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Artikel 3 - Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (2. THGMQWG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Juni 2026 38. BImSchV § 1, § 3, § 4b (neu), § 5, § 6, § 7, § 8, § 10, § 11, § 13, § 13a, § 13b, § 13c (neu), § 14, § 20, § 21, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 4
Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 3 Basiswert, Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe". - b)
- Nach der Angabe zu § 4a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 4b Vor-Ort-Kontrollen". - c)
- Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 11 (weggefallen)". - d)
- Nach der Angabe zu § 13b wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 13c Obergrenze für die Anrechenbarkeit von tierischen Fetten der Kategorie 3". - e)
- Die Angabe zu Anlage 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 2 (weggefallen)".
- 2.
- § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt Modalitäten zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu den Berichtspflichten nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Ferner bestimmt diese Verordnung die zuständige Stelle nach § 37m Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes." - 3.
- § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3 Basiswert, Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe
Der Basiswert nach § 37a Absatz 4 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird festgelegt- 1.
- bis einschließlich zum Verpflichtungsjahr 2025 auf 94,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule und
- 2.
- ab dem Verpflichtungsjahr 2026 auf 94 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.
- 4.
- Nach § 4a wird der folgende § 4b eingefügt:
„§ 4b Vor-Ort-Kontrollen(1) Die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen nach § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes besteht, wenn es der zuständigen Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 gestattet wird, Vor-Ort-Kontrollen der Zertifizierungsstelle zum Zweck der Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu begleiten.(2) Fortschrittliche Biokraftstoffe sind nicht auf den Mindestanteil nach § 14 anrechenbar, wenn keine Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 1 gestattet werden. Satz 1 gilt nur für Kraftstoffe, die ab dem Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr gebracht werden oder als in Verkehr gebracht gelten.(3) Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 sind:- 1.
- Zertifizierungsstellen nach § 25 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder Zertifizierungsstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Überwachung und die Durchführung der Überwachung nach Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 registriert sind, und
- 2.
- Zertifizierungsstellen nach § 30 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131).
(4) Zuständige Behörden nach Absatz 1 sind Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die nach Artikel 30 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 die Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen überwachen." - 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
„Die bestimmte Person ist so zu behandeln, als hätte sie den Ladepunkt selbst betrieben." - b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge elektrischen Stroms nach Absatz 1 multipliziert
- 1.
- mit dem Faktor 3 ab dem Kalenderjahr 2024,
- 2.
- mit dem Faktor 2 ab dem Kalenderjahr 2035,
- 3.
- mit dem Faktor 1 ab dem Kalenderjahr 2036.
- c)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien in Form von
- a)
- Wind oder
- b)
- Sonne oder
- c)
- ab dem Verpflichtungsjahr 2028 Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas
- bb)
- Nach Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dem Nachweis ist eine von der zuständigen Stelle bereitgestellte Erklärung zur Sorgfaltspflicht beizufügen."
- d)
- Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Der Nachweis nach Satz 2 kann auch in Bezug auf mehrere Ladepunkte eines Ladepunktbetreibers zusammen über eine solche Messeinrichtung erbracht werden, wenn
- 1.
- der gesamte Strom hinter dieser Messstelle Gegenstand der Mitteilung nach § 8 ist und
- 2.
- die Ladepunkte von einem Ladepunktbetreiber gleichmäßig mit Strom nach Satz 1 Nummer 1 beliefert werden und dabei einheitlich Strom aus erneuerbaren Energien in Form von Wind oder Sonne eingesetzt wird."
- 6.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Der Dritte führt für jedes Verpflichtungsjahr Aufzeichnungen über jeden öffentlich zugänglichen Ladepunkt nach § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung vom 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 367), in der jeweils geltenden Fassung, sowie über den individuellen Identifizierungscode nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804. Für die Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist anzugeben:
- 1.
- der individuelle Identifizierungscode der ID-Registrierungs-Organisation nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1804,
- 2.
- weitere Identifizierungsmerkmale, sofern die zuständige Stelle solche durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger bestimmt hat,
- 3.
- der genaue Standort, an dem sich der Ladepunkt befindet,
- 4.
- die mess- und eichrechtskonform ermittelte energetische Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms in Megawattstunden und
- 5.
- der Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde, sofern der Zeitraum nicht das gesamte Verpflichtungsjahr umfasst."
- b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Strom, der über einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt entnommen wurde, kann nur auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden, wenn
- 1.
- die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen den angezeigten Ladepunkt veröffentlicht hat oder der Dritte der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt hat,
- 2.
- die energetische Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms mess- und eichrechtskonform ermittelt wird,
- 3.
