Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1125 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
|

§ 1125 Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung



(1) 1Die digitalen Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 1 und 2 werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Referenzimplementierung entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt. 2Die Länder können weitere digitale Eingabesysteme entwickeln und zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitstellen. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für Entwicklung, Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung der digitalen Eingabesysteme zu bestimmen.

(2) 1Die nach Absatz 1 entwickelten digitalen Eingabesysteme sind über ein Justizportal des Bundes und der Länder für die Nutzer bereitzustellen. 2Sie sind nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung barrierefrei zu gestalten. 3Ferner ist bei der Gestaltung der digitalen Eingabesysteme deren Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit sicherzustellen.

(3) 1Die Stelle, die digitale Eingabesysteme nach Absatz 1 bereitstellt, darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Nutzung der digitalen Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 1 und 2 erforderlich ist. 2Die Daten dürfen in den digitalen Eingabesystemen zwischengespeichert werden, um dem Nutzer zu ermöglichen, sie zu einem späteren Zeitpunkt zu vervollständigen, zu korrigieren oder zu löschen. 3Die zwischengespeicherten Daten sind spätestens 30 Tage nach der letzten Bearbeitung der digitalen Eingabesysteme automatisch zu löschen.

(4) Anträge und Erklärungen, die mithilfe digitaler Eingabesysteme erstellt wurden, können abweichend von § 2 Absatz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung als strukturierter Datensatz übermittelt werden, sofern für diesen im Online-Verfahren eine automatisierte Bearbeitung durch das Gericht eröffnet ist.





 

Frühere Fassungen von § 1125 ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2025Artikel 1 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1125 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1125 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1135 ZPO Umfang der Erprobung (vom 23.12.2025)
... nicht im Anwendungsbereich des Online-Verfahrens nach Abschnitt 2 dieses Buches. (2) § 1125 Absatz 2 bis 4 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
Artikel 1 OnlVfEEG Änderung der Zivilprozessordnung
... Verfahren § 1124 Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung § 1125 Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung § 1126 ... nach § 697 Absatz 1 Satz 1 auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 1125 Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung (1) Die ... nicht im Anwendungsbereich des Online-Verfahrens nach Abschnitt 2 dieses Buches. (2) § 1125 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. § 1136 Evaluierung (1) § 1135 wird unter ...
Artikel 2 OnlVfEEG Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
... 2 Titel 1, den §§ 1122 und 1123, Buch 12 Abschnitt 2 Titel 2, den §§ 1124 bis 1130, Buch 12 Abschnitt 2 Titel 3, den §§ 1131 bis 1133, Buch 12 Abschnitt 2 Titel ...