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Artikel 8 - Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BDVfBG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2024 BPersVG § 84, § 85

Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614), das durch Artikel 25 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 84 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Erlass einer Disziplinarverfügung gegen eine Beamtin oder einen Beamten, mit der eine Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen wird,".

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 78 Absatz 3" durch die Angabe „§ 78 Absatz 4" ersetzt.

2.
In § 85 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 78 Absatz 3" durch die Angabe „§ 78 Absatz 4" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 BDVfBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDVfBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 11 PflFAssGEG Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
... Bundespersonalvertretungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 56 Absatz 1 wird ...