der Lüftungsanlage,".

b)
Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

„a)
die Art des Energieausweises: Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung oder Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs und".

39.
§ 99 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen, über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen oder über Lüftungsanlagen nach § 78 und Energieausweise nach § 79 nach Maßgabe der folgenden Absätze einer Stichprobenkontrolle.

(2) Die Stichproben müssen jeweils einen statistisch signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und neu ausgestellten Inspektionsberichte erfassen. Die Stichprobenkontrolle von Energieausweisen, die nach dem 1. Januar 2027 bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 ausgestellt werden und auf die die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind, kann nach dem 31. Juli 2027 durchgeführt werden.

(3) Die Kontrollstelle kann bei der Registrierstelle Registriernummern und dort vorliegende Angaben nach § 98 Absatz 1 zu neu ausgestellten Energieausweisen und Inspektionsberichten über im jeweiligen Land belegene Gebäude und Klimaanlagen, kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen und Lüftungsanlagen verarbeiten, soweit dies für die Vorbereitung der Durchführung der Stichprobenkontrollen erforderlich ist. Nach dem Abschluss der Stichprobenkontrolle hat die Kontrollstelle die Daten nach Satz 1 jedenfalls im Einzelfall unverzüglich zu löschen. Kommt es auf Grund der Stichprobenkontrolle zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Ausweisaussteller nach § 108 Absatz 1 Nummer 21, 23 oder 26 oder gegen die inspizierende Person nach § 108 Absatz 1 Nummer 17 oder 26, so sind abweichend von Satz 2 die Daten nach Satz 1, soweit diese im Rahmen des Bußgeldverfahrens erforderlich sind, erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss unverzüglich zu löschen."

b)
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 108 Absatz 1 Nummer 15, 17 oder 21" durch die Angabe „§ 108 Absatz 1 Nummer 21, 23 oder 26" ersetzt.

c)
Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:

„(8) Die Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchführung der Stichprobenkontrolle von Inspektionsberichten über Klimaanlagen, über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen oder über Lüftungsanlagen entsprechend anzuwenden."

40.
§ 100 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
Art des Energieausweises: Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung oder Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs,".

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen, über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen und über Lüftungsanlagen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:

1.
Nennleistung der inspizierten Klimaanlage, der inspizierten kombinierten Klima- und Lüftungsanlage oder der inspizierten Lüftungsanlage,

2.
Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude und

3.
Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer."

41.
§ 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:

„1.
von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 befreien, wenn

a)
ein Wohngebäude so errichtet wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet oder

b)
ein Nichtwohngebäude so errichtet wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet oder

2.
von den Anforderungen des § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 befreien, wenn

a)
ein Wohngebäude so geändert wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Jahres-Endenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 50 Prozent überschreitet oder

b)
ein Nichtwohngebäude so geändert wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Jahres-Endenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als 50 Prozent überschreitet."

42.
Die Überschrift zu Teil 8 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Teil 8 Besondere Gebäude, Solarenergie, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang".

43.
§ 106 wird durch den folgenden § 106 ersetzt:

§ 106 Solarenergie in Gebäuden

(1) Ein zu errichtendes Gebäude ist so zu konzipieren, dass sein Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird, um die kosteneffiziente Installation von Solartechnologien nach Maßgabe von Absatz 2 zu ermöglichen.

(2) Eine Solarenergieanlage ist zu errichten

1.
ab dem 1. Januar 2027 auf einem zu errichtenden öffentlichen Nichtwohngebäude und auf einem neuen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern,

2.
ab dem 1. Januar 2028

a)
auf einem bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 2.000 Quadratmetern,

b)
auf einem bestehenden Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 500 Quadratmetern, wenn Änderungen im Sinne des § 36 ausgeführt und unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden,

3.
ab dem 1. Januar 2029 auf einem bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 750 Quadratmetern,

4.
ab dem 1. Januar 2030

a)
auf einem neuen Wohngebäude,

b)
auf einem neuen überdachten Parkplatz, der physisch an ein Gebäude angrenzt,

5.
ab dem 1. Januar 2031 auf einem bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern.

Die Maßgabe nach Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Errichtung einer Solarenergieanlage technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar, wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn für das Gebäude Maßnahmen nach § 40 Absatz 1 zu ergreifen sind.

(4) Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Errichtung von Solarenergieanlagen stellen. Satz 1 findet keine Anwendung auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient."

44.
§ 108 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Gesamtenergieeffizienz einen dort genannten Wert nicht überschreitet,".

bb)
Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden zu den Nummern 5 bis 10 und in Nummer 10 wird die Angabe „§ 60a Absatz 5 Satz 2" durch die Angabe „§ 60a Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

cc)
Die bisherigen Nummern 10 bis 25 werden zu den Nummern 11 bis 26.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 12 bis 14" durch die Angabe „Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 13 bis 15" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Absatzes 1 Nummer 15 bis 22" durch die Angabe „Absatzes 1 Nummer 16 bis 23" ersetzt.

45.
§ 112 wird durch den folgenden § 112 ersetzt:

§ 112 Übergangsvorschriften für Energieausweise

(1) Wurde nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis nach § 80 Absatz 1, 2 oder 3 für ein Gebäude ausgestellt, auf das dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist in der Kopfzeile zumindest der ersten Seite des Energieausweises in geeigneter Form die angewandte Fassung der für den Energieausweis maßgeblichen Rechtsvorschrift anzugeben.

(2) Wurde nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis nach § 80 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 geltenden Fassung für ein Gebäude ausgestellt, sind die Vorschriften der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1419) in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 geltenden Fassung bis zum 1. Mai 2021 weiter anzuwenden.

(3) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, der vor dem 1. Januar 2027 ausgestellt wurde, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Angaben enthält:

1.
die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis nach § 81 in der bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Fassung oder Energieverbrauchsausweis nach § 82 in der bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Fassung,

2.
den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude,

3.
die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,

4.
bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr und

5.
bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

(4) Bei einem Nichtwohngebäude ist bei einem Energiebedarfsausweis oder bei einem Energieverbrauchsausweis, der vor dem 1. Januar 2027 ausgestellt wurden, als Pflichtangabe nach Absatz 3 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen."

46.
§ 113 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(1)" gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

47.
§ 114 wird gestrichen.

48.
Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)

Nr. Bauteile/Systeme Referenzausführung/Wert (Maßeinheit)
Eigenschaft
(zu den Nummern 1.1 bis 4)
 
