§ 119 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 119 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten



(1) 1Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, ist § 25 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 10 und § 27 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung in Verbindung mit § 36 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 94c ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:

1.
§ 40 Absatz 8 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Zeitpunkt
der Versetzung
in den
Ruhestand
Minderung des
Ruhegehalts
für jedes Jahr des
vorgezogenen
Ruhestandes
(Prozent)
Höchstsatz der
Gesamtminderung
des Ruhegehalts
(Prozent)
vor dem
1.1.2002
1,83,6
vor dem
1.1.2003
2,47,2
vor dem
1.1.2004
3,010,8


2.
§ 39 Absatz 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Zeitpunkt
der Versetzung
in den Ruhestand
Umfang der
Berücksichtigung als
Zurechnungszeit in Zwölfteln
vor dem 1.1.2002 5
vor dem 1.1.2003 6
vor dem 1.1.2004 7




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