Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 11 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)

V. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 538 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Geltung ab 04.05.2019; FNA: 2129-55-3 Umweltschutz
| |

§ 11 Ausschluss von der Zertifizierung



(1) Von der Zertifizierung als Prüfstelle sind natürliche Personen ausgeschlossen, die

1.
in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft stehen, die nach der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung in der gültigen Fassung als Prüfstelle akkreditiert ist oder einen Antrag auf eine solche Akkreditierung gestellt hat,

2.
einem Organ einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft nach Nummer 1 angehören oder

3.
Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft nach Nummer 1 sind; im Fall der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt dies nur, sofern die Beteiligung insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreitet.

(2) 1Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 kann bei einem laufenden Akkreditierungsverfahren über den Antrag auf Zertifizierung als Prüfstelle erst nach der Entscheidung über den Akkreditierungsantrag entschieden werden. 2Tritt einer der Ausschlussgründe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nachträglich ein, hebt die Beliehene die Zertifizierung als Prüfstelle auf.

Anzeige


 

Zitierungen von § 11 EHV 2030

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EHV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EHV 2030 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Artikel 19 MoPeG Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030
...  § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Emissionshandelsverordnung 2030 vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 538) wird jeweils das Wort „Personengesellschaft" durch ...