1.1Außenwand (einschließlich
Einbauten, wie Rollladenkästen),
Geschossdecke gegen Außenluft
WärmedurchgangskoeffizientU = 0,28 W/(m²·K)
1.2Außenwand gegen Erdreich,
Bodenplatte, Wände und Decken
zu unbeheizten Räumen
WärmedurchgangskoeffizientU = 0,35 W/(m²·K)
1.3Dach, oberste Geschossdecke,
Wände zu Abseiten
WärmedurchgangskoeffizientU = 0,20 W/(m²·K)
1.4 Fenster, Fenstertüren WärmedurchgangskoeffizientUW = 1,3 W/(m²·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,60
1.5 Dachflächenfenster, Glasdächer und
Lichtbänder
WärmedurchgangskoeffizientUW = 1,4 W/(m²·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,60
1.6 Lichtkuppeln WärmedurchgangskoeffizientUW = 2,7 W/(m²·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,64
1.7Außentüren; Türen gegen
unbeheizte Räume
WärmedurchgangskoeffizientU = 1,8 W/(m²·K)
2Bauteile nach den Nummern 1.1
bis 1.7
WärmebrückenzuschlagΔUWB = 0,05 W/(m²·K)
3Solare Wärmegewinne über opake
Bauteile
wie das zu errichtende Gebäude
4GebäudedichtheitBemessungswertKategorie I
nach DIN/TS
18599-2: 2025-10
Tabelle 8
5Sonnenschutzvorrichtungkeine Sonnenschutzvorrichtung
6Heizungsanlage• Wärmeerzeugung über technologieneutralen Referenz-
wärmeerzeuger (gerechnet wie DIN/TS 18599-5: 2025-10
Abschnitt 6.5.9), Medium Warmwasser, niedrige Tempera-
tur, Dämmklasse 1 / 2, Gesamt-Primärenergiefaktor
- bis 31.12.2029 fp,tot = 0,75
- ab 1.1.2030 fp,tot = 0,70
Aufstellung:
- Gebäude bis zu 500 m² Nutzfläche innerhalb der thermi-
schen Hülle
- Gebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche außerhalb der
thermischen Hülle
• Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsys-
tem, Verteilleitungen wie Aufstellung Wärmeerzeuger,
Steig- und Anbindeleitungen innerhalb der wärmeüber-
tragenden Umfassungsfläche, ausschließlich statisch
hydraulisch abgeglichen, Pumpe mit EEI = 0,23, Pumpe
auf Bedarf ausgelegt, keine Überströmventile/hydrauli-
sche Weichen, für den Referenzfall sind die Rohrlei-
tungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß
den Standardwerten nach DIN/TS 18599-5: 2025-10
Netztyp IIa zu ermitteln.
• Wärmeübergabe mit freien Heizflächen (ohne Gebläse)
(Anordnung vor Außenwand opak), ausschließlich statisch
hydraulisch abgeglichen, P-Regler nach DIN/TS 18599-5:
2025-10 Tabelle 11 ab 1988, zertifiziert
7 Anlage zur Warmwasserbereitung • zentrale Warmwasserbereitung
• gemeinsame Wärmeerzeugung mit Heizungsanlage nach
Nummer 6
• indirekt beheizter Speicher nach DIN/TS 18599-8: 2025-10,
Aufstellung mit Wärmeerzeuger, separate Umwälzpumpe
vorhanden, Pumpe mit Zirkulation, Zirkulationspumpe ge-
regelt und auf Bedarf ausgelegt
• Verteilsystem mit Zirkulation, Verteilleitung wie Aufstellung
Warmwasserspeicher, Steig- und Anbindeleitungen inner-
halb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, Stan-
dard-Leitungslängen nach DIN/TS 18599-8: 20258-10
Netztyp I
8Kühlungkeine Kühlung
9Lüftungzentrale Abluftanlage mit Außenwandluftdurchlässen (ALD),
nicht bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator
• DIN/TS 18599-10: 2025-10: nutzungsbedingter Mindest-
außenluftwechsel nNutz: 0,5 h-1
10 GebäudeautomationKlasse C nach DIN/TS 18599-11: 2025-10


 
Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)

