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Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030 (Emissionshandelsverordnung 2030 - EHV 2030)

V. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 538 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Geltung ab 04.05.2019; FNA: 2129-55-3 Umweltschutz
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Eingangsformel *



Es verordnen auf Grund

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des § 27 Nummer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 37) neu gefasst worden ist, die Bundesregierung,

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des § 28 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, von denen Absatz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Absatz 1 Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 37) geändert worden ist, die Bundesregierung sowie

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des § 28 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, von denen Absatz 2 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d sowie Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe d des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 37) geändert worden ist, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:

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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).


Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck



1Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. 2Sie dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 5, 6, 8, 9, 18, 21, 22 und 24 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der Umsetzung eines Systems zur Privilegierung von Kleinemittenten für die Handelsperiode 2021 bis 2030.




§ 2 Begriffsbestimmungen



Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
flüssige Biobrennstoffe:

flüssige Biobrennstoffe nach Artikel 3 Nummer 22 der Monitoring-Verordnung.

1a.
Biomasse-Brennstoffe:

Biomasse-Brennstoffe nach Artikel 3 Nummer 21a der Monitoring-Verordnung.

2.
Biokraftstoffe:

Biokraftstoffe nach Artikel 3 Nummer 23 der Monitoring-Verordnung.

2a.
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung:

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

2b.
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung:

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143), in der jeweils geltenden Fassung.

2c.
Drittstaat:

ein Staat, der nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

3.
EU-Zuteilungsverordnung:

Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8);

4.
Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung:

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94), in der jeweils geltenden Fassung.

5.
Monitoring-Verordnung:

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.




Abschnitt 2 Emissionsberichterstattung (Zu § 5 des Gesetzes)

§ 3 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im stationären Bereich



(1) 1Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung, die nach Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Monitoring-Verordnung gefordert werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von flüssigen Biobrennstoffen und von Biomasse-Brennstoffen der Emissionsfaktor null beträgt, muss vom Anlagenbetreiber ab dem Berichtsjahr 2023 nachgewiesen werden. 2Der Nachweis muss durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erfolgen.

(2) Werden in einer Anlage Biomasse-Brennstoffe verbrannt, so kann der Nachhaltigkeitsnachweis - abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - auch ausgestellt werden von der Schnittstelle, die der letzten Schnittstelle nach § 2 Absatz 21 Nummer 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung unmittelbar vorgelagert ist und die den Biomasse-Brennstoff auf die zur Verbrennung erforderliche Qualitätsstufe aufbereitet, wenn

1.
die Biomasse-Brennstoffe ausschließlich für die Verwendung in der Anlage beschafft werden,

2.
in der Anlage in keinem Prozess eine Herstellung nach § 2 Absatz 16 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung stattfindet und

3.
in der Anlage bereits vor Ablauf des 31. Dezember 2020 erstmals Biomasse-Brennstoffe oder flüssige Biobrennstoffe zur Verbrennung verwendet worden sind.

(3) Im Hinblick auf die jeweils maßgeblichen Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gilt eine Anlage zu dem Zeitpunkt als in Betrieb genommen, zu dem in ihr zur Verbrennung erstmals Biomasse-Brennstoffe oder flüssige Biobrennstoffe verwendet worden sind.

(4) 1Bei der Berechnung der Treibhausgaseinsparung, die durch die Verbrennung von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen erzielt wird, gilt § 6 Absatz 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung mit der Maßgabe, dass für fossile Brennstoffe die folgenden Werte anzusetzen sind:

1.
bei der Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen: der Komparator nach Anhang V Teil C Nummer 19 Unterabsatz 2 oder 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 41 vom 22.2.2022, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung und

2.
bei der Verwendung von Biomasse-Brennstoffen: der Komparator nach Anhang VI Teil B Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der jeweils geltenden Fassung.

2Entsteht bei der Verbrennung der Biomasse-Brennstoffe weder messbare Wärme noch Strom, so ist die Treibhausgasminderung zu berechnen, wobei ein Wirkungsgrad von 90 Prozent anzusetzen ist und der Vergleichswert für Wärme heranzuziehen ist.

