§ 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
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1Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des
Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.
2Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 116 BRAO
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interne VerweiseAnlage 2 BRAO (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis (vom 23.01.2024) ... 1310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO 2,0 1311 Erledigung ... des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO Die Gebühr entfällt bei ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
Artikel 4 ÜVerfBesG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... 1. Dem § 57 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 116 Absatz 2 gilt entsprechend." 2. Dem § 74a wird folgender Absatz 7 ... 2. Dem § 74a wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) § 116 Absatz 2 gilt entsprechend." 3. Nach § 112f wird folgender § 112g ... Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden." 4. § 116 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022) ... m) Die Angabe zu § 115c wird gestrichen. n) Vor der Angabe zu § 116 wird folgende Angabe eingefügt: „Erster Unterabschnitt Allgemeine ... Ahndung unberührt." 38. § 115c wird aufgehoben. 39. Vor § 116 wird folgende Überschrift eingefügt: „Erster Unterabschnitt Allgemeine ... Gebührentatbestand die Angabe „§ 146 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „ § 116 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. g) In Nummer 1321 werden in der Anmerkung das Wort ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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