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Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung (Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz - DADG)
Artikel 1 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 157
Geltung ab 30.05.2026; FNA: 772-11 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 30.05.2026; FNA: 772-11 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständige Behörde; Aufgaben
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist nach Artikel 37 Absatz 1 der Datenverordnung zuständige Behörde für die Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung.
(2) Die Bundesnetzagentur
- 1.
- ist zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Datenverordnung; dies umfasst insbesondere die Information der Öffentlichkeit zu Fragen der Durchführung der Datenverordnung, die Bearbeitung allgemeiner und besonderer Beschwerden sowie die nationale Aufsicht für die Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung,
- 2.
- informiert die Europäische Kommission jährlich über die nach Artikel 4 Absatz 2 und 8 sowie nach Artikel 5 Absatz 11 der Datenverordnung mitgeteilten Ablehnungen,
- 3.
- lässt Streitbeilegungsstellen gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung zu,
- 4.
- gewährleistet die öffentliche Verfügbarkeit der von öffentlichen Stellen im Fall außergewöhnlicher Notwendigkeit nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe g der Datenverordnung gestellten Datenverlangen,
- 5.
- übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen alle zur Ausarbeitung des Berichts nach Artikel 49 der Datenverordnung erforderlichen Informationen,
- 6.
- fördert freiwillige Datenweitergabevereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dateninhabern,
- 7.
- fördert die Weitergabe von Daten an Forschungseinrichtungen nach Artikel 21 der Datenverordnung und
- 8.
- prüft Datenverlangen öffentlicher Stellen des Bundes nach Kapitel V der Datenverordnung; die Zuständigkeit für die Prüfung der Datenverlangen öffentlicher Stellen der Länder verbleibt bei den jeweils nach Landesrecht zuständigen Stellen.
§ 3 Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde und Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur
(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist abweichend von § 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes nach Artikel 37 Absatz 3 der Datenverordnung die für die Überwachung der Anwendung der Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde für nicht-öffentliche Stellen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aus der Datenverordnung und aus diesem Gesetz kooperativ und vertrauensvoll zusammen. 2Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterstützt die Bundesnetzagentur bei der Aufgabenerfüllung nach der Datenverordnung sowie nach diesem Gesetz in allen Fragen bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten.
(3) Stellt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen ihrer oder seiner Aufgabenerfüllung nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften fest, dass ihre oder seine Verwaltungstätigkeit Bezüge zu Regelungen der Datenverordnung aufweist, so beteiligt sie oder er die Bundesnetzagentur und stellt ihr alle zugehörigen Verfahrensunterlagen zur Verfügung.
(4) Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach der Datenverordnung oder nach diesem Gesetz fest, dass ihre Entscheidung oder sonstige Handlung die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erfordert, so beteiligt sie die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und stellt ihr oder ihm alle für diese Prüfung erforderlichen Verfahrensunterlagen zur Verfügung.
(5) 1Die Bundesnetzagentur ist an die Ergebnisse der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gebunden. 2Im Fall einer Beteiligung nach Absatz 4 sind die Ergebnisse nach Satz 1 Bestandteil der verfahrensabschließenden Entscheidung der Bundesnetzagentur und können nur gemeinsam mit dieser Entscheidung angefochten werden. 3Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist zu einem gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der verfahrensabschließenden Entscheidung notwendig beizuladen.
(6) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der Datenverordnung erforderlich ist, dürfen die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und Geschäftsgeheimnissen, verarbeiten.
§ 4 Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur mit anderen Behörden
(1) 1Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse arbeiten die Bundesnetzagentur und die von ihr beteiligten Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. 2Sie teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sein können.
(2) 1Die Bundesnetzagentur trifft bei besonderen sektoralen Angelegenheiten des Datenzugangs und der Datennutzung im Zusammenhang mit der Anwendung der Datenverordnung abschließende Entscheidungen nach Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b und j der Datenverordnung im Benehmen mit den jeweils im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit betroffenen oberen Bundesbehörden. 2Hierfür ist erforderlich, dass die in Satz 1 genannten Behörden die Möglichkeit haben, innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme abzugeben, und dass die Bundesnetzagentur diese Stellungnahmen im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung würdigt. 3Es ist nicht erforderlich, sich mit den in Satz 1 genannten Behörden ins Benehmen zu setzen, wenn deren Auffassungen bekannt sind oder sich aus einem gleichgelagerten Fall oder einer Handlungsempfehlung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 ergeben. 4Die Bundesnetzagentur kann sich bei Entscheidungen nach Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b und j der Datenverordnung mit weiteren Behörden ins Benehmen setzen.
