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§ 11 - Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3016 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-1 Umweltschutz
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§ 11 Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes



(1) 1Der Verantwortliche kann eine Menge an Brennstoffemissionen von den nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zu berichtenden Brennstoffemissionen abziehen, die der im jeweiligen Kalenderjahr an ein Unternehmen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffmenge entspricht. 2Soweit die zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferte Brennstoffmenge in dem jeweiligen Kalenderjahr die in der Anlage tatsächlich eingesetzte Brennstoffmenge überschreitet, muss die Differenzmenge spätestens im Folgejahr in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzt und dieser Einsatz gegenüber der zuständigen Behörde vollständig, transparent und anhand der Emissionsberichte des belieferten Unternehmens nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nachvollziehbar nachgewiesen werden. 3Die Berechnung der nach Satz 1 abzugsfähigen Brennstoffemissionen bestimmt sich nach den in der Anlage 1 Teil 3 Nummer 2 zu dieser Verordnung enthaltenen Vorgaben.

(2) 1Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 sind gleichlautende Erklärungen des Verantwortlichen und des belieferten Unternehmens gegenüber der zuständigen Behörde, dass die nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für die Einführungsphase des Brennstoffemissionshandelssystems geltenden Festpreise für Emissionszertifikate nicht Bestandteil des vereinbarten Brennstofflieferpreises für die dem Abzug zugrunde liegende Brennstoffliefermenge waren. 2Zur Nachweisführung über die gelieferten und tatsächlich in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffmengen übermittelt der Verantwortliche ferner eine Bestätigung, welche die in der Anlage 3 zu dieser Verordnung näher aufgeführten Erklärungen, Daten und Angaben des belieferten Unternehmens enthält. 3Die Bestätigung nach Satz 2 enthält ab dem Bericht für das Kalenderjahr 2022 insbesondere jeweils einen Nachweis über den Einsatz von Differenzmengen nach Absatz 1 Satz 2.

(3) 1Kann der Nachweis über den Einsatz der Differenzmengen im Folgejahr nach Absatz 2 Satz 3 nicht oder nicht vollständig erbracht werden, verringert sich die Abzugsmenge nach Absatz 1 für das Kalenderjahr, in dem der Einsatznachweis zu erbringen war, entsprechend. 2Stellt die zuständige Behörde zu einem späteren Zeitpunkt fest, dass nach Absatz 1 in einem Kalenderjahr in Abzug gebrachte Brennstoffmengen entgegen der Bestätigung nach Absatz 2 Satz 2 von dem belieferten Unternehmen nicht spätestens im Folgejahr in Anlagen, die dem EU-Emissionshandel unterliegen, verwendet wurden, sind diese Brennstoffmengen auf die Abzugsmenge für das Kalenderjahr anzurechnen, in dem die zweckwidrige Verwendung bestandskräftig feststellt wird.

(4) 1Eine nachträgliche Korrektur des Emissionsberichts nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage lässt den Emissionsbericht des Verantwortlichen nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das das von der Korrektur betroffene Kalenderjahr unberührt. 2Korrekturmengen, die sich aus einer Berichtigung eines Emissionsberichts nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ergeben, sind auf die Abzugsmenge nach Absatz 1 für das Kalenderjahr anzurechnen, in dem die Korrektur des Emissionsberichts nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes bestandskräftig festgestellt wird.

(5) Absatz 1 gilt nicht für nach dem Energiesteuergesetz steuerfreie Brennstoffmengen, die an ein Unternehmen zur Verwendung in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage geliefert wurden.



 

Zitierungen von § 11 EBeV 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EBeV 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBeV 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EBeV 2022 Berichterstattungsgrenze
... Brennstoffmengen in Verkehr gebracht werden, die vor Anwendung der §§ 6, 10 und 11 zu einer Emissionsmenge von weniger als 1 Tonne Kohlendioxid führen ...
Anlage 1 EBeV 2022 (zu den §§ 5, 6, 10 und 11) Ermittlung der Brennstoffemissionen
... die Gesamtmenge der Brennstoffemissionen nach Abzug der nach den §§ 10 und 11 abzugsfähigen Brennstoffemissionen; EBrennstoff_inVerkehr,k die Menge der ... in Verkehr gebrachten Brennstoffs (k); EBrennstoff_Doppelbelastung,k die nach § 11 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs ... nach § 5 Absatz 2 und § 10 ermittelte Brennstoffmenge. 2. Die nach § 11 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berechnet ...
Anlage 2 EBeV 2022 (zu den §§ 6, 7, 10 und 11) Mindestinhalt eines jährlichen Emissionsberichts
...  5. Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelbelastung gemäß § 11 dieser Verordnung a) Name des belieferten Unternehmens und der dem EU-Emissionshandel ... Brennstoffs aus nachhaltiger Biomasse in Tonnen CO2 und k) Erklärung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 . 6. Nachweisführung nach § 5 Absatz 4 - Angaben des Steuerlagerinhabers ...
Anlage 3 EBeV 2022 (zu § 11) Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage
... den Abzug einer Brennstoffemissionsmenge nach § 11 Absatz 1 Satz 1 muss das belieferte Unternehmen mindestens folgende Erklärungen, Angaben und Nachweise ... Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, inklusive der Erklärung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung, 8. im Falle einer positiven Differenzmenge nach Nummer 6 Buchstabe g ...
 
Zitat in folgenden Normen

Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
§ 35 BEHV Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge (vom 27.06.2023)
... zu erwarten ist, dass für dieses Kalenderjahr eine Anrechnung erfolgt 1. nach § 11 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3016), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2023 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Artikel 1 1. BEHVÄndV
... zu erwarten ist, dass für dieses Kalenderjahr eine Anrechnung erfolgt 1. nach § 11 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3016), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2023 ...