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§ 12 - Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)

Artikel 1 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 30
Geltung ab 02.12.2020, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 9231-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 12 Berufskraftfahrerqualifikationsregister



Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister ist ein Register zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können,

1.
ob der Fahrer im Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist und von welcher Behörde dieser ausgestellt wurde,

2.
für welche Fahrerlaubnisklasse die Pflicht zur Grundqualifikation, beschleunigten Grundqualifikation und Weiterbildung erfüllt wurde,

3.
welche nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorgeschriebenen Unterkenntnisbereiche dem Fahrer im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung vermittelt wurden sowie in welcher Unterrichtsart, in welchem Umfang und in welcher Ausbildungsstätte die Vermittlung erfolgte,

4.
ob eine Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation oder im Rahmen der Weiterbildung stattgefunden hat,

5.
ob, wann und wo der Fahrer eine Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abgelegt hat und

6.
ob nachträglich Tatsachen bekannt wurden, auf deren Grundlage Einträge in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister verändert oder Fahrerqualifizierungsnachweise zurückgenommen wurden.



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Frühere Fassungen von § 12 BKrFQG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.02.2026Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 30

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 BKrFQG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BKrFQG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BKrFQG Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters (vom 06.02.2026)
... sowie zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4 , nämlich aa) den Fachbereich der Maßnahme: Gefahrguttransport oder ... sowie zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4 , nämlich aa) den Fachbereich der Maßnahme: Gefahrguttransport oder ...
§ 18 BKrFQG Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden (vom 06.02.2026)
... sind. (2) Im Fall einer Anrechnung anderer abgeschlossener Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4 übermitteln die nach Landesrecht zuständigen Behörden dem Kraftfahrt-Bundesamt im ...
§ 30 BKrFQG Übergangsvorschriften (vom 06.02.2026)
...  1. ist § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a und 5 nicht anzuwenden, 2. sind § 12 Nummer 3 und § 14 Nummer 4 Buchstabe c in ihrer bis zum Ablauf des 5. Februar 2026 geltenden Fassung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
G. v. 04.08.1951 BGBl. I S. 488; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
§ 2 KBAG (vom 25.11.2023)
...  e) (aufgehoben) f) des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters nach § 12 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes , 2a. für Zwecke der Zulassung von Fahrzeugen und der Zuteilung von Kennzeichen die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 30
Artikel 1 BKrFQGuaÄndG Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
... „Die Angaben der Ausbildungsstätte nach Satz 1 oder 2" ersetzt. 5. § 12 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. welche nach Anlage 1 der ... sowie zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4 , nämlich aa) den Fachbereich der Maßnahme: Gefahrguttransport oder ... sowie zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4 , nämlich aa) den Fachbereich der Maßnahme: Gefahrguttransport oder ... 1. ist § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a und 5 nicht anzuwenden, 2. sind § 12 Nummer 3 und § 14 Nummer 4 Buchstabe c in ihrer bis zum Ablauf des 5. Februar 2026 geltenden Fassung ...

Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 30
Artikel 2 BKrFQNeuRG Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
... wird wie folgt gefasst: „f) des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters nach § 12 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ...