§ 1144 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1144 Aushändigung der Urkunden


§ 1144 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.

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Zitierungen von § 1144 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1144 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1150 BGB Ablösungsrecht Dritter
... Befriedigung aus dem Grundstück, so finden die Vorschriften der §§ 268, 1144 , 1145 entsprechende ...
§ 1167 BGB Aushändigung der Berichtigungsurkunden
... rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den §§ 1144 , 1145 bestimmten Rechte ...


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