(3) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach der Datenverordnung erforderlich ist, können die Bundesnetzagentur und die anderen Behörden Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und Geschäftsgeheimnissen, verarbeiten.
§ 5 Zulassung von Streitbeilegungsstellen; Verordnungsermächtigung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Bundesnetzagentur lässt auf Antrag eine Einrichtung als Streitbeilegungsstelle gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung zu, wenn die Einrichtung die organisatorischen und fachlichen Anforderungen an eine Streitbeilegung nach der Datenverordnung und nach diesem Gesetz erfüllt.
(2) 1Der Antrag auf Zulassung als Streitbeilegungsstelle ist zu begründen. 2Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zum Nachweis der Erfüllung der in Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung genannten Voraussetzungen erforderlich sind. 3Die Streitbeilegungsstelle hat die Bundesnetzagentur unverzüglich über alle nachträglich eintretenden Tatsachen, welche die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 5 der Datenverordnung betreffen, zu unterrichten.
(3) 1Die Bundesnetzagentur führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 zugelassenen Streitbeilegungsstellen. 2Sie übermittelt der Europäischen Kommission regelmäßig den aktuellen Stand des Verzeichnisses der nach Absatz 1 zugelassenen Streitbeilegungsstellen.
(4) 1Die Bundesnetzagentur kann die Zulassung nach Absatz 1 mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt werden. 2Die Bundesnetzagentur kann die Zulassung beschränkt erteilen, insbesondere im Hinblick auf das nach Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b der Datenverordnung erforderliche Fachwissen.
(5) Die Bundesnetzagentur kann eine Zulassung nach Absatz 1 ganz oder teilweise widerrufen oder nachträglich ändern oder eine Zulassung nach Absatz 1 nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen sowie Nebenbestimmungen ändern, soweit dies aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen erforderlich ist, um die Erfüllung der in Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung genannten Voraussetzungen durch die Streitbeilegungsstelle weiterhin zu gewährleisten.
(6) Die Bundesnetzagentur kann eine befristete Zulassung verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Zulassung nach Absatz 1 vorliegen.
(7) 1Die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit werden von der Streitbeilegungsstelle über den Beginn und den Abschluss eines Streitbeilegungsverfahrens informiert. 2Die Streitbeilegungsstelle hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur die zur Erfüllung der dieser nach der Datenverordnung zugewiesenen Aufgaben und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die für die Ausübung der Datenschutzaufsicht erforderlichen Informationen, jeweils einschließlich personenbezogener Daten und Geschäftsgeheimnissen, unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(8) 1Die Bundesnetzagentur erhebt für die Zulassung einer Einrichtung als Streitbeilegungsstelle gemäß Absatz 1 eine Gebühr. 2Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Gebühren nach Satz 1 durch eine Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes. 3Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf die Bundesnetzagentur übertragen. 4Eine Rechtsverordnung nach Satz 2, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
§ 6 Befugnisse; Beschwerdeverfahren und sonstige Verfahren zur Durchsetzung von Verpflichtungen
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse gemäß der Datenverordnung, insbesondere für Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung und sonstige Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Datenverordnung von Amts wegen, gelten ergänzend die Maßgaben der §§ 7 bis 14.
§ 7 Ermittlungen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse zur Durchführung der Datenverordnung und dieses Gesetzes darf die Bundesnetzagentur alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) 1Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376 bis 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409 und 411 bis 414 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. 2Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
(3) 1Über die Aussagen von Zeuginnen und Zeugen sowie über die Aussagen der Sachverständigen soll ein Protokoll erstellt werden. 2Das Protokoll ist von der ermittelnden Person der Bundesnetzagentur und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben. 3Das Protokoll soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und der Beteiligten enthalten. 4Das Protokoll ist den Zeuginnen und Zeugen und den Sachverständigen zur Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. 5Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von den Beteiligten zu unterschreiben. 6Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(4) 1Die Bundesnetzagentur kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeuginnen und Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. 2Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
§ 8 Auskunftserteilung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die nach der Datenverordnung verpflichteten Personen haben auf Verlangen der Bundesnetzagentur
- 1.
- die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach § 2 sowie nach der Datenverordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und
- 2.
