§ 11 - Düngeverordnung (DüV)

Artikel 1 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 97 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 02.06.2017; FNA: 7820-15-3 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 11 Anforderungen an die Geräte zum Aufbringen


§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 2Das Aufbringen von Stoffen nach Satz 1 mit Geräten nach Anlage 8 ist verboten.

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Zitierungen von § 11 DüV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 DüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 DüV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2020)
... Absatz 3 Satz 1, 2, 3 oder 4, entgegen § 6 Absatz 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 11, § 11 Satz 2 , § 13a Absatz 2 Nummer 2 erster Halbsatz oder Nummer 6 oder 7 erster Halbsatz, jeweils auch ...
Anlage 8 DüV (zu § 11 Satz 2) Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
V. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 846
Artikel 1 DüVÄndV 2020 Änderung der Düngeverordnung 1)
... In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder § 11 Satz 2 einen dort genannten Stoff" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1, 2, 3 oder 4, ... 3 Satz 1, 2, 3 oder 4, entgegen § 6 Absatz 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 11, § 11 Satz 2 , § 13a Absatz 2 Nummer 2 erster Halbsatz oder Nummer 6 oder 7 erster Halbsatz, jeweils auch ...


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