- die ID-Registrierungs-Organisation an den Betreiber des Ladepunktes einen Identifizierungscode vergeben hat und
- 4.
- die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bestimmten weiteren Identifizierungsmerkmale bei dem Ladepunkt vorliegen."
- c)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 gibt im Bundesanzeiger die ID-Registrierungs-Organisation, den individuellen Identifizierungscode sowie weitere Identifizierungsmerkmale der Ladepunkte bekannt. Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 gibt im Bundesanzeiger außerdem bekannt, welche weiteren Angaben den Aufzeichnungen beizufügen sind, um nachzuweisen, dass es sich um einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt nach § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung handelt. Die Mess- und Eichrechtskonformität ist vom Ladepunktbetreiber durch eine von der zuständigen Stelle bereitgestellte Erklärung zu bestätigen. Der Dritte bewahrt diese Eigenerklärung für die Dauer von drei Jahren auf."
- 7.
- Nach § 7 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die energetische Menge elektrischen Stroms, die für reine Batterieelektrofahrzeuge der Klasse M3 und N3 nach Anlage XXIX Abschnitt 1 Nummer 1 und 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191) geändert worden ist, genutzt wurde, multipliziert mit
- 1.
- dem Faktor 4 ab dem Kalenderjahr 2027,
- 2.
- dem Faktor 3,5 ab dem Kalenderjahr 2035,
- 3.
- dem Faktor 3 ab dem Kalenderjahr 2036,
- 4.
- dem Faktor 2,5 ab dem Kalenderjahr 2037,
- 5.
- dem Faktor 2 ab dem Kalenderjahr 2038,
- 6.
- dem Faktor 1,5 ab dem Kalenderjahr 2039,
- 7.
- dem Faktor 1 ab dem Kalenderjahr 2040.
- 8.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Mitteilungen nach Satz 1 Nummer 1 können für den jeweiligen Ladepunkt für das jeweilige Verpflichtungsjahr nur einmal erfolgen." - b)
- Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) Mitteilungen nach Absatz 1, die unvollständig sind, werden von der zuständigen Stelle abgelehnt."
- 9.
- Nach § 10 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten ausschließlich für Kraftstoffe, die vor dem Verpflichtungsjahr 2026 in Verkehr gebracht wurden."
- 10.
- § 11 wird gestrichen.
- 11.
- § 13 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen- 1.
- ab dem Kalenderjahr 2022 4,4 Prozent,
- 2.
- ab dem Kalenderjahr 2026 4,9 Prozent,
- 3.
- ab dem Kalenderjahr 2028 4,6 Prozent,
- 4.
- ab dem Kalenderjahr 2029 4,7 Prozent,
- 5.
- ab dem Kalenderjahr 2030 4,9 Prozent,
- 6.
- ab dem Kalenderjahr 2031 5,0 Prozent,
- 7.
- ab dem Kalenderjahr 2032 5,5 Prozent,
- 8.
- ab dem Kalenderjahr 2033 5,8 Prozent,
- 12.
- § 13a wird durch den folgenden § 13a ersetzt:
„§ 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen
Übersteigt der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden,- 1.
- ab dem Kalenderjahr 2022 1,9 Prozent,
- 2.
- ab dem Kalenderjahr 2031 2 Prozent,
- 3.
- ab dem Kalenderjahr 2033 2,3 Prozent,
- 4.
- ab dem Kalenderjahr 2035 2,4 Prozent,
- 5.
- ab dem Kalenderjahr 2037 2,6 Prozent,
- 6.
- ab dem Kalenderjahr 2039 2,8 Prozent,
- 13.
- Nach § 13b Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Absatz 1 gilt für Biokraftstoffe, die aufgrund der Verordnung (EU) 2019/807 erstmals als Biokraftstoff aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung gelten, erst ab dem folgenden Verpflichtungsjahr."
- 14.
- Nach § 13b wird der folgende § 13c eingefügt:
„§ 13c Obergrenze für die Anrechenbarkeit von tierischen Fetten der Kategorie 3
Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 0,3 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 3 der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend." - 15.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes haben jährlich einen Mindestanteil Kraftstoffe, die aus den in der Anlage 1 genannten Rohstoffen hergestellt wurden (fortschrittliche Biokraftstoffe), in Verkehr zu bringen. Als Inverkehrbringen gilt die Versteuerung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4, 7, 8 oder Absatz 2 des Energiesteuergesetzes. Soweit Kraftstoffe nach Satz 1 keine Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes sind, gelten sie durch Abgabe an Letztverbraucher zur Verwendung im Straßenverkehr nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als in Verkehr gebracht. In diesem Fall erfolgt das Inverkehrbringen der Kraftstoffe durch den Betreiber der Tankstelle. Betreiber der Tankstelle ist diejenige Person, die die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Tankstelle besitzt. Die Höhe des Mindestanteils nach Satz 1 beträgt
- 1.
