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§ 11 - Bundeskompensationsverordnung (BKompV)

V. v. 14.05.2020 BGBl. I S. 1088 (Nr. 25)
Geltung ab 03.06.2020; FNA: 791-9-8 Naturschutz
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§ 11 Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen; Entsiegelung und Wiedervernetzung



(1) Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die in Anlage 6 Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, werden unter regelmäßiger Beachtung der in Anlage 6 Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen festgesetzt.

(2) 1Maßnahmen zur Entsiegelung werden unter Beachtung der Anlage 6 Abschnitt B festgesetzt. 2Sie dienen insbesondere dazu, eingriffsbedingte Neuversiegelungen und damit verbundene Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen auszugleichen oder zu ersetzen.

(3) 1Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen werden unter Beachtung der Anlage 6 Abschnitt C festgesetzt. 2Sie dienen insbesondere dazu, bestehende Beeinträchtigungen der ökologischen Austauschbeziehungen sowie des räumlichen Zusammenhangs von Lebensräumen zu verringern.



 

Zitierungen von § 11 BKompV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BKompV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKompV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 6 BKompV (zu § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 bis 3) Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes