1Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen kann der Verantwortliche in den Fällen des
§ 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für den Anteil dauerhaft eingebundener oder gespeicherter Brennstoffemissionen einen Emissionsfaktor von Null anwenden, sofern diese dauerhafte Einbindung oder Speicherung bei einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eine Ausnahme von der Berichtspflicht nach dem
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründen würde.
2Für die rechnerische Berücksichtigung des Anteils nach Satz 1 bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen ist
Anlage 2 Teil 2 anzuwenden.
§ 14 EBeV 2030 Berichterstattungsgrenze ... Kalenderjahres Brennstoffmengen in Verkehr bringt, die vor Anwendung der §§ 8, 9, 10, 11 , 16 und 17 zu einer Emissionsmenge von weniger als 1 Tonne Kohlendioxid führen ...