Nr. Bauteile/SystemeEigenschaft
(zu den Nummern 1.1 bis 1.13)
Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)
 Raum-
Solltemperaturen
im Heizfall
≥ 19 °C
Raum-
Solltemperaturen
im Heizfall
von 12 bis < 19 °C
1.1Außenwand (einschließlich
Einbauten, wie
Rollladenkästen),
Geschossdecke gegen
Außenluft
WärmedurchgangskoeffizientU = 0,28 W/(m²·K) U = 0,35 W/(m²·K)
1.2 Vorhangfassade
(siehe auch Nummer 1.14)
WärmedurchgangskoeffizientU = 1,4 W/(m²·K) U = 1,9 W/(m²·K)
Gesamtenergiedurchlass-
grad der Verglasung
g = 0,48 g = 0,60
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
τv,D65,SNA = 0,72 τv,D65,SNA = 0,78
1.3Wand gegen Erdreich,
Bodenplatte, Wände und
Decken zu unbeheizten
Räumen (außer
Abseitenwände nach
Nummer 1.4)
WärmedurchgangskoeffizientU = 0,35 W/(m²·K) U = 0,35 W/(m²·K)
1.4Dach (soweit nicht unter
Nummer 1.5), oberste
Geschossdecke, Wände zu
Abseiten
WärmedurchgangskoeffizientU = 0,20 W/(m²·K) U = 0,35 W/(m²·K)
1.5 Glasdächer WärmedurchgangskoeffizientUW = 2,7 W/(m²·K) UW = 2,7 W/(m²·K)
Gesamtenergiedurchlass-
grad der Verglasung
g = 0,63 g = 0,63
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
τv,D65,SNA = 0,76 τv,D65,SNA = 0,76
1.6 Lichtbänder WärmedurchgangskoeffizientUW = 2,4 W/(m²·K) UW = 2,4 W/(m²·K)
Gesamtenergiedurchlass-
grad der Verglasung
g = 0,55 g = 0,55
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
τv,D65,SNA = 0,48 τv,D65,SNA = 0,48
1.7 Lichtkuppeln WärmedurchgangskoeffizientUW = 2,7 W/(m²·K) UW = 2,7 W/(m²·K)
Gesamtenergiedurchlass-
grad der Verglasung
g = 0,64 g = 0,64
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
τv,D65,SNA = 0,59 τ(tief19v,D65,SNA = 0,59
1.8 Fenster, Fenstertüren
(siehe auch Nummer 1.14)
WärmedurchgangskoeffizientUW = 1,3 W/(m²·K) UW = 1,9 W/(m²·K)
Gesamtenergiedurchlass-
grad der Verglasung
g = 0,60 g = 0,60
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
τv,D65,SNA = 0,78 τv,D65,SNA = 0,78
1.9 Dachflächenfenster
(siehe auch Nummer 1.14)
WärmedurchgangskoeffizientUW = 1,4 W/(m²·K) UW = 1,9 W/(m²·K)
Gesamtenergiedurchlass-
grad der Verglasung
g = 0,60 g = 0,60
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
τv,D65,SNA = 0,78 τv,D65,SNA = 0,78
1.10Außentüren; Türen gegen
unbeheizte Räume; Tore
WärmedurchgangskoeffizientU = 1,8 W/(m²·K) U = 2,9 W/(m²·K)
1.11Bauteile in den Nummern
1.1 und 1.3 bis 1.10
Wärmebrückenzuschla g ΔUWB =
0,05 W/(m²·K)
ΔUWB =
0,1 W/(m²·K)
1.12GebäudedichtheitBemessungswertKategorie I
nach DIN/TS 18599-2: 2025-10
Tabelle 8
1.13Tageslichtversorgung bei
Sonnen- oder Blendschutz
oder bei Sonnen- und
Blendschutz
Tageslichtversorgungsfaktor
CTL,Vers,SA nach DIN/TS
18599-4: 2025-10
• kein Sonnen- oder Blendschutz
vorhanden: 0,70
• Blendschutz vorhanden: 0,15
1.14 SonnenschutzvorrichtungFür das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung
des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich gegebe-
nenfalls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach
§ 14 oder aus Erfordernissen des Blendschutzes.
Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für
diese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen:
• anstelle der Werte der Nummer 1.2:
- Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,35
- Lichttransmissionsgrad der Verglasung τv,D65,SNA = 0,58
• anstelle der Werte der Nummern 1.8 und 1.9:
- Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,35
- Lichttransmissionsgrad der Verglasung τv,D65,SNA = 0,62
2 Solare Wärmegewinne über
opake Bauteile
wie beim zu errichtenden Gebäude
3.1Beleuchtungsartdirekt/indirekt mit LEDs in LED-Leuchten, Sonstige
3.2Regelung der Beleuchtung Automatische Beleuchtungssteuerung mit Präsenzkontrolle für
Heizungsanlage oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage
oder Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage mit einer
Nennleistung von > 290 kW [> 70 kW]
• Präsenzkontrolle:
- in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21 und 33*: mit Präsenz-
melder
- im Übrigen: manuell
• Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle:
- in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22 bis 24, 31, 39 bis 42*
Konstantlichtkontrolle gemäß DIN/TS 18599-4: 2025-10 Ab-
schnitt 5.4.6
- in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 30, 33 und 38*:
tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart „gedimmt, nicht aus-
schaltend" gemäß DIN/TS 18599-4: 2025-10 Abschnitt 5.5.4
(einschließlich Konstantlichtkontrolle)
- im Übrigen: manuell
4.1Heizung
(Raumhöhen ≤ 4 m)
- Wärmeerzeuger
technologieneutraler Referenzwärmeerzeuger (gerechnet wie DIN/TS
18599-5: 2025-10 Abschnitt 6.5.9), Medium Warmwasser, niedrige
Temperatur, Dämmklasse 1 / 2, Aufstellung außerhalb der thermischen
Hülle, Gesamt-Primärenergiefaktor
- bis 31.12.2029 fp,tot = 0,75
- ab 1.1.2030 fp,tot = 0,70
- Wärmeerzeuger in Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen
Hand und von einer Behörde genutzt ab 1.1.2028 fp,tot = 0,70
4.2Heizung
(Raumhöhen ≤ 4 m)
- Wärmeverteilung
• bei wasserführender Heizung und Umluftheizung (dezentrale
Nachheizung in RLT-Anlage):
Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Be-
reich, innen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitun-
gen, Systemtemperatur 55/45 °C, ausschließlich statisch hydrau-
lisch abgeglichen, Pumpe mit EEI = 0,23, Pumpe auf Bedarf aus-
gelegt, Pumpe mit intermittierendem Betrieb, keine Überström-
ventile / hydraulische Weichen, für den Referenzfall sind die Rohr-
leitungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß den Stan-
dardwerten nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 zu ermitteln.
• bei zentralem RLT-Gerät:
Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, ausschließlich statisch
hydraulisch abgeglichen, Pumpe mit EEI = 0,23, Pumpe auf Bedarf
ausgelegt, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und
die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude
anzunehmen.
4.3Heizung
(Raumhöhen ≤ 4 m)
- Wärmeübergabe
• bei wasserführender Heizung:
freie Heizflächen (ohne Gebläse) an der Außenwand (bei An-
ordnung vor Glasflächen mit Strahlungsschutz), ausschließlich
statisch hydraulisch abgeglichen, P-Regler nach DIN/TS 18599-5:
2025-10 Tabelle 11 (ab 1988, zertifiziert), keine Hilfsenergie
• bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte
4.4 Heizung
(Raumhöhen > 4 m)
• dezentrales Heizsystem:
Wärmeerzeuger gemäß DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabelle 59:
- dezentraler Warmlufterzeuger
- nicht kondensierend
- Leistung 25 bis 50 kW je Gerät
- Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend
ohne Anpassung der Verbrennungsluftmenge)
• Energieträger Biomethan
• Wärmeübergabe gemäß DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabellen 11,
12, 19 und 22:
- Luftheizung (direkter Warmlufterzeuger) ohne zusätzliche verti-
kale Luftumwälzung, Auslass horizontal, Systemgebläse mit
Radialventilator
- Raumtemperaturregelung P-Regler nach DIN/TS 18599-5:
2025-10 Tabelle 11 (ab 1988, zertifiziert)
5.1Warmwasser
- zentrales System
• Wärmeerzeuger:
gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach Nr. 4.1
• Wärmespeicherung:
indirekt beheizter Speicher, außerhalb der thermischen Hülle auf-
gestellt nach DIN/TS 18599-8: 2025-10 Abschnitt 6.4.2
• Wärmeverteilung:
Mit Zirkulation; für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und
die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude
anzunehmen.
5.2Warmwasser
- dezentrales System
hydraulisch gesteuerter Elektro-Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und
6 Meter Leitungslänge pro Gerät bei Gebäudezonen, die einen
Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh/(m²d) aufweisen
6.1Raumlufttechnik
- Abluftanlage
spezifische Leistungsaufnahme Ventilator PSFP = 1,0 kW/(m³/s)
6.2Raumlufttechnik
- Zu- und Abluftanlage
• Luftvolumenstromregelung:
Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 25, 26, 37, 39
und 42* eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist diese mit
bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung Kategorie IDA-C4,
für alle übrigen Nutzungen IDA-C1 gemäß DIN/TS 18599-7:
2025-10 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.
• Spezifische Leistungsaufnahme:
- Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m³/s)
- Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m³/s)
Erweiterte PSFP-Zuschläge nach DIN EN 16798-3: 2017-11 Ab-
schnitt 9.5.2.2 können für HEPA-Filter, Gasfilter sowie Wärmerückfüh-
rungsbauteile der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053: 2007-11
angerechnet werden.
• Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager:
- Temperaturänderungsgrad ηt,comp = 0,73
- Zulufttemperatur 18 °C
- Druckverhältniszahl fP = 0,4
• Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
• kein Qualitätssicherungsverfahren
• bei Kühlfunktion: Auslegung für 6/12 °C, keine indirekte Verduns-
tungskühlung
6.3 Raumlufttechnik
- Luftbefeuchtung
Für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu
errichtenden Gebäude anzunehmen.
6.4Raumlufttechnik
- Nur-Luft-Klimaanlagen
• als kühllastgeregeltes Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt:
- Druckverhältniszahl: fP = 0,4, konstanter Vordruck
• Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
7Raumkühlung• Kältesystem:
- Kaltwasser-Ventilatorkonvektor, Brüstungsgerät
- Kaltwassertemperatur 14/18 °C
• Kaltwasserkreis Raumkühlung:
- Überströmung 10 %
- spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez =
30 Wel/kWKälte
- hydraulisch abgeglichen,
- geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,
- saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach
DIN/TS 18599-7: 2025-10, Anhang D
8Kälteerzeugung• Erzeuger:
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R290, außenluft-
gekühlt, kein Speicher, Baualterfaktor fc,B = 1,0, Freikühlfaktor fFC
= 1,0
• Kaltwassertemperatur:
- bei mehr als 5.000 m² mittels Raumkühlung konditionierter Nutz-
fläche, für diesen Konditionierungsanteil 14/18 °C
- im Übrigen: 6/12 °C
• Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung:
- Überströmung 30 %
- spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez =
20 Wel/kWKälte
- hydraulisch abgeglichen,
- ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,
- saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach
DIN/TS 18599-7: 2025-10, Anhang D,
- Verteilung außerhalb der konditionierten Zone
• Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion
der raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzungen 1
bis 3, 8, 10, 16, 18 bis 20 und 33* nur zu 50 % angerechnet wer-
den.
9 GebäudeautomationKlasse C nach DIN/TS 18599-11: 2025-10
* Nutzungen nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und 7."


49.
In Anlage 3 wird die Angabe

„Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen.

Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2017-03 anzuwenden."

durch die Angabe

„Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen.

Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN/TS 18599-2: 2025-10 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2020-11 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2018-03 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2020-11 anzuwenden."

ersetzt.

50.
Die Anlagen 4 und 5 werden durch die folgende Anlage 4 ersetzt:

Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Primärenergiefaktoren

Nr. KategorieEnergieträgerPrimärenergiefaktoren
1Fossile Brennstoffe Heizöl1,1
2Erdgas1,1
3Flüssiggas1,1
4Steinkohle1,1
5Braunkohle1,2
6Biogene Brennstoffe Biogas0,7
7Biomethan0,7
8Biogenes Flüssiggas 0,7
9Bioöl0,7
10Holz/feste Biomasse 0,7
11Synthetische Brennstoffe Wasserstoff einschließlich daraus
hergestellter Derivate
0,7
12Synthetisches Heizöl 0,7
13Strom netzbezogen1,5
14gebäudenah erzeugt (aus
Photovoltaik oder Windkraft)
0,0
15Wärme, Kälte
Fernwärme0,7
16Erdwärme, Geothermie,
Solarthermie, Umgebungswärme
0,0
17Erdkälte, Umgebungskälte 0,0
18Abwärme0,0
19Wärme aus KWK,
gebäudeintegriert oder
gebäudenah
nach der in
DIN EN 15316-4-5: 2017-09
Abschnitt 6.2.2.1.6.3
beschriebenen Methode
20Stoffe, die thermisch behandelt oder entsorgt werden müssen (Abfall,
Klärschlamm, Deponiegas, Grubengas)
0,0".


