Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 11 - Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV)

§ 11 Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort



(1) Eine berechtigte Person, die täglich an ihren Wohnort zurückkehrt oder der die tägliche Rückkehr zuzumuten ist, erhält Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen.

(2) 1Für Tage mit mehr als elfstündiger Abwesenheit von der Wohnung wird zusätzlich ein Verpflegungszuschuss nach § 6 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung gewährt. 2Bei Dienstschichten über zwei Tage wird die Abwesenheitsdauer für jede Schicht gesondert berechnet.

(3) Muss der Berechtigte aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachten, werden die nachgewiesenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 11 ATGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ATGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ATGV Arten des Auslandstrennungsgelds
... (§ 9), 2. Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort ( § 11 ), 3. Entschädigung, wenn am neuen Dienstort keine Auslandsdienstbezüge ...