§ 11 - Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)

V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868 (Nr. 57)
Geltung ab 31.12.2022; FNA: 2129-63-4 Umweltschutz

§ 11 Berücksichtigung dauerhaft eingebundener oder gespeicherter Brennstoffemissionen bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen


§ 11 wird in 4 Vorschriften zitiert

1Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen kann der Verantwortliche in den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für den Anteil dauerhaft eingebundener oder gespeicherter Brennstoffemissionen einen Emissionsfaktor von Null anwenden, sofern diese dauerhafte Einbindung oder Speicherung bei einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eine Ausnahme von der Berichtspflicht nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründen würde. 2Für die rechnerische Berücksichtigung des Anteils nach Satz 1 bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen ist Anlage 2 Teil 2 anzuwenden.

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Zitierungen von § 11 EBeV 2030

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EBeV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBeV 2030 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EBeV 2030 Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen
... 10, 3. der Anteil dauerhaft eingebundener Brennstoffemissionen nach Maßgabe des § 11 sowie 4. abzugsfähige Mengen zur Vermeidung einer Doppelerfassung nach ...
§ 14 EBeV 2030 Berichterstattungsgrenze
... Kalenderjahres Brennstoffmengen in Verkehr bringt, die vor Anwendung der §§ 8, 9, 10, 11 , 16 und 17 zu einer Emissionsmenge von weniger als 1 Tonne Kohlendioxid führen ...
§ 15 EBeV 2030 Verifizierung
... Nachweisen bei Inanspruchnahme von Abzügen gemäß den §§ 8 bis 11 , 16 und 17. (3) Die Prüfstelle führt zur Prüfung der ...
Anlage 2 EBeV 2030 (zu § 6 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1, 3 und 4, § 8 Absatz 1 und 4, § 9 Absatz 1, 3 und 4, § 10 Absatz 2, § 11, § 12 Absatz 4 und 6, § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 1) Ermittlung der Brennstoffemissionen


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