- die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Die nach Absatz 1 zur Information Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder Personen nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 9 Durchsetzung von Verpflichtungen
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundesnetzagentur überprüft im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Einhaltung der Anforderungen der Datenverordnung aufgrund einer Beschwerde nach Artikel 38 der Datenverordnung oder von Amts wegen und setzt diese durch.
(2) 1Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine natürliche oder juristische Person ihre Verpflichtungen nach der Datenverordnung nicht erfüllt, so fordert die Bundesnetzagentur sie auf, der Nichterfüllung der Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist oder unverzüglich abzuhelfen. 2Das Abhilfeverlangen nach Satz 1 kann nur gleichzeitig mit der Anordnung nach Absatz 3 angefochten werden.
(3) Die Bundesnetzagentur kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, wenn die natürliche oder juristische Person dem Abhilfeverlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt.
(4) Die Bundesnetzagentur kann eine Zuwiderhandlung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse besteht.
(5) 1Ist eine Streitfrage Gegenstand von drei oder mehr Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung, so kann die Bundesnetzagentur eines oder mehrere Verfahren vorab durchführen und die übrigen Verfahren aussetzen. 2Die Beteiligten sind vorher zu hören. 3Auf Verlangen oder mit Zustimmung der Beschwerdeführer kann die Bundesnetzagentur auch mehrere Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung zu einem Verfahren zusammenfassen.
(6) Die Durchsetzung einer Anordnung oder einer Untersagung nach Absatz 3 richtet sich nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz mit der Maßgabe, dass ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden kann.
§ 10 Geschäftsgeheimnisse
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben natürliche und juristische Personen, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unverzüglich nach der Vorlage diejenigen Teile der Informationen zu kennzeichnen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten. 2Werden Kennzeichnungen vorgenommen, so müssen die Personen zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. 3Wird keine zusätzliche Fassung vorgelegt, so kann die Bundesnetzagentur von der Zustimmung der Personen zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. 4Hält die Bundesnetzagentur die Kennzeichnung der Unterlagen als Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die Personen, die nach Satz 1 zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, hören.
§ 11 Vorläufige Anordnungen
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bundesnetzagentur kann bis zu einer endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
§ 12 Verfahrensabschluss; Gebühren
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Entscheidungen, die gegenüber einem Beteiligten mit Sitz im Ausland ergehen, gibt die Bundesnetzagentur gegenüber denjenigen bekannt, die der Beteiligte der Bundesnetzagentur als Bevollmächtigte im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt hat. 2Hat der Beteiligte keine Bevollmächtige im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt, so gibt die Bundesnetzagentur die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt oder stellt diese nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes im Ausland zu. 3Artikel 37 Absatz 12 der Datenverordnung bleibt unberührt.
(2) § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen.
(3) 1Allgemeinverfügungen der Bundesnetzagentur sind öffentlich bekannt zu geben. 2Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass
- 1.
- die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und
- 2.
- Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird:
- a)
- der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,
- b)
- die Rechtsbehelfsbelehrung und
- c)
- ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der jeweiligen Internetseite.
§ 13 Information der Öffentlichkeit
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bundesnetzagentur soll der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet berichten. 2Dazu kann sie auf ihrer Internetseite und in sonstiger Weise jegliche Informationen über ihre Tätigkeit veröffentlichen, die insbesondere für unmittelbar von der Datenverordnung Betroffene, Hersteller, Nutzer oder Dritte, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer Bedeutung haben können. 3Die Bundesnetzagentur wertet die im Zusammenhang mit der Datenverordnung bearbeiteten Verwaltungsvorgänge und die hierzu durchgeführten Prüfungen regelmäßig aus und unterbreitet Vorschläge zur Beschleunigung und zur Stärkung der Einheitlichkeit der Prüfungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Behörden; hierbei wird sie von der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterstützt.
(2) 1Die Bundesnetzagentur erarbeitet und veröffentlicht insbesondere Handlungsempfehlungen zur Datenverordnung. 2Sie berücksichtigt dabei Durchführungsrechtsakte, Leitlinien, Empfehlungen und sonstige Hinweise zur Auslegung und Anwendung der Datenverordnung der Europäischen Kommission und des Europäischen Dateninnovationsrates.
(3) 1Sofern die Bundesnetzagentur über von ihr geführte Verfahren oder über getroffene Anordnungen, Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen informiert, kann die Information Einzelheiten zum festgestellten Verstoß sowie Angaben zu den Beteiligten des Verfahrens enthalten, soweit es sich dabei nicht um personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse oder geistige Eigentumsrechte handelt. 2Die Einleitung von Verfahren sowie Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung und in sonstigen Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Datenverordnung einschließlich der Begründungen dieser Entscheidungen können auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden.