51.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)
In der Spaltenüberschrift der vierten Spalte wird die Angabe „Nutzenergiebedarf Warmwasser*" durch die Angabe „Nutzenergiebedarf Warmwasser*" ersetzt.

b)
In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe „Nettogrundfläche" durch die Angabe „Nutzfläche" ersetzt.

---
*
Die flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nutzfläche des Gebäudes; der monatliche Nutzenergiebedarf für Trinkwarmwasser ist nach DIN/TS 18599-8: 2025-10 Abschnitt 6.1 zu berechnen.
---

52.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3a wird die Angabe „3a 4)" durch die Angabe „3a 4)" ersetzt.

b)
In Nummer 3b wird die Angabe „3b 4)" durch die Angabe „3b 4)" ersetzt.

c)
In Nummer 3c wird die Angabe „3c 3,4)" durch die Angabe „3c 3,4)" ersetzt.

---
4)
Sonderverglasungen im Sinne der Nummern 3a, 3b und 3c sind
-
Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R = 40 dB nach DIN EN ISO 717-1: 2021-05 oder einer vergleichbaren Anforderung,
-
Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach anerkannten Regeln der Technik oder
-
Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13: 1990-05 oder einer vergleichbaren Anforderung.
---

53.
Anlage 9 wird durch die folgende Anlage 9 ersetzt:

Anlage 9 (zu § 85 Absatz 2) Umrechnung in Treibhausgasemissionen

1. Angabe in Energieausweisen auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81

Die mit dem Gebäudebetrieb verbundene emittierte Menge von Treibhausgasen berechnet sich für die Angabe nach § 85 Absatz 1 Nummer 16 jeweils bezogen auf den Quadratmeter wie folgt:

 
a)
Die Treibhausgasemissionen berechnen sich bei fossilen Brennstoffen, bei Biomasse, bei Strom und bei Abwärme aus dem Produkt des nach § 20 oder § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerts des Gebäudes bezüglich des betreffenden Energieträgers und dem auf die eingesetzte Energiemenge bezogenen Emissionsfaktor nach Nummer 3. Der Emissionsfaktor für „gebäudenahe Erzeugung" bei gasförmiger und flüssiger Biomasse darf dabei nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

b)
Wird Wärme aus einer gebäudeintegrierten oder gebäudenahen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bezogen, ist der Emissionsfaktor mit einem Verfahren, das der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht, unter Verwendung der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 zu bestimmen und jeweils mit dem nach § 20 oder § 21 ermittelten, durch die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gedeckten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.

c)
Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Wärmenetzes einen Emissionsfaktor mit einem Verfahren, das der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht, unter Verwendung der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 ermittelt und veröffentlicht, ist dieser Emissionsfaktor zu verwenden und mit dem nach § 20 oder § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.

d)
Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Versorgungsnetzes keinen Emissionsfaktor ermittelt und veröffentlicht, ist der auf die für die Fernwärme oder -kälte eingesetzten Brennstoffe bezogene Emissionsfaktor nach Nummer 3 zu verwenden und mit dem nach § 20 oder § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.

e)
Bei der Ermittlung der Emissionsfaktoren nach Buchstabe c sind die Vorkettenemissionen der einzelnen Energieträger und die Netzverluste zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung der Vorkettenemissionen kann ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent, mindestens aber von 40 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilowattstunde, auf den ohne Berücksichtigung der Vorkettenemissionen bestimmten Emissionsfaktor angewendet werden.

f)
Falls der Wärme-, Kälte- und Strombedarf des Gebäudes aus unterschiedlichen Brennstoffen und Energieträgern gedeckt wird, so ist die Gesamttreibhausgasemission als die Summe der nach § 20 oder § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerte des Gebäudes bezüglich der einzelnen Brennstoffe und Energieträger, jeweils multipliziert mit den betreffenden Emissionsfaktoren, zu ermitteln.

2. Angabe in Energieausweisen auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs nach § 82

Die mit dem Gebäudebetrieb verbundenen Treibhausgasemissionen nach § 85 Absatz 1 Nummer 16 berechnen sich aus der Summe der nach Energieträgern differenzierten nach § 82 Absatz 1, 2 und 5 normalisierten jährlichen Energieverbrauchswerte, jeweils multipliziert mit den entsprechenden Emissionsfaktoren nach Nummer 3, bezogen auf den Quadratmeter.

3. Emissionsfaktoren

Nummer KategorieEnergieträgerEmissionsfaktor
[g CO2-Äquivalent pro kWh]
1Fossile Brennstoffe Heizöl310
2Erdgas240
3Flüssiggas270
4Steinkohle400
5Braunkohle430
6Biogene Brennstoffe Biogas80
7Biogas, gebäudenah erzeugt 70
8Biomethan80
9Biogenes Flüssiggas 80
10Bioöl80
11Bioöl, gebäudenah erzeugt 70
12Holz/feste Biomasse 20
13Synthetische Brennstoffe Wasserstoff einschließlich daraus
hergestellter Derivate
80
14synthetisches Heizöl 80
15Strom netzbezogen100
16gebäudenah erzeugt (aus
Photovoltaik oder Windkraft)
0
17Wärme, Kälte Erdwärme, Geothermie,
Solarthermie, Umgebungswärme
0
18Erdkälte, Umgebungskälte 0
19Abwärme aus Prozessen 10
20Wärme aus KWK,
gebäudeintegriert oder
gebäudenah
nach der in
DIN EN 15316-4-5: 2017-09
Abschnitt 6.2.2.1.6.3
beschriebenen Methode
21Wärme aus der Verbrennung von
Stoffen, die thermisch behandelt
oder entsorgt werden müssen
(Abfall, Klärschlamm,
Deponiegas, Grubengas)
20
22Nah-/Fernwärme aus KWK mit
Deckungsanteil der KWK an der
Wärmeerzeugung von
mindestens 70 Prozent
Brennstoff: Stein-/Braunkohle 300
23gasförmige und flüssige
Brennstoffe
180
24erneuerbarer Brennstoff 40
25Nah-/Fernwärme aus
Heizwerken
Brennstoff: Stein-/Braunkohle 400
26gasförmige und flüssige
Brennstoffe
300
27erneuerbarer Brennstoff 60".


54.
Anlage 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

Anlage 10 (zu § 86 Absatz 1) Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden".

b)
In der Tabelle wird in der Spaltenüberschrift der zweiten Spalte die Angabe „Gebäudenutzfläche" durch die Angabe „Gebäudenutzfläche nach DIN/TS 18599: 2025-10, die beheizt oder gekühlt wird," ersetzt.

55.
Nach Anlage 10 wird die folgende Anlage 10a eingefügt:

„Anlage 10a (zu § 86 Absatz 3) Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden

Energieeffizienzklasse Primärenergiereferenzfaktor
A≤ 1,0
B> 1,0
C> 1,48
D> 1,97
E> 2,46
F> 2,95
G> 3,5".