(5) Für feste Biomasse-Brennstoffe muss auf dem Nachhaltigkeitsnachweis zusätzlich zu den Angaben nach § 14 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung die Masse im Lieferzustand ausgewiesen werden.




§ 3a Ausnahmen für den Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im stationären Bereich



(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 darf der Anlagenbetreiber in der Berichterstattung für die Verbrennung von Biomasse-Brennstoffen den Emissionsfaktor Null nach Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Monitoring-Verordnung auch ansetzen, ohne dass er einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erbringen muss, solange ein solcher Nachhaltigkeitsnachweis nicht ausgestellt werden kann, weil

1.
es nicht genügend anerkannte Zertifizierungssysteme nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gibt,

2.
es nicht genügend zugelassene Auditoren anerkannter Zertifizierungsstellen nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gibt oder

3.
die Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen in der Datenbank der nach § 50 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung zuständigen Behörde für den Zeitpunkt des Bezugs der Brennstoffe nicht möglich ist.

(2) 1Kann ein anerkannter Nachhaltigkeitsnachweis aus einem der in Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gründe nicht ausgestellt werden, so ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, in Form einer Eigenerklärung nachzuweisen, dass mindestens einer der in Absatz 1 genannten Gründe vorliegt. 2Die Eigenerklärung wird von der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 Treibhausgasemissionshandelsgesetz zuständigen Behörde im Rahmen des Emissionsberichtes für das Jahr 2023 auf Plausibilität geprüft.

(3) 1Kann ein anerkannter Nachhaltigkeitsnachweis aus dem in Absatz 1 Nummer 3 genannten Grund nicht ausgestellt werden, so ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, durch einen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. 2Der elektronische Nachweis muss von einem anerkannten Zertifizierungssystem ausgestellt worden sein.




§ 4 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im Luftverkehr



1Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung, die nach Artikel 54 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der Monitoring-Verordnung gefordert werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von Biokraftstoffen im Luftverkehr der Emissionsfaktor Null beträgt, muss vom Luftfahrzeugbetreiber nachgewiesen werden. 2Der Nachweis muss durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfolgen.




§ 5 Nachweisanforderungen für angewendete Analysemethoden



Soweit zur Bestimmung der Emissionen Berechnungsfaktoren verwendet werden, die auf Analysen basieren, gelten die Nachweisanforderungen in den Artikeln 32 bis 35 der Monitoring-Verordnung für alle angewendeten Analysemethoden.


Abschnitt 3 Überwachung (Zu § 6 des Gesetzes)

§ 6 Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung



(1) 1Abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist ein Betreiber bei folgenden nicht erheblichen Änderungen der Überwachung verpflichtet, den Überwachungsplan anzupassen und innerhalb der bis zum 31. Dezember desselben Kalenderjahres verlängerten Vorlagefrist bei der zuständigen Behörde einzureichen:

1.
Kapazitätsänderung einer Anlage ohne Änderung der Emissionsgenehmigung und ohne Aufnahme neuer Emissionsquellen oder Stoffströme;

2.
Austausch eines Messgeräts gegen ein geeichtes Messgerät;

3.
Wechsel des beauftragten Labors, sofern ein akkreditiertes Labor im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 der Monitoring-Verordnung beauftragt wird;

4.
Wechsel des Ansprechpartners für die Anlage oder Änderung von Zuständigkeiten innerhalb der Anlage.

2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch im Fall der Datenerhebung durch einen Lieferanten.

(2) Die zuständige Behörde kann Betreibern in weiteren Fällen nicht erheblicher Änderungen der Überwachung gestatten, den geänderten Überwachungsplan bis spätestens zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Überwachung geändert wurde, zu übermitteln.


