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§ 40 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 40 Höhe des Ruhegehalts



(1) 1Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. 2Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. 3Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. 4Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) 1Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 für die Berufssoldatinnen und die Berufssoldaten erhöht, die nach den Vorschriften des Soldatengesetzes wegen Erreichens der für sie unterhalb des 60. Lebensjahres festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. 2Das Ruhegehalt darf 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.

(3) 1Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldatinnen und die Berufssoldaten, die wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze des 53. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, 12,55625 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 29, 30). 2Die Erhöhung vermindert sich für die Berufssoldatinnen und die Berufssoldaten, für die als besondere Altersgrenze ein höheres Lebensalter festgesetzt ist, um 1,79375 Prozent für jedes Jahr, um das diese Altersgrenze über dem 53. Lebensjahr liegt, wobei verbleibende Monate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Erhöhung vermindert sich ferner bei einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der mehr als zwei Jahre nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Erreichen der für sie oder ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang, um den sich das Ruhegehalt durch die Dienstzeit, die über diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach Absatz 1 erhöht.

(4) 1Die Erhöhung beträgt für Offizierinnen und Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, Waffensystemoffizierin oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, 16,86131 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 29, 30). 2Die Erhöhung vermindert sich bei Zurruhesetzung nach Vollendung des 45. Lebensjahres um zwei Drittel der Steigerung des Ruhegehalts nach Absatz 1, soweit sie auf der Dienstzeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres beruht.

(5) 1Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 29, 30). 2An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. 3Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für die Soldatin im Ruhestand oder den Soldaten im Ruhestand und die Witwe oder den Witwer; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 des Beamtenversorgungsgesetzes außer Betracht. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 31, 32, 34, 92, 93 und 95 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 32 als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. 5Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes die Berufssoldatin oder der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(6) 1Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 5 mit einer Rente nach Anwendung des § 71 die Versorgung das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 und 8, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 115 erfassten Fällen tritt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt an die Stelle des Ruhegehalts nach den Absätzen 1 bis 4 und 8. 2Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 5 Satz 3 und der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. 3Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 zurückbleiben. 4Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 und 8 zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und Waisen.

(7) 1Bei einer oder einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldatin oder Berufssoldaten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Soldatin oder der Soldat den Dienstgrad, mit dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. 2Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(8) 1Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das die Berufssoldatin oder der Berufssoldat vor Erreichen der für sie oder ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt wird. 2Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. 3Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 40 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 SVG Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
... 75 Prozent der Mindestversorgung einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand nach § 40 Absatz 5 Satz 2 bewilligt werden. § 18 gilt entsprechend. Die wirtschaftlichen ...
§ 26 SVG Arten der Dienstzeitversorgung
...  4. Ausgleich bei Altersgrenzen, 5. Erhöhungsbetrag nach § 40 Absatz 5 Satz 3 erster Halbsatz , 6. Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3, 7. ...
§ 32 SVG Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
... entfallenden Anteils unberücksichtigt. Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Hat die Soldatin oder der Soldat oder die Soldatin im Ruhestand oder der ... das Jahr zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber zwei Prozent. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf eine ...
§ 35 SVG Ausbildungszeiten
... dadurch mit Ausnahme der Fälle des § 42 der Höchstruhegehaltssatz im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten ...
§ 41 SVG Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
... Der nach § 40 Absatz 1 bis 4 , § 42 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 des ... Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 40 Absatz 8 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu ...
§ 53 SVG Ausgleich bei Altersgrenzen
... dieses Betrages gewährt. Für Offizierinnen und Offiziere im Sinne des § 40 Absatz 4 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so ...
§ 59 SVG Hinterbliebene von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
... von Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand finden § 40 Absatz 7 und § 41 keine ...
§ 68 SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
... A 14 zu berechnen; 3. die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 40 Absatz 4 , jedoch höchstens auf 7,29461 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;  ...
§ 70 SVG Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst
... Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 8 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in ... bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt nach § 40 Absatz 8 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu ...
§ 71 SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten
... Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 8 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in ...
§ 72 SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
... in Absatz 2 bezeichneten Betrages. (2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 40 Absatz 8 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen ... die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche aus ...
§ 80 SVG Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
... gewährt. Soweit ihr Einkommen jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 40 Absatz 5 Satz 2 und § 59 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24 Absatz 1 des ...
§ 81 SVG Anzeigepflicht
... Einkünften nach § 16 Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 1 Satz 2, den §§ 34 und 40 Absatz 6 , den §§ 41, 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 und 80 Absatz 2, 3. ...
§ 98 SVG Kinderzuschlag zum Witwengeld
... Gesetzes in Verbindung mit § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und in Verbindung mit § 40 Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes. (2) War die Kindererziehungszeit der oder dem vor Vollendung ...
§ 113 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
... oder eines Soldaten im Ruhestand andauert. 3. Die Mindestversorgungsbezüge ( § 40 Absatz 5 Satz 2 und 3 ) und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz in seiner ...
§ 115 SVG Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
... der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 Prozent; insoweit gilt § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer ... die Höchstgrenze nach § 70 Absatz 2 und § 71 Absatz 2 zu berechnen. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. (5) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt der am 31. ...
§ 119 SVG Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
... 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes: 1. § 40 Absatz 8 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Zeitpunkt ...
§ 120 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
...  Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 40 Absatz 5 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 68 bis 72) gelten ... mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 40 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des ... 2 ist anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 40 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 ermittelt ist. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. ...
§ 131 SVG Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
... Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zeiten ab Beginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksichtigen, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 8 SVReformG Änderung des Personalstärkegesetzes
... 26 Abs. 2 und § 94b des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 40 Absatz 2 und § 115 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. c) In Absatz 4 werden ...
Artikel 10 SVReformG Änderung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes
... folgt gefasst: „(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt: 1. § 40 Absatz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 2. § 41 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit ...
Artikel 12 SVReformG Änderung des Personalanpassungsgesetzes
... Abs. 2 und 3 sowie § 94b des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 40 Absatz 2 und 3 sowie § 115 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. c) In Absatz 4 werden ... 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. f) In Absatz 7 erster Halbsatz werden die Wörter „§ 38 ...
Artikel 13 SVReformG Änderung der Wehrdisziplinarordnung
... „§ 26 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 40 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes " ...
Artikel 15 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
... 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 35, 36, 40 , 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. ... folgt gefasst: „(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung ( § 40 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes ) mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Anwendung des § 71 des ... nach Anwendung des § 71 des Soldatenversorgungsgesetzes die Versorgung das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 1 bis 4 und 8 des Soldatenversorgungsgesetzes , so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der ... Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der Erhöhungsbetrag nach § 40 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes und der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben bei der ... des Soldatenversorgungsgesetzes zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 1 bis 4 und 8 des Soldatenversorgungsgesetzes zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes. ...
Artikel 18 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
... ersetzt. d) In Nummer 4 werden die Wörter „§§ 39 und 40 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§§ 54 und 55 des Soldatenversorgungsgesetzes" ...