56.
Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird die Angabe „DIN V 18599 oder DIN V 4108-6" durch die Angabe „DIN/TS 18599: 2025-10" und die Angabe „DIN 4108-2" durch die Angabe „DIN 4108-2: 2013-02" ersetzt.

bb)
In Buchstabe c wird die Angabe „DIN V 18599 oder DIN V 4701-10" durch die Angabe „DIN/TS 18599: 2025-10" ersetzt.

cc)
In Buchstabe d wird die Angabe „DIN V 18599 oder DIN V 4701-10" durch die Angabe „DIN/TS 18599: 2025-10" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird die Angabe „technischen Prozessschritten nach DIN V 18599-5 und DIN V 18599-8, Beurteilung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach DIN V 18599-9" durch die Angabe „technischen Prozessschritten nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 und DIN/TS 18599-8: 2025-10, Beurteilung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach DIN/TS 18599-9: 2025-10" ersetzt.

bb)
In Buchstabe d wird die Angabe „der Berechnungen nach DIN V 18599-2, DIN V 18599-3 und DIN V 18599-7" durch die Angabe „der Berechnungen nach DIN/TS 18599-2: 2025-10, DIN/TS 18599-3: 2025-10 und DIN/TS 18599-7: 2025-10" ersetzt.

cc)
In Buchstabe e wird die Angabe „DIN V 18599-4" durch die Angabe „DIN/TS 18599-4: 2025-10" ersetzt.


Artikel 3 Weitere Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2028


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2028 GModG offen

Das Gebäudemodernisierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 wird die folgende Angabe zu § 10a eingefügt:

„§ 10a Nullemissionsgebäude für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und von einer Behörde genutzt".

2.
Nach § 3 Absatz 1 Nummer 25 wird die folgende Nummer 25a eingefügt:

„25a.
„Nullemissionsgebäude" ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist, das keine Energie oder eine sehr geringe Energiemenge benötigt, keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursacht und keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissionen verursacht,".

3.
Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt:

„§ 10a Nullemissionsgebäude für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und von einer Behörde genutzt

(1) Abweichend von § 10 ist ein neues Nichtwohngebäude, welches sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, als Nullemissionsgebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.

(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass

1.
der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach den §§ 15 oder 18 ergibt,

2.
Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe der §§ 16 oder 19 vermieden werden und

3.
an seinem Standort keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen verursacht werden.

(3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.

(4) Die Anforderungen nach Absatz 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient."


Artikel 4 Weitere Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2030


Artikel 4 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2030 GModG offen

Das Gebäudemodernisierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 10 und 10a durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 10 Grundsatz und Nullemissionsgebäude".

2.
Die §§ 10 und 10a werden durch den folgenden § 10 ersetzt:

§ 10 Grundsatz und Nullemissionsgebäude

(1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Nullemissionsgebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.

(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass

1.
der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach den §§ 15 oder 18 ergibt,

2.
Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe der §§ 16 oder 19 vermieden werden und

3.
an seinem Standort keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen verursacht werden.

(3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.

(4) Eine Stromdirektheizung darf in ein zu errichtendes Gebäude mit Wohnungen zum Zweck der Inbetriebnahme nur eingebaut oder in diesem nur aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet. Satz 1 ist nicht anzuwenden in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.

(5) Die Anforderungen nach Absatz 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient."


Artikel 5 Änderung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 29. Juli 2026 CO2KostAufG § 1, § 2, § 3, § 3a (neu), § 5a (neu), § 5b (neu), § 5c (neu), § 5d (neu), § 6, § 7, § 8

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2154) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten und zur Aufteilung der Betriebskosten bei Einbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage".

2.
In § 1 Satz 1 wird nach der Angabe „eines Gebäudes" die Angabe „sowie die Aufteilung der Betriebskosten für Wohnraummietverhältnisse bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist," eingefügt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Dieses Gesetz regelt bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes für Wohnraummietverhältnisse die Aufteilung der Kosten der nach dieser Vorschrift verpflichtend anteilig zu nutzenden Brennstoffe sowie der Netzentgelte nach § 40 Absatz 3 Nummer 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist."

b)
Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu den Absätzen 4 bis 7.

4.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird die Angabe „Kilowattstunden sowie" durch die Angabe „Kilowattstunden," ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird die Angabe „Erstattungsansprüche." durch die Angabe „Erstattungsansprüche sowie" ersetzt.

c)
Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
im Fall der Belieferung eines Gebäudes, in dem auch Wohnraum vermietet wird und das durch eine Heizungsanlage nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes mit Wärme oder Wärme und Warmwasser versorgt wird, den Preisbestandteil für den nach dieser Vorschrift verpflichtend anteilig zu nutzenden Brennstoff nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes."

4a.
Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:

§ 3a Grundsatz

(1) Brennstofflieferanten ist es verboten, einen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 auszuweisenden Preisbestandteil zu erheben, der nicht sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung kann sich insbesondere ergeben aus Beschaffungsverträgen des Brennstofflieferanten. Die Darlegungs- und Beweislast für die sachliche Rechtfertigung trägt der Brennstofflieferant.

(2) Das Bundeskartellamt ist zuständig für die Überprüfung von Absatz 1. Es kann das Verhalten eines Brennstofflieferanten, der den Preisbestandteil nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 auszuweisen hat, auf die Einhaltung der Maßgabe nach Absatz 1 Satz 1 und 2 überprüfen, wenn ein Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen diese Maßgabe besteht. Im Rahmen des Aufgreifermessens ist insbesondere die Marktbedeutung des Brennstofflieferanten zu berücksichtigen. Das Bundeskartellamt kann den Brennstofflieferanten verpflichten, ein gegen Absatz 1 Satz 1 und 2 verstoßendes Verhalten abzustellen und ihm die hierfür erforderlichen Maßnahmen aufgeben. In der Abstellungsverfügung kann es eine Rückerstattung der aus dem gegen Absatz 1 Satz 1 und 2 verstoßenden Verhalten erwirtschafteten Vorteile anordnen. Die Höhe des Rückerstattungsbetrags kann geschätzt werden.

(3) Die §§ 32, 32b, 50e, 50f, 86a, 91, 92, 94, 95 sowie die Vorschriften des Kapitels 3 des Teils 2 und des Kapitels 1 des Teils 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für die von ihnen in Bezug genommenen und auf sie verweisenden Vorschriften.

(4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt."

4b.
Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 3 Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten und Aufteilung der Betriebskosten bei Einbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage".

5.
Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a bis 5d eingefügt:

§ 5a Kostenverteilung bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage gemäß § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes in Bestandsgebäuden

(1) Bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes ermittelt der Vermieter für Wohnraummietverhältnisse in Bestandsgebäuden im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung für die Versorgung der Abrechnungseinheit mit Wärme oder Wärme und Warmwasser unter entsprechender Anwendung von § 5 Absatz 1 Satz 5

1.
die im Abrechnungszeitraum ab dem 1. Januar 2028 für die Belieferung mit Gas angefallenen Netzentgelte nach § 40 Absatz 3 Nummer 4 des Energiewirtschaftsgesetzes und

2.
die im Abrechnungszeitraum ab dem 1. Januar 2029 für die Belieferung mit den nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes verpflichtend anteilig zu nutzenden Brennstoffen angefallenen Kosten unter Zugrundelegung des nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 angegebenen Preisbestandteils.

(2) Versorgt sich der Mieter im Fall des Absatzes 1 selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, ermittelt der Mieter im Zuge der jährlichen Betriebskostenabrechnung die im Abrechnungszeitraum angefallenen Kosten nach Absatz 1.

(3) Vermieter und Mieter tragen jeweils hälftig die durch den Einbau und Betrieb einer Anlage nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes zur Belieferung von Wohnraum mit Wärme oder Wärme und Warmwasser verursachten

1.
Kosten nach Absatz 1 Nummer 1 ab dem 1. Januar 2028,

2.
Kohlendioxidkosten in Abweichung von § 5 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2028 und

3.
Kosten nach Absatz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2029 bezüglich des Brennstoffanteils von maximal 30 Prozent am insgesamt verbrauchten Brennstoff.

