§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Artikel 1 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.07.2019 BGBl. I S. 1082
§ 5a ArbMedVV Wunschvorsorge (vom 31.10.2013) ... auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3882
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