§ 14 Elektronische Kommunikation
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Verpflichtet die Datenverordnung oder dieses Gesetz natürliche oder juristische Personen, Erklärungen, Informationen und Dokumente an die Bundesnetzagentur zu übermitteln, so kann die Bundesnetzagentur bestimmen, dass die Übermittlung elektronisch erfolgen soll. 2Zu diesem Zweck stellt die Bundesnetzagentur entsprechende elektronische Verfahren zur Verfügung, die eine sichere Übermittlung und Nutzung der Erklärungen, Informationen und Dokumente sicherstellen. 3Die Bundesnetzagentur gewährleistet insbesondere den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
(2) Tritt die Bundesnetzagentur auf Grundlage der Datenverordnung oder dieses Gesetzes mit natürlichen oder juristischen Personen in Kontakt, so soll dies elektronisch erfolgen.
§ 15 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die Bundesnetzagentur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 3 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Datenverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 2023 verstößt, indem er
- 1.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 vernetzte Produkte nicht richtig konzipiert oder nicht richtig herstellt oder verbundene Dienste nicht richtig konzipiert oder nicht richtig erbringt,
- 2.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
- 3.
- entgegen Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 eine Information verlangt,
- 4.
- entgegen Artikel 4 Absatz 7 Satz 2, Artikel 5 Absatz 10 Satz 2, Artikel 25 Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 32 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in vorgeschriebener Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 5.
- entgegen Artikel 4 Absatz 8 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 11 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 6.
- entgegen Artikel 4 Absatz 10 Daten nutzt oder weitergibt,
- 7.
- entgegen Artikel 4 Absatz 13 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 6 Daten verwendet,
- 8.
- entgegen Artikel 4 Absatz 14 Satz 1 Produktdaten bereitstellt,
- 9.
- entgegen Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a oder b einen Nutzer dazu auffordert oder durch geschäftliche Anreize dazu veranlasst, Daten bereitzustellen oder vom Dateninhaber zu verlangen, Daten bereitzustellen,
- 10.
- entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht,
- 11.
- entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Daten nutzt,
- 12.
- entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c oder d Daten bereitstellt,
- 13.
- entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e Daten nutzt oder weitergibt,
- 14.
- entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h einen Nutzer daran hindert, Daten bereitzustellen,
- 15.
- entgegen Artikel 9 Absatz 7 bei einer Verhandlung über die Gegenleistung eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt,
- 16.
- entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 Datenempfänger unterschiedlich behandelt,
- 17.
- entgegen Artikel 11 Absatz 2 einer Aufforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 18.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 14 zuwiderhandelt,
- 19.
- entgegen Artikel 23 Satz 2 ein dort genanntes Hindernis aufzwingt,
- 20.
- entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 einen Vertrag nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
- 21.
- entgegen Artikel 26 bei Vertragsschluss eine Information oder einen Verweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt,
- 22.
- entgegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 eine Schnittstelle nicht oder nicht richtig bereitstellt,
- 23.
- entgegen Artikel 30 Absatz 3 Kompatibilität nicht mindestens zwölf Monate nach der Veröffentlichung gemeinsamer Spezifikationen gewährleistet,
- 24.
- entgegen Artikel 30 Absatz 5 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgegebenen Weise oder nicht rechtzeitig exportiert,
- 25.
- entgegen Artikel 31 Absatz 3 den Kunden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 26.
- entgegen Artikel 37 Absatz 11 einen Vertreter nicht oder nicht bei der Bereitstellung vernetzter Produkte oder dem Angebot verbundener Dienste benennt oder
- 27.
- entgegen Artikel 37 Absatz 12 Satz 1 einen Vertreter nicht oder nicht bei der Bereitstellung vernetzter Produkte oder dem Angebot verbundener Dienste beauftragt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer Daten nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Datenverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 2023 entsprechend der mit dem Nutzer vereinbarten Zwecke und Bedingungen verarbeitet.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 6, 7, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Nummer 8, 10, 11, 14, 16 bis 19, 22, 23 und 25 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(5) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 250 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 4 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(6) 1Gesamtumsatz nach Absatz 5 ist die Summe der Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. 2Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.
§ 16 Zuständige Bußgeldbehörde nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung
1Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten die für die Verhängung von Geldbußen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. 2§ 43 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
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