(4) Wird eine Heizungsanlage nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes aufgrund eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage weniger als zwölf Monate vor dem 1. Januar 2028 neu eingebaut, finden die Absätze 1 bis 3 für zwölf Monate ab dem Einbau der Heizungsanlage keine Anwendung. Während des in § 43 Absatz 7 Satz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes genannten Zeitraums kommen die Absätze 1 bis 3 nicht zur Anwendung, wenn zum Zeitpunkt des irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage keine Pflicht nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes besteht. Im Fall des § 43 Absatz 7 Satz 2 des Gebäudemodernisierungsgesetzes finden die Absätze 1 bis 3 für zwölf Monate ab dem Zeitpunkt des Einbaus der Heizungsanlage keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt des irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage keine Pflicht nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes besteht.

§ 5b Kostenverteilung bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage nach § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes in Neubauten

Die Regelungen des § 5a sind entsprechend auf Wohnraummietverhältnisse in Gebäuden, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 neu errichtet und erstmals genutzt werden, anzuwenden. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Errichtung von Gebäuden, für die die Bauantragstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem 13. Mai 2026 erfolgte.

§ 5c Evaluierung

Die Regelungen der §§ 5a und 5b werden im Jahr 2036 im Hinblick auf ihre Verteilungswirkung evaluiert. Die Verteilungswirkung wird in Bezug sowohl auf die Kosten der Vermieter als auch auf die Kosten der Mieter evaluiert.

§ 5d Härtefall bei Betrieb einer Heizungsanlage gemäß § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes

(1) Der Vermieter hat abweichend von § 5a Absatz 3 und § 5b nur die Kohlendioxidkosten gemäß § 5 Absatz 2 zu tragen, wenn

1.
der vermietete Wohnraum nicht in einem Gebiet liegt, das durch eine Rechtsverordnung gemäß § 556d Absatz 2 Satz 1, § 558 Absatz 3 Satz 3 oder § 577a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches als angespannter Wohnungsmarkt bestimmt wird,

2.
die vereinbarte Miete weniger als 85 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) beträgt,

3.
der Vermieter nicht mehr als sechs Wohnungen vermietet,

4.
das vermietete Gebäude der Effizienzklasse G oder H nach § 86 Absatz 1 Anlage 10 des Gebäudemodernisierungsgesetzes zugeordnet ist und

5.
die Kostenbeteiligung des Vermieters im Umfang des § 5a Absatz 3 für diesen eine persönliche Härte bedeuten würde, die unter Würdigung der berechtigten Interessen des Mieters nicht zu rechtfertigen ist.

Liegt der vermietete Wohnraum in einem Gebiet, das durch eine Rechtsverordnung gemäß § 556d Absatz 2 Satz 1, § 558 Absatz 3 Satz 3 oder § 577a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches als angespannter Wohnungsmarkt bestimmt wird, gilt Satz 1 in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 unter der Voraussetzung, dass die vereinbarte Miete nach Satz 1 Nummer 2 weniger als 70 Prozent beträgt.

(2) Im Rahmen der Abwägung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
der wirtschaftliche Aufwand einer alternativen Beheizung, die nicht den Anforderungen des § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes unterfällt,

2.
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Vertragsparteien,

3.
ob der Einbau einer Wärmepumpe technisch nicht möglich ist und kein Fernwärmenetz zur Verfügung steht, an welches das Gebäude mit dem vermieteten Wohnraum angeschlossen werden könnte, und

4.
im Fall von vermietetem Wohneigentum in einem Gebäude, ob eine Beschlusslage der Wohnungseigentümergemeinschaft es dem Wohnungseigentümer nicht ermöglicht, auf eine alternative Beheizung, die nicht den Anforderungen des § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes unterfällt, umzustellen, obwohl sich der vermietende Eigentümer für eine entsprechende Beschlussfassung eingesetzt hat, dabei jedoch überstimmt worden ist oder eine entsprechende Beschlussfassung verhindert worden ist.

(3) Bei der Vermietung einer Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Vermieter abweichend von § 5a Absatz 3 und § 5b nur die Kohlendioxidkosten gemäß § 5 Absatz 2 zu tragen, wenn beide Wohnungen durch eine gemeinsame Wärmeversorgung versorgt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn das Gebäude in einem Gebiet liegt, das durch eine Rechtsverordnung gemäß § 556d Absatz 2 Satz 1, § 558 Absatz 3 Satz 3 oder § 577a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches als angespannter Wohnungsmarkt bestimmt wird.

(4) Der Vermieter hat den Mieter bei Abschluss des Mietvertrages in Textform über das Vorliegen der Voraussetzungen des Härtefalls zu informieren. Liegen die Voraussetzungen erst nach Abschluss des Mietvertrages vor, hat die Information bei der erstmaligen Geltendmachung des Härtefalles zu erfolgen. Bei Änderung der maßgeblichen Umstände hat die Information erneut zu erfolgen. Maßgebliche Umstände, die dem Mieter erst nach den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten mitgeteilt werden, werden im jeweiligen Abrechnungszeitraum nicht berücksichtigt."

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 6 Begrenzung der Umlagefähigkeit; Erstattungsanspruch des Mieters".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 33 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist," durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 33 des Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Satz 1 ist entsprechend anwendbar auf Kosten nach § 5a Absatz 3 und § 5b."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, so hat der Vermieter dem Mieter den Anteil der Kosten zu erstatten, den der Vermieter nach § 5 Absatz 3, § 5a Absatz 3 oder § 5b zu tragen hat. § 5 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend."

bb)
Nach Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:

„Im Fall des Satzes 1 hat der Vermieter den Mieter bei Abschluss des Mietvertrages und bei Einbau einer Heizungsanlage, die den Anforderungen des § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes unterfällt, in Textform über das Vorliegen der Pflicht nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes und den Erstattungsanspruch nach Satz 1 hinzuweisen."

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 7 Abrechnung des auf den Mieter entfallenden Anteils an den Kohlendioxidkosten und den Kosten für verpflichtend anteilig zu nutzende Brennstoffe nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes und den Netzentgelten".

b)
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Der Vermieter ermittelt die auf den oder die Mieter gemäß § 5a Absatz 3 entfallenden Kosten, indem er die im Abrechnungszeitraum verursachten Kosten gemäß § 5a Absatz 1 berechnet und den auf den Vermieter entfallenden Anteil nach § 5a Absatz 3 abzieht. Der Vermieter berechnet sodann den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil an den Kosten gemäß der Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter über die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten auf Grundlage der §§ 6 bis 10 der Verordnung über Heizkostenabrechnung. Absatz 4 ist entsprechend anwendbar."

8.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetzes" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt.


Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches


Artikel 6 ändert mWv. 29. Juli 2026 BGB § 555b, § 559e, § 559f (neu)

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 555b Nummer 1a wird durch die folgende Nummer 1a ersetzt:

„1a.
durch die eine Heizungsanlage im Sinne des § 42 des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingebaut oder aufgestellt wird,".

2.
§ 559e Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) § 559 Absatz 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anwendbar, dass Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, pauschal in Höhe von 15 Prozent nicht zu den aufgewendeten Kosten gehören. Dies gilt nicht, soweit Kosten durch den Einbau einer Heizungsanlage im Sinne des § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes entstanden sind."

3.
Nach § 559e wird der folgende § 559f eingefügt:

§ 559f Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Wärmepumpe

(1) Der Vermieter kann beim Einbau oder bei der Aufstellung einer Wärmepumpe eine Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 in voller Höhe nur verlangen, wenn er den Nachweis erbracht hat, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe bei mindestens 2,5 liegt. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn das Gebäude

1.
nach 1996 errichtet worden ist,

2.
mindestens nach den Vorgaben der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung erbaut worden ist oder der Gebäudeeigentümer nachweist, dass der Jahres-Heizwärmebedarf die Anforderungen nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung nicht überschreitet,

3.
nach einer Sanierung mindestens den Anforderungen des § 38 des Gebäudemodernisierungsgesetzes entspricht oder

4.
mit einer Vorlauftemperatur beheizt werden kann, die nicht mehr als 55 Grad Celsius bei lokaler Norm-Außentemperatur beträgt.

