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§ 12 - Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV)

§ 12 Auslandstrennungsgeld in Sonderfällen



(1) 1Haben beide Ehegatten oder Lebenspartner Anspruch auf Auslandstrennungsgeld nach dieser Verordnung, kann jede berechtigte Person nur Leistungen wie eine nach § 4 Absatz 2 berechtigte Person erhalten; Reisebeihilfen für Heimfahrten werden nach § 13 Absatz 1 Satz 1 gewährt. 2Wenn Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die in häuslicher Gemeinschaft mit der berechtigten Person leben, in der bisherigen Wohnung verbleiben, erhält einer der Ehegatten oder Lebenspartner Auslandstrennungsgeld wie eine nach § 4 Absatz 1 berechtigte Person. 3Steht dem Ehegatten oder Lebenspartner einer berechtigten Person Trennungsgeld nach § 3 der Trennungsgeldverordnung oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn zu, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Bei Umsetzungen, Versetzungen und Abordnungen an demselben Dienstort wird Auslandstrennungsgeld weitergewährt.

(3) 1Einer berechtigten Person wird bei einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 2 Absatz 1 und bei Aufhebung einer Abordnung Auslandstrennungsübernachtungsgeld nach § 8 längstens bis zu dem Zeitpunkt weitergewährt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann. 2Ist die Aufgabe der Unterkunft nicht zumutbar, wird Auslandstrennungsübernachtungsgeld nach § 8 für die Dauer der neuen dienstlichen Maßnahme weitergewährt.

(4) Bei der Berechnung des Auslandstrennungsgelds werden ab dem Tag ihres Wirksamwerdens berücksichtigt:

1.
Ernennungen und Beförderungen,

2.
rückwirkende Einweisungen in eine Planstelle.

(5) 1Ist einer berechtigten Person die Führung ihrer Dienstgeschäfte verboten oder ist sie infolge von Disziplinarmaßnahmen oder durch eine auf Grund eines Gesetzes angeordnete Freiheitsentziehung an der Ausübung ihres Dienstes gehindert, kann für die Dauer der Dienstunterbrechung das Auslandstrennungsgeld gekürzt oder seine Zahlung eingestellt werden. 2Das gilt nicht, wenn die berechtigte Person auf Grund dienstlicher Weisung am Dienstort bleibt.

(6) Für einen Zeitraum, für den kein Anspruch auf Besoldung besteht, wird kein Auslandstrennungsgeld gewährt.

(7) Bei Abordnungen vom Inland ins Ausland und im Ausland, für die der berechtigten Person nach § 52 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes keine Auslandsdienstbezüge für den neuen Dienstort im Ausland zustehen, wird Auslandstrennungsgeld in Höhe der Vergütung wie bei Auslandsdienstreisen gezahlt; die §§ 4 bis 9 sind insoweit nicht anzuwenden.

(8) 1Sind aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland andere als die in § 2 Absatz 1 bezeichneten dienstlichen Maßnahmen oder Maßnahmen, die Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 betreffen, erforderlich und entstehen dadurch Mehraufwendungen im Sinne des § 2 Absatz 2, so bestimmt das Auswärtige Amt in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung das Auslandstrennungsgeld im Einzelfall. 2Werden für einen Dienstort, an dem sich eine Auslandsvertretung befindet, Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich, bestimmt das Auswärtige Amt die Entschädigung in Form von Auslandstrennungsgeld für alle an diesem Dienstort tätigen und von der Maßnahme betroffenen Berechtigten.



 

Zitierungen von § 12 ATGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ATGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ATGV Voraussetzungen für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld (vom 01.01.2020)
... einen Haushalt sowohl am bisherigen als auch am neuen Dienst- oder Wohnort führt. § 12 Absatz 7 bleibt unberührt. (2) Behält die berechtigte Person eine Wohnung am ...
§ 6 ATGV Arten des Auslandstrennungsgelds
... 3. Entschädigung, wenn am neuen Dienstort keine Auslandsdienstbezüge gezahlt werden ( § 12 Absatz 7 ), 4. Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer ... oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland ( § 12 Absatz 8 ), 5. Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ ...
§ 13 ATGV Reisebeihilfen für Heimfahrten
... Situation des Betroffenen Ausnahmen zulassen; dies gilt auch für Fälle des § 12 Absatz 7 . (2) Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten Tag, für den ...
§ 14 ATGV Anspruchszeitraum (vom 01.01.2020)
... von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag. § 12 Absatz 3 ist anzuwenden. Kann der bisherige Dienstort wegen Erkrankung nicht verlassen werden, ... Das gilt auch bei einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot. § 12 Absatz 3 ist anzuwenden. (4) Bei einem Umzug mit uneingeschränkter Zusage der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 22 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1179; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 23 USG Verpflegung, Verpflegungsgeld
... gelten die §§ 3 und 4 der Trennungsgeldverordnung und im Ausland die §§ 7 und 12 Absatz 7 der Auslandstrennungsgeldverordnung entsprechend. (5) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt das nach Absatz 2 ...

Wehrsoldgesetz (WSG)
Artikel 16 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1158; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 17 WSG Verpflegung, Verpflegungsgeld
... und 4 der Trennungsgeldverordnung und bei Dienstgeschäften im Ausland die §§ 7 und 12 Absatz 7 der Auslandstrennungsgeldverordnung  ...