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Artikel 2 - Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (OnlVfEEG k.a.Abk.)

Artikel 2 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2036 ZPO offen

Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Buch 12 Abschnitt 1 wird gestrichen.

b)
Die Angabe zu Buch 12 Abschnitt 2, Buch 12 Abschnitt 2 Titel 1, den §§ 1122 und 1123, Buch 12 Abschnitt 2 Titel 2, den §§ 1124 bis 1130, Buch 12 Abschnitt 2 Titel 3, den §§ 1131 bis 1133, Buch 12 Abschnitt 2 Titel 4, § 1134, Buch 12 Abschnitt 3 und den §§ 1135 und 1136 wird gestrichen.

2.
Vor § 1121 wird die Überschrift des Abschnitts 1 gestrichen.

3.
Buch 12 Abschnitt 2 und 3 wird gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 OnlVfEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OnlVfEEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 26 OnlVfEEG Inkrafttreten
...  (2) Die Artikel 12, 14, 16 und 18 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Die Artikel 2 und 25 treten am 1. Januar 2036 in ...