(1)
1Oberste Dienstbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Bundesbank.
2Der Vorstand gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Entscheidung zusteht;
§ 71 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
(2)
1Abweichend von
§ 8 Satz 1 handelt der Vorstand, soweit ihm die Entscheidung zusteht.
2Er kann sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen.