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§ 11 - Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG)

§ 11 Vorläufige Anordnungen



Die Bundesnetzagentur kann bis zu einer endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.



 

Zitierungen von § 11 DADG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 DADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DADG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 DADG Befugnisse; Beschwerdeverfahren und sonstige Verfahren zur Durchsetzung von Verpflichtungen
... der Datenverordnung von Amts wegen, gelten ergänzend die Maßgaben der §§ 7 bis ...