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§ 11 - Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG)
Artikel 1 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 157
Geltung ab 30.05.2026; FNA: 772-11 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 30.05.2026; FNA: 772-11 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 11 Vorläufige Anordnungen
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bundesnetzagentur kann bis zu einer endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
Zitierungen von § 11 DADG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 DADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DADG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 DADG Befugnisse; Beschwerdeverfahren und sonstige Verfahren zur Durchsetzung von Verpflichtungen
... der Datenverordnung von Amts wegen, gelten ergänzend die Maßgaben der §§ 7 bis ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11_DADG.htm
