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Artikel 111 - Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO k.a.Abk.)
ABl. L, 2024/1689, 12.07.2024; zuletzt geändert durch Artikel 1 Verordnung (EU) 2026/1744, ABl. L, 2026/1744, 24.07.2026
Geltung ab 02.08.2026, abweichend siehe Artikel 113
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Geltung ab 02.08.2026, abweichend siehe Artikel 113
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Artikel 111 Bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene KI-Systeme und bereits in Verkehr gebrachte KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
(1) 1Unbeschadet der Anwendung des Artikels 5 gemäß Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a werden KI-Systeme, bei denen es sich um Komponenten von IT-Großsystemen handelt, die mit den in Anhang X aufgeführten Rechtsakten eingerichtet wurden und vor dem 2. August 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, bis zum 31. Dezember 2030 mit dieser Verordnung in Einklang gebracht.
2Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden bei der Bewertung jedes IT-Großsystems, das mit den in Anhang X aufgeführten Rechtsakten eingerichtet wurde, berücksichtigt, wobei die Bewertung entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Rechtsakte und bei Ersetzung oder Änderung dieser Rechtsakte erfolgt.
(2) 1Unbeschadet der Anwendung des Artikels 5 gemäß Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a gilt diese Verordnung für Akteure von Hochrisiko-KI-Systemen - mit Ausnahme der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Systeme -, die vor dem Beginn der Anwendung des Kapitels III gemäß Artikel 113 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, nur dann, wenn diese Systeme danach in ihrer Konzeption erheblich verändert wurden. 2In jedem Fall treffen die Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, die bestimmungsgemäß von Behörden verwendet werden sollen, die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Pflichten bis zum 2. August 2030.
(3) Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, treffen die erforderlichen Maßnahmen für die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten bis zum 2. August 2027.
(4) Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 nachzukommen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Digital-Omnibus-Verordnung zur KI ABl. L, 2026/1744, 24. Juli 2026 m.W.v. 27. Juli 2026
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Frühere Fassungen von Artikel 111 Verordnung über künstliche Intelligenz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 27.07.2026 | Artikel 1 Digital-Omnibus-Verordnung zur KI vom 08.07.2026 ABl. L, 2026/1744, 24.07.2026 |
| aktuell vorher | 12.07.2024 (09.10.2025) | Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) vom 09.10.2025 ABl. L, 2025/90802, 09.10.2025 |
| aktuell | vor 12.07.2024 (09.10.2025) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 111 Verordnung über künstliche Intelligenz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 111 KI-VO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KI-VO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 KI-VO Anwendungsbereich (vom 27.07.2026)
... der Union fallen, gelten nur Artikel 6 Absatz 1, Artikel 60a und Artikel 102 bis 112. Die Artikel 57, 58 und 59 gelten nur, soweit die Anforderungen an ...
Zitat in folgenden Normen
Digital-Omnibus-Verordnung zur KI
ABl. L, 2026/1744, 24.07.2026
Erwägungsgründe Verordnung (EU) 2026/1744
... Vorschriften zu präzisieren, sollte der Geltungsbereich der Übergangsfrist nach Artikel 111 Absatz 2 der genannten Verordnung präzisiert werden. Für die Zwecke von ebendiesem Artikel 111 ... 111 Absatz 2 der genannten Verordnung präzisiert werden. Für die Zwecke von ebendiesem Artikel 111 Absatz 2 sollte die Übergangsfrist in Fällen gelten, in denen die betreffende Art und das ... gebracht wurde. Wenn also bereits eine einzelne Einheit des Hochrisiko-KI-Systems vor dem in Artikel 111 Absatz 2 genannten Datum rechtmäßig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, gilt ... Einheiten derselben Art und desselben Modells eines Hochrisiko-KI-Systems die in ebendiesem Artikel 111 Absatz 2 vorgesehene Übergangsfrist, und sie dürfen folglich ohne zusätzliche ... Hochrisiko-KI-Systems unverändert bleibt. Für die Anwendung der Übergangsfrist nach Artikel 111 Absatz 2 ist das Datum entscheidend, an dem die erste Einheit dieser Art und dieses Modells eines ... wurde. Jede signifikante Änderung der Gestaltung des betreffenden KI-Systems nach dem in Artikel 111 Absatz 2 genannten Datum sollte die Verpflichtung des Anbieters nach sich ziehen, alle einschlägigen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
ABl. L, 2025/90802, 09.10.2025
Berichtigung KI-VO-Ber
... objektiven technischen Gründen unbedingt erforderlich ist;". 3. Seite 121, Artikel 111 Absatz 2 Satz 1 : Anstatt: „(2) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 5 ...
Digital-Omnibus-Verordnung zur KI
ABl. L, 2026/1744, 24.07.2026
Artikel 1 Verordnung (EU) 2026/1744 Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689
... der Union fallen, gelten nur Artikel 6 Absatz 1, Artikel 60a und Artikel 102 bis 112. Die Artikel 57, 58 und 59 gelten nur, soweit die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme ... niedrigere Betrag aus den darin genannten Prozentsätzen oder Summen." 39. Artikel 111 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ...
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