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Artikel 11 - Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)

Artikel 11 Änderung des Bausparkassengesetzes


Artikel 11 ändert mWv. 29. März 2019 BauSparkG § 19

Dem § 19 des Bausparkassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 41 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 8 und 9 angefügt:

 
„(8) Anlagen nach § 4 Absatz 3 Satz 1, die vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, im Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland getätigt wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit weiter gehalten werden.

(9) Eine Sicherung von Forderungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1, die nach § 7 Absatz 2 vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, durch die Bestellung von Grundpfandrechten an einem im Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland belegenen Pfandobjekt erfolgt ist, bleibt bis zum Wegfall der besicherten Forderung weiterhin zulässig."