Abschnitt 4 Versteigerung von Berechtigungen (Zu § 8 des Gesetzes)

§ 7 Versteigerung



(1) Anbieter der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu versteigernden Berechtigungen ist das Umweltbundesamt oder ein von ihm beauftragter Dritter.

(2) 1Erlöse gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind die Einnahmen nach Abzug der Umsatzsteuer (Nettoerlöse). 2Im Rahmen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind Überdeckungen und Unterdeckungen der entstandenen Kosten der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt auf den Refinanzierungsbedarf des darauffolgenden Jahres anzurechnen.


Abschnitt 5 Zuteilung von Berechtigungen (Zu § 9 des Gesetzes)

§ 8 Erhebung von Bezugsdaten



Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, im Antrag auf kostenlose Zuteilung für Bestandsanlagen zusätzlich zu den Angaben, die nach der EU-Zuteilungsverordnung gefordert sind, folgende Angaben zu machen:

1.
allgemeine Angaben zu jedem Zuteilungselement:

a)
die anteilig zuzuordnenden Eingangs- und Ausgangsströme,

b)
im Fall eines Zuteilungselements mit Wärme-Emissionswert, bei dem Wärme zur Herstellung von Produkten in der Anlage verbraucht wird: für jedes der nach Anhang IV Nummer 2.6 Buchstabe b der EU-Zuteilungsverordnung anzugebenden Produkte die Menge an messbarer Wärme, die zu seiner Herstellung aufgewendet wurde,

c)
im Fall des Exports von messbarer Wärme an Anlagen oder Einrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes fallen: die Wärmemenge in Verbindung mit den Prodcom-Codes 2010 und NACE-Codes Rev 2 der Produkte dieser Anlagen oder Einrichtungen;

2.
zusätzliche Angaben zu Zuteilungselementen in Sonderfällen:

bei Anlagen, die durch den Einsatz von Biomasse messbare Wärme in gekoppelter Produktion mit einer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergüteten Strommenge erzeugt haben, die Angabe dieser in gekoppelter Produktion erzeugten Wärmemenge.


§ 8a Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik



Beabsichtigt ein Anlagenbetreiber am Plan zur Überwachungsmethodik Änderungen, die nicht wesentlich nach Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 der EU-Zuteilungsverordnung sind, so muss er der zuständigen Behörde diese Änderungen - abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 der EU-Zuteilungsverordnung - erst bis zum nächsten 31. März mitteilen.




§ 8b Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage



Sofern mindestens eine der in Artikel 26 der EU-Zuteilungsverordnung genannten Bedingungen für die Annahme erfüllt ist, dass der Betrieb der Anlage eingestellt worden ist, muss der Anlagenbetreiber unverzüglich der zuständigen Behörde das Datum mitteilen, ab dem diese Bedingung vorlag.




Abschnitt 5a Einzelheiten zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (zu § 18 des Gesetzes)

§ 8c Berichterstattung über Emissionen von Flügen zwischen zwei Drittstaaten



(1) Ab dem Berichtsjahr 2022 sind die Luftfahrzeugbetreiber - abweichend von Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung - verpflichtet, über ihre Emissionen aus den Flügen zwischen Flugplätzen in zwei Drittstaaten Bericht zu erstatten.

(2) Die Berichterstattung muss im Einklang mit den Vorgaben der Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 erfolgen.

(3) Für die Ermittlung der Emissionen aus den Flügen zwischen Flugplätzen in zwei Drittstaaten und für die Berichterstattung dieser Emissionen gelten die §§ 5 und 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes entsprechend.




§ 8d Einreichung eines Überwachungsplans



(1) Ein Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, unverzüglich einen Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einzureichen, wenn er

1.
die Bedingungen nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 erfüllt und Tätigkeiten durchführt, die in den Anwendungsbereich von dessen Artikel 2 fallen, oder

2.
Flüge zwischen Flugplätzen in zwei Drittstaaten durchführt.

(2) Die Pflicht entfällt jedoch, wenn der Luftfahrzeugbetreiber bei der zuständigen Behörde bereits einen Überwachungsplan nach § 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eