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§ 119 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 119 R-Gespräche



(1) 1Aufgrund von Verbindungen, bei denen dem Angerufenen das Verbindungsentgelt in Rechnung gestellt wird (R-Gespräche), dürfen keine Zahlungen an den Anrufer erfolgen. 2Das Angebot von R-Gesprächsdiensten mit einer Zahlung an den Anrufer nach Satz 1 ist unzulässig.

(2) 1Die Bundesnetzagentur führt eine Sperr-Liste mit Rufnummern, die von R-Gesprächsdiensten für eingehende R-Gespräche zu sperren sind. 2Endnutzer können ihren Anbieter von Telekommunikationsdiensten beauftragen, die Aufnahme ihrer Nummern in die Sperr-Liste unentgeltlich zu veranlassen. 3Eine Löschung von der Liste kann kostenpflichtig sein. 4Der Anbieter übermittelt den Wunsch des Endnutzers sowie etwaig erforderliche Streichungen wegen Wegfalls der abgeleiteten Zuteilung an die Bundesnetzagentur. 5Die Bundesnetzagentur stellt die Sperr-Liste Anbietern von R-Gesprächsdiensten zum Abruf bereit.



 

Zitierungen von § 119 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 119 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 116 TKG Wegfall des Entgeltanspruchs
... 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden, 7. entgegen § 119 Absatz 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden, 8. nach ... Zahlungen an den Anrufer angeboten werden, 8. nach Eintragung in die Sperr-Liste nach § 119 Absatz 2 ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt oder 9. die Bundesnetzagentur ein ...
§ 122 TKG Umgehungsverbot
... §§ 109 bis 121 sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu ...
§ 228 TKG Bußgeldvorschriften (vom 15.09.2021)
... Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Anrufende informiert wird, 28. entgegen § 119 Absatz 1 Satz 2 einen R-Gesprächsdienst anbietet, 29. entgegen § 120 Absatz 1 Satz 1, auch in ...