Das
Kapitalanlagegesetzbuch vom
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch
Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 5 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der
Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der
Richtlinien 2008/48/EG und
2014/17/EU sowie der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1), soweit diese Verordnung Rechte und Pflichten enthält, die die Verwaltungsgesellschaften und Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes betreffen. Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu überwachen, ob die
Verordnung (EU) 2016/1011 und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Regulierungsstandards der Europäischen Kommission eingehalten werden. Insbesondere kann sie die in den Artikeln 41 und 42 der
Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Befugnisse ausüben."
- 2.
- In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 19 werden nach den Wörtern „oder die in § 39 Absatz 4c des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommen werden und auf die Verordnung (EU) 2015/2365 zurückgehen" die Wörter „sowie die in § 39 Absatz 4d des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommen werden und auf die Artikel 16, 23, 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 zurückgehen" eingefügt.
- 3.
- In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365" die Wörter „und nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011" eingefügt.
- 4.
- In § 121 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365" die Wörter „und nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011" eingefügt.
- 5.
- In § 136 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365" die Wörter „und nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011" eingefügt.
- 6.
- In § 165 Absatz 2 Nummer 40 werden nach den Wörtern „der Verordnung (EU) 2015/2365" die Wörter „sowie für OGAW die in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011" eingefügt.
- 7.
- In § 341a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „die Verordnung (EU) 2015/2365" die Wörter „und die Verordnung (EU) 2016/1011" eingefügt.
Artikel 8 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Börsengesetzes ... Absatz 1, d) Artikel 8 Absatz 4, e) Artikel 10 Absatz 1, f) Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 oder g) Artikel 31 Absatz 2 ... betreffenden Systemen gewährt, b) Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 eine Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig einholt oder auf geplante ... 5, 6, 26c, 26d, 26e, 26f und 26g oder gegen die Verbote oder Gebote der Artikel 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11 , 12, 13, 22, 25, 29, 31, 35, 36 und 37 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder von Artikel 4 oder 15 ...
Artikel 26 2. FiMaNoG Inkrafttreten ... nach Absatz 1 in Kraft treten. (3) Artikel 2 Nummer 1, 4 und 5, die Artikel 5, 11 und 14 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. (4) Artikel 3a Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 ...