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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 116 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 116 Erneute Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten



1Ist eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand erneut in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen worden, bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. 2Tritt die Berufssoldatin oder der Berufssoldat erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. 3Bei der Anwendung des § 115 Absatz 1 und 2 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Dienstverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. 4Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.