Erwirbt eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, ist
§ 107c des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ruhensvorschrift des
§ 70 an die Stelle des
§ 54 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt.