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§ 11 - Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
Artikel 1 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
Geltung ab 02.12.2020, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 9231-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 02.12.2020, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 9231-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 11 Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten
(1) 1Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde. 2Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. 3Sie kann insbesondere verlangen, dass ihre Vertreter zu den Büro- und Geschäftszeiten der jeweiligen Ausbildungsstätte Unterrichts- und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen und am Unterricht teilnehmen können.
(2) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. 2Die Überprüfung des Unterrichts ist ohne vorherige Ankündigung durchzuführen. 3Eine alleinige Überprüfung der Räume ist mindestens zwei Tage im Voraus anzukündigen.
(3) 1Eine Überprüfung vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. 2Diese Frist kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind.
(4) 1Ausbildungsstätten haben bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines Unterrichts zur beschleunigten Grundqualifikation oder zu einer Weiterbildung der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen:
- 1.
- die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht stattfinden soll,
- 1a.
- wenn der Unterricht zur Weiterbildung als digitaler Unterricht in synchroner Form durchgeführt wird: die Zugangsdaten zum digitalen Unterricht in synchroner Form,
- 2.
- das Datum des Unterrichts,
- 3.
- den Beginn und das Ende der geplanten Unterrichtseinheiten,
- 4.
- den Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung,
- 5.
- die Art des Unterrichts als Präsenzunterricht oder als digitaler Unterricht in synchroner Form und
- 6.
- den verantwortlichen Unterrichtsleiter.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften G. v. 3. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 30 m.W.v. 6. Februar 2026
Frühere Fassungen von § 11 BKrFQG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 06.02.2026 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 30 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 BKrFQG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BKrFQG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKrFQG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 BKrFQG Bußgeldvorschriften (vom 06.02.2026)
... 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 4 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
§ 30 BKrFQG Übergangsvorschriften (vom 06.02.2026)
... 31. Dezember 2027 anzuwenden. (10) Bis zum Ablauf des 1. August 2026 1. ist § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a und 5 nicht anzuwenden, 2. sind § 12 Nummer 3 und § 14 Nummer 4 Buchstabe c in ...
Zitat in folgenden Normen
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)
Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905
§ 7 BKrFQV Fortbildung der Ausbilder
... Teilnahmebescheinigungen sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes auf Verlangen unverzüglich ...
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 382
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 31.12.2025)
... bis 511,00 346 Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 11 Absatz 1 und 2 BKrFQG Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Überwachung ohne ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 30
Artikel 1 BKrFQGuaÄndG Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
... aufgeführte Lehrpersonal angeboten und durchgeführt werden." 4. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ... „§ 9 Absatz 3 oder 4" ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe „ § 11 Absatz 4 Satz 1" durch die Angabe „§ 11 Absatz 4 Satz 1 oder 2" ersetzt. ... b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 11 Absatz 4 Satz 1" durch die Angabe „ § 11 Absatz 4 Satz 1 oder 2" ersetzt. 12. § 30 wird wie folgt geändert: a) Die ... Dezember 2027 anzuwenden. (10) Bis zum Ablauf des 1. August 2026 1. ist § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a und 5 nicht anzuwenden, 2. sind § 12 Nummer 3 und § 14 Nummer 4 Buchstabe c in ...
Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905, 2021 BGBl. I S. 71
Artikel 4 BKrFQVEV 2020 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... bis 511,00 346 Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 11 Absatz 1 und 2 BKrFQG Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Überwachung ...
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