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Artikel 7 - Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes


Artikel 7 ändert mWv. 30. Dezember 2025 ArbSchG § 23

Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 23 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3" durch die Angabe „§ 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4" und die Angabe „§ 284 Abs. 1" durch die Angabe „§ 284 Absatz 1" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" durch die Angabe „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz" ersetzt.

c)
Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt:

„10.
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,

11.
Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,".

d)
In der Angabe nach Nummer 11 wird die Angabe „der Verstöße nach den Nummern 1 bis 9" gestrichen.

2.
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Leitet die Generalzolldirektion im Rahmen ihrer Funktion als Verbindungsbüro im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG in der Fassung vom 28. Juni 2018 ein über das Binnenmarkt-Informationssystem eingehendes Ersuchen, das die Mindestarbeitsbedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 96/71/EG in der Fassung vom 28. Juni 2018 betrifft, an die zuständigen Behörden weiter, so können diese die zur Beantwortung erforderlichen Informationen an die Generalzolldirektion zur Weiterleitung an die ersuchenden Behörden übermitteln."