Das
Telekommunikationsgesetz vom
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 191 wird durch den folgenden § 191 ersetzt:
„§ 191 Aufgaben und Befugnisse
Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 in der Fassung vom 25. November 2015 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr."
- 2.
- § 202 Absatz 7 wird gestrichen.
- 3.
- § 203 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
- 4.
- § 228 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 6 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 7 wird zu Absatz 6 und in Nummer 3 wird die Angabe „und des Absatzes 6" gestrichen.
- c)
- Absatz 8 wird durch die folgenden Absätze 7 bis 9 ersetzt:
„(7) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit
§ 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 19 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(8) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit
§ 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 4 Nummer 1, 2 oder 4 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(9) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 7 und 8 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. In den Gesamtumsatz sind die Gesamtumsätze aller Unternehmen einzubeziehen, die mit der juristischen Person oder Personenvereinigung nach
§ 3 Nummer 69 verbunden oder zusammengeschlossen sind. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden."
- d)
- Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden zu den Absätzen 10 und 11.