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§ 11 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)

V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436 (Nr. 53)
Geltung ab 01.03.2023; FNA: 860-9-2-6 Sozialgesetzbuch

§ 11 Schulung der Zusammenarbeit



(1) 1Die Ausbildungsstätte schult die Zusammenarbeit von Mensch und Hund. 2Ziel dieser Schulung ist es, eine funktionsfähige Einheit zwischen Mensch und Hund zu schaffen.

(2) 1Die Schulung der Zusammenarbeit erfolgt bei der Fremdausbildung spätestens dann, wenn der Hund die erforderlichen Hilfeleistungen erlernt hat. 2Diese Schulung erfolgt mindestens über einen Zeitraum von 60 Zeitstunden, verteilt auf mindestens zwei Monate. 3Von diesen zeitlichen Vorgaben kann abgewichen werden, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen. 4§ 7 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

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