Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 11 - EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG)

§ 11 Rücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde



(1) 1Die betroffene Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, kann diese jederzeit zurücknehmen. 2Über die Rücknahme hat sie allen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine schriftliche Mitteilung zu übermitteln.

(2) Durch die Rücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde werden alle Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland gemäß diesem Gesetz mit sofortiger Wirkung von Amts wegen beendet.

(3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Beendigung der Verfahren.



 

Zitierungen von § 11 EU-DBA-SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EU-DBA-SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU-DBA-SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 EU-DBA-SBG Beendigung ohne Einigung
... ihre Streitbeilegungsbeschwerde zurück oder wird eine Streitfrage gegenstandslos, gelten die §§ 11 und 12 entsprechend. (3) Das Verfahren nach diesem Gesetz ist von Amts wegen zu ...
§ 28 EU-DBA-SBG Verfahrenserleichterungen für natürliche Personen und kleinere Unternehmen
... zusätzliche Informationen, die Rücknahme oder den Antrag nach den §§ 4, 7 oder 11 (Benachrichtigungen) abweichend von diesen Bestimmungen nur bei der zuständigen Behörde ...
§ 31 EU-DBA-SBG Kosten
... der betroffenen Mitgliedstaaten, 1. wenn sie eine Streitbeilegungsbeschwerde nach § 11 zurückgenommen hat oder 2. wenn der Beratende Ausschuss die Zurückweisung der ...