(1)
1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß eine Straftat nach §
89a oder §
89c Absatz 1 bis 4 des
Strafgesetzbuchs oder nach §
129a, auch in Verbindung mit §
129b Abs. 1, des
Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach §
250 Abs. 1 Nr. 1 des
Strafgesetzbuches begangen worden ist, so können auf öffentlichen Straßen und Plätzen und an anderen öffentlich zugänglichen Orten Kontrollstellen eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Maßnahme zur Ergreifung des Täters oder zur Sicherstellung von Beweismitteln führen kann, die der Aufklärung der Straftat dienen können.
2An einer Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet, seine Identität feststellen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen.
(2) Die Anordnung, eine Kontrollstelle einzurichten, trifft der Richter; die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§
152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) sind hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Für die Durchsuchung und die Feststellung der Identität nach Absatz 1 gelten §
106 Abs. 2 Satz 1, §
107 Satz 2 erster Halbsatz, die §§
108,
109,
110 Abs. 1 und 2 sowie die §§
163b und
163c entsprechend.
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§ 163d StPO Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen (vom 26.11.2019) ... Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß 1. eine der in § 111 bezeichneten Straftaten oder 2. eine der in § 100a Abs. 2 Nr. 6 bis 9 und 11 ... grenzpolizeilichen Kontrolle, im Falle der Nummer 1 auch die bei einer Personenkontrolle nach § 111 anfallenden Daten über die Identität von Personen sowie Umstände, die für die ...
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