§ 11 - Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)

V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3892 (Nr. 77); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Geltung ab 14.12.2017; FNA: 2129-8-38-1 Umweltschutz
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§ 11 (aufgehoben)


§ 11 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026

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Frühere Fassungen von § 11 38. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2026Artikel 3 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
aktuellvor 01.01.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11 38. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 38. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 38. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 38. BImSchV (zu § 5 Absatz 3 und § 11 Absatz 2) Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz (vom 29.07.2023)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Artikel 1 ThgMQWV Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
... dem Wert 95,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule." 11. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „bis einschließlich des ... Strom nach § 5 Absatz 1, 2. die Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11 , 3. die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12, 4. die ...

Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Artikel 3 2. THGMQWG Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
...  „§ 4b Vor-Ort-Kontrollen". c) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 11 (weggefallen)". ... c) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 11 (weggefallen) ". d) Nach der Angabe zu § 13b wird die folgende Angabe eingefügt: ... Kraftstoffe, die vor dem Verpflichtungsjahr 2026 in Verkehr gebracht wurden." 10. § 11 wird gestrichen. 11. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ...


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