- ab dem Kalenderjahr 2024 0,4 Prozent für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als zwei Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,
- 2.
- ab dem Kalenderjahr 2025 0,7 Prozent,
- 3.
- ab dem Kalenderjahr 2026 2 Prozent,
- 4.
- ab dem Kalenderjahr 2027 3 Prozent,
- 5.
- ab dem Kalenderjahr 2030 3,5 Prozent,
- 6.
- ab dem Kalenderjahr 2031 4 Prozent,
- 7.
- ab dem Kalenderjahr 2032 4,5 Prozent,
- 8.
- ab dem Kalenderjahr 2033 5 Prozent,
- 9.
- ab dem Kalenderjahr 2034 5,5 Prozent,
- 10.
- ab dem Kalenderjahr 2035 6 Prozent,
- 11.
- ab dem Kalenderjahr 2036 6,5 Prozent,
- 12.
- ab dem Kalenderjahr 2037 7 Prozent,
- 13.
- ab dem Kalenderjahr 2038 7,5 Prozent,
- 14.
- ab dem Kalenderjahr 2039 8 Prozent,
- 15.
- ab dem Kalenderjahr 2040 9 Prozent."
- b)
- Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
- c)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen den Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, so können Verpflichtete beantragen, dass ihre jeweilige energetische Menge auf den Mindestanteil des folgenden Verpflichtungsjahrs angerechnet wird."
- d)
- Absatz 5 wird gestrichen.
- 16.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird gestrichen.
- bb)
- Die Nummern 3 bis 9 werden zu den Nummern 2 bis 8.
- b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 37m Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder)."
- 17.
- § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:
„§ 21 Übergangsbestimmungen
Für Kraftstoffe, die bereits vor dem 1. Januar 2026 in Verkehr gebracht wurden, findet § 14 Absatz 4 keine Anwendung. Diese Kraftstoffe können nach § 14 Absatz 4 und 5 in der bis zum 6. Juni 2026 geltenden Fassung angerechnet werden." - 18.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 17 wird die Angabe „Furnierrundholz." durch die Angabe „Furnierrundholz," ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 17 werden die folgenden Nummern 18 bis 22 eingefügt:
- „18.
- Fuselöle aus der Alkoholdestillation,
- 19.
- Rohmethanol aus Kraftzellstoff, der aus der Zellstoffherstellung stammt,
- 20.
- Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, die in Gebieten angebaut werden, in denen die Erzeugung von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen aufgrund einer kurzen Vegetationszeit auf eine Ernte beschränkt ist, sofern ihre Nutzung keine Nachfrage nach zusätzlichen Flächen verursacht und der Gehalt an organischen Bodensubstanzen erhalten bleibt und soweit sie für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftverkehrssektor verwendet werden,
- 21.
- Pflanzen, die auf stark degradierten Flächen angebaut werden, mit Ausnahme von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen, soweit sie für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftverkehrssektor verwendet werden,
- 22.
- Cyanobakterien."
- 19.
- Anlage 2 wird gestrichen.
- 20.
- Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird die Angabe „eingestuft sind." durch die Angabe „eingestuft sind," ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 6 eingefügt:
- „3.
- geschädigte Pflanzen, die sich nicht für die Verwendung in der Lebens- oder Futtermittelkette eignen, mit Ausnahme von Stoffen, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, damit sie diese Voraussetzung erfüllen,
- 4.
- kommunales Abwasser und daraus gewonnene Erzeugnisse mit Ausnahme von Klärschlamm,
- 5.
- Pflanzen, die auf stark degradierten Flächen angebaut werden, mit Ausnahme von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen und der in Anlage 1 aufgeführten Rohstoffe, soweit sie nicht für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftfahrtsektor verwendet werden,
- 6.
- Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, mit Ausnahme der in Anlage 1 aufgeführten Rohstoffe, die in Gebieten angebaut werden, in denen die Erzeugung von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen aufgrund einer kurzen Vegetationszeit auf eine Ernte beschränkt ist, sofern ihre Nutzung keine Nachfrage nach zusätzlichen Flächen verursacht und der Gehalt an organischen Bodensubstanzen erhalten bleibt und soweit sie nicht für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftverkehrssektor verwendet werden."
Zitierungen von Artikel 3 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. THGMQWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. THGMQWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
§ 37b BImSchG Begriffsbestimmungen und Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen (vom 07.06.2026)
... Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 163 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, stammt. Eine ...
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