Der Nachweis nach Satz 1 muss von einem Fachunternehmer erbracht werden. Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl erfolgt auf der Grundlage der Richtlinie VDI 4650 Blatt 1 Berichtigung 2024-08 oder eines vergleichbaren Verfahrens in der Regel vor der Inbetriebnahme der Anlage und nicht anhand von den Werten im Betrieb.

(2) Sofern der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 nicht erbracht wird, kann der Vermieter für eine Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 nur die Hälfte der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zugrunde legen."


Artikel 7 Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 GEIG offen

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 354) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
„Elektromobil" ein elektrisch betriebenes Fahrzeug nach § 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,".

b)
In Nummer 4 wird die Angabe „DIN V 18599: 2018-091" durch die Angabe „DIN/TS 18599-1: 2025-10*" ersetzt.

c)
Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a und 5b eingefügt:

„5a.
„intelligentes Laden" ein Ladevorgang, bei dem die Intensität des an die Batterie gelieferten Stroms auf der Grundlage elektronisch übermittelter Informationen dynamisch angepasst wird,

5b.
„isoliertes Kleinstnetz" ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 500 Gigawattstunden im Jahr 2022, das nicht mit anderen Netzen verbunden ist,".

d)
Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:

„7.
„Kraftfahrzeuge" Fahrzeuge nach § 1 Absatz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,".

e)
Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:

„9.
„Ladepunkt" eine feste oder mobile, netzgebundene oder netzunabhängige Schnittstelle für die Übertragung von Strom auf ein Elektrofahrzeug, die zwar einen oder mehrere Anschlüsse für unterschiedliche Arten von Anschlüssen haben kann, an der aber zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt, deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist,".

f)
In Nummer 11 wird die Angabe „DIN V 18599: 2018-09" durch die Angabe „DIN/TS 18599-1: 2025-10" ersetzt.

g)
Nummer 14 wird durch die folgenden Nummern 14 und 14a ersetzt:

„14.
„Stellplatz" eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs der Klasse M1 oder N1 nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858 außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dient, wobei Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge keine Stellplätze sind,

14a.
„Vorverkabelung" die elektrische Vorbereitung eines Stellplatzes für die spätere Errichtung einer Ladeeinrichtung; sie umfasst alle Maßnahmen, die die Errichtung von Ladeeinrichtungen ermöglichen, einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabelwege und, soweit erforderlich, Stromzählern; sie gilt als umgesetzt, wenn am Stellplatz ein anschlussfähiger Endpunkt wie beispielsweise ein Anschlusskasten, eine Abzweigung oder eine einzelne Zuleitung vorhanden ist, an den die Verbindungsleitung zu einer Ladeeinrichtung ohne weitere Elektroarbeiten angeschlossen werden kann, wobei einerseits Montagearbeiten an der Ladeeinrichtung und die Leitung zwischen Abzweig und Ladeinrichtung nicht als grundlegende Elektroarbeiten gelten und daher nicht erfolgen müssen, andererseits eine reine Grund- oder Sammelinstallation, wie beispielsweise eine Hauptzuleitung, Stromschiene oder ein zentraler Verteiler ohne individuelle Abzweigung oder das Verlegen von Leerrohren oder Kabelkanälen, nicht ausreichend ist,".

---

*
Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen, DIN-Normen, DIN/TS-Normen und DIN-SPEC-Normen sind zu beziehen bei der DIN Media GmbH, 10787 Berlin, www.dinmedia.de, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

2.
§ 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
sich auf dem Grundstück des Gebäudes oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befindet."

3.
Nach § 4 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Leitungsinfrastruktur sowie die Vorverkabelung müssen so dimensioniert werden, dass die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann. Bei der Vorverkabelung nicht öffentlich zugänglicher Stellplätze ist die Installation eines Lademanagementsystems zu berücksichtigen. Die Sätze 5 und 6 sind nicht anzuwenden, soweit die Einhaltung dieser Anforderungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht."

4.
§ 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:

§ 5 Errichtung eines Ladepunktes

(1) Bei der Errichtung eines Ladepunktes sind die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten zu beachten. Ein Ladepunkt, der ab dem 1. Januar 2027 errichtet oder ersetzt wird, hat intelligentes Laden auf der Grundlage nichtproprietärer und diskriminierungsfreier Kommunikationsprotokolle und Standards, auf interoperable Weise und unter Einhaltung der in den nach Artikel 21 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1804 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten europäischen Normen und Protokolle zu ermöglichen.

(2) Die Mitteilungspflicht nach § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten."

5.
§ 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:

§ 6 Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen

(1) Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als drei Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, hat dafür zu sorgen, dass

1.
mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden und

2.
mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.

(2) Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als drei an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass

1.
mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden und

2.
mindestens ein Ladepunkt errichtet wird."

6.
§ 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:

§ 7 Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen

(1) Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, hat dafür zu sorgen, dass

1.
mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden und

2.
mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz errichtet wird.

Wer ein Nichtwohngebäude nach Satz 1 errichtet, das überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt wird, hat abweichend von Satz 1 Nummer 2 dafür zu sorgen, dass mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz errichtet wird.

(2) Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass

1.
mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden und

2.
mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz errichtet wird.

Wer ein Nichtwohngebäude nach Satz 1 errichtet, das überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt wird, hat abweichend von Satz 1 Nummer 2 dafür zu sorgen, dass mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz errichtet wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder 2 kann § 10 Absatz 3 entsprechend angewendet werden. Wenn die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Stellplätze öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die Pflichten nach Absatz 1 oder Absatz 2 auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 2,2 Kilowatt entspricht."

7.
Die §§ 8 und 9 werden durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt:

§ 8 Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen

(1) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als drei Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.

(2) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als drei an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.

§ 9 Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen

(1) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass

1.
mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden und

2.
mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz errichtet wird.

Wird ein Nichtwohngebäude nach Satz 1, das überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt wird, einer größeren Renovierung unterzogen, so hat der Eigentümer abweichend von Satz 1 Nummer 2 dafür zu sorgen, dass mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz errichtet wird.

(2) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass

1.
mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden und

2.
mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz errichtet wird.

Wird ein Nichtwohngebäude nach Satz 1, das überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt wird, einer größeren Renovierung unterzogen, so hat der Eigentümer abweichend von Satz 1 Nummer 2 dafür zu sorgen, dass mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz errichtet wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder 2 kann § 10 Absatz 3 entsprechend angewendet werden. Wenn die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Stellplätze öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die Pflichten nach Absatz 1 oder Absatz 2 auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 2,2 Kilowatt entspricht."

8.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Januar 2027 ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet wird oder mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden. Abweichend von Satz 1 hat der Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, welches sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Januar 2033 mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit einer Vorverkabelung für die Elektromobilität ausgestattet werden.

(2) Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Januar 2027 ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet wird oder mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden. Abweichend von Satz 1 hat der Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, welches sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Januar 2033 mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit einer Vorverkabelung für die Elektromobilität ausgestattet werden."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und in Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Wenn die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Stellplätze öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die Pflichten nach Absatz 1 oder Absatz 2 auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 1,1 Kilowatt entspricht."

9.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „7 Prozent" durch die Angabe „10 Prozent" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Öffentliche Gebäude, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2023/1804 bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind von der Anwendung der §§ 6 bis 10 ausgenommen.

