(2) Unterlässt der Erdgaslieferant bei Personen im Sinne des Absatzes 1 nach
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Alternative 1 die Auslösung des Zahlungsvorgangs für den Monat Dezember 2022, ist der hierdurch verringerte Bedarf der leistungsberechtigten Person beider nächsten Rechnung nach den
§§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes, die die leistungsberechtigte Person nach dem 1. Dezember 2022 erhält, zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen im Sinne des Absatzes 1, die Kunden von einem Wärmeversorgungsunternehmen sind; maßgeblich ist die nächstfolgende, den Monat Dezember 2022 umfassende Abrechnung.
(4) Erhalten Personen im Sinne des Absatzes 1 eine vorläufige Leistung nach
§ 3 Absatz 3, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.