(3) Die §§ 6 bis 10 sind nicht anzuwenden, sofern für ein Gebäude die erforderliche Ladeinfrastruktur von einem isolierten Kleinstnetz abhängig wäre und dies zu erheblichen Problemen für den Betrieb des Stromnetzes führen würde, an das die Ladeinfrastruktur anzuschließen wäre, oder die Stabilität des Stromnetzes beeinträchtigt wäre, an das die Ladeinfrastruktur anzuschließen wäre."

c)
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Anforderungen dieses Gesetzes sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient."

10.
§ 15 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, den §§ 8, 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 10 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Stellplätze in der dort genannten Weise ausgestattet werden,

2.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass mindestens ein Ladepunkt errichtet wird,

3.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten oder jeden fünften Stellplatz errichtet wird oder

4.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet wird, und nicht dafür sorgt, dass mindestens 50 Prozent der Stellplätze ausgestattet werden."

11.
§ 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:

§ 16 Übergangsvorschriften

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Vorhaben, für welche die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem 18. März 2021 erfolgt ist. Auf Vorhaben, für welche die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige ab dem 18. März 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 erfolgt ist, sind die §§ 6 bis 9 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 sind für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben entsprechend anzuwenden. Für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde abzustellen. Für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.

(2) Auf Vorhaben, für welche die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige ab dem 18. März 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 erfolgt ist, ist § 10 bis zum Ablauf des 1. Januar 2029 nicht auf ein Nichtwohngebäude anzuwenden, wenn der Eigentümer die Anforderung nach § 10 Absatz 1 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 geltenden Fassung für dieses Nichtwohngebäude im Zeitraum vom 27. Mai 2022 bis zum Ablauf des 27. Mai 2024 umgesetzt hat."


Artikel 8 Folgeänderungen



(1) Das BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Anlage 1 Nummer 1.2.1 Spalte D wird die Angabe „GEG" durch die Angabe „GModG" ersetzt.

(2) Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1a wird jeweils die Angabe „Gebäudeenergiegesetzes" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt.

(3) Das Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 3 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.


Anlage 3 wird wie folgt geändert:

1.
Die Nummern 3.3, 3.3.1 und 3.3.2 werden gestrichen.

2.
In Nummer 3.4 in Spalte 2 wird die Angabe „§ 97 Absatz 1 Nummer 2 GEG" durch die Angabe „§ 97 Absatz 1 Nummer 1 GModG" ersetzt.

3.
In Nummer 3.5 in Spalte 2 wird die Angabe „§ 96 Absatz 5 GEG" durch die Angabe „§ 96 Absatz 5 GModG" und die Angabe „§ 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG" durch die Angabe „§ 97 Absatz 1 Nummer 2 GModG" ersetzt.

4.
In den Nummer 3.6 und 3.7 wird jeweils in Spalte 2 die Angabe „GEG" durch die Angabe „GModG" ersetzt.

5.
Die Nummern 3.8, 3.8.1 und 3.8.2 werden gestrichen.

6.
In Nummer 3.9 in Spalte 2 wird die Angabe „§ 97 Absatz 2 Nummer 4 GEG" durch die Angabe „§ 97 Absatz 2 Nummer 3 GModG" ersetzt.

7.
In Nummer 3.10 in Spalte 2 wird die Angabe „§ 97 Absatz 2 Nummer 5 GEG" durch die Angabe „§ 97 Absatz 2 Nummer 4 GModG" ersetzt.

8.
Die Nummern 3.11, 3.11.1 und 3.11.2 werden gestrichen.

9.
In Nummer 3.12 in Spalte 2 wird die Angabe „GEG" durch die Angabe „GModG" ersetzt.


§ 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetzes" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt.

b)
Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:

„c)
Angaben des Eigentümers zu Ausnahmetatbeständen nach § 69 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 und § 102 des Gebäudemodernisierungsgesetzes sowie Angaben darüber, dass entsprechende Nachweise vorgelegen haben, und".

2.
In Nummer 5 wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetzes" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt.

(6) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 19a Absatz 3 Satz 8 wird gestrichen.


1.
In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2.
In § 17 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetz" ersetzt.

(8) Die Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4591, 4831), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 5 Absatz 3 wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.


§ 39 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,".

2.
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist," durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

(10) Das Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 6 durch die folgende Angabe ersetzt:

„Abschnitt 6 Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten; Transformation von Gasnetzen".

2.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 Buchstabe b wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist," durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b)
Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt.

cc)
In Buchstabe e wird die Angabe „§ 3 Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung" durch die Angabe „§ 3 Absatz 3 und 4 des Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt und wird die Angabe „, sofern die Biomasse die Anforderungen des § 71f Absatz 2 bis 4 sowie des § 71g Nummer 3 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung erfüllt" gestrichen.

dd)
In Buchstabe j wird die wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt und wird die Angabe „, sofern der Wasserstoff die Anforderungen des § 71f Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung erfüllt" gestrichen.

c)
In Nummer 17 wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „, von der Bundesnetzagentur genehmigte verbindliche Fahrpläne gemäß § 71k Absatz 1 Nummer 2 des Gebäudeenergiegesetzes" gestrichen.

4.
In § 10 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Versorgung von Gebäuden im Sinne des § 71 Absatz 7 des Gebäudeenergiegesetzes" durch die Angabe „ausschließlichen Versorgung von Gebäuden, die im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes stehen und der Landes- und Bündnisverteidigung" ersetzt.

5.
In § 14 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „im Sinne des § 71k Absatz 3 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes" gestrichen.

6.
In § 18 Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „verbindlichen Fahrplan im Sinne von § 71k Absatz 1 Nummer 2 des Gebäudeenergiegesetzes" durch die Angabe „Gasverteilnetzentwicklungsplan" ersetzt.

7.
Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 6 Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten; Transformation von Gasnetzen".

8.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 71 Absatz 8 Satz 3 oder nach § 71k Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes" gestrichen.

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „im Sinne des § 71 Absatz 8 Satz 3 oder des § 71k Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes" gestrichen.

9.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird gestrichen.

b)
Die Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 1 bis 3.

10.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 1 und 2.

c)
Absatz 4 wird zu Absatz 3 und die Angabe „nach Absatz 3" wird durch die Angabe „nach Absatz 2" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird zu Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe „nach Absatz 2" durch die Angabe „nach Absatz 1" und in Satz 4 wird die Angabe „§ 71f Absatz 4 des Gebäudeenergiegesetzes" durch die Angabe „§ 39i Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

11.
§ 29 Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:

„(8) Die Anforderungen nach Absatz 1 sind nicht für ein Wärmenetz anzuwenden, das der ausschließlichen Versorgung von Gebäuden dient, die im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes stehen und der Landes- und Bündnisverteidigung dienen."

12.
In § 33 Absatz 2 wird die Angabe „§ 28 Absatz 5" durch die Angabe „§ 28 Absatz 4" ersetzt.


In § 5 Absatz 6 Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetz" durch die Angabe „Gebäudemodernisierungsgesetz" ersetzt.


Artikel 9 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.

(4) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Juli 2026.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

Katherina Reiche

Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Verena Hubertz


Anhang EU-Rechtsakte:



1.
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1781 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024) geändert worden ist

2.
Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1000 vom 9. Juli 2020 (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 105) geändert worden ist

3.
Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; L 210 vom 11.8.2022, S. 19), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1610 vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1610, 6.6.2024) geändert worden ist

4.
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11; L 41 vom 22.2.2022, S. 37; L, 2025/90854, 27.10.2025), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024) geändert worden ist

5.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1)

6.
Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/671 vom 2. April 2025 (ABl. L, 2025/671, 18.6.2025) geändert worden ist

7.
Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024; 2025/90271, 24.3.2025; 2025/90393, 7.5.2025)

8.
Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2273 vom 30. Juni 2025 (ABl. L, 2025/2273, 6.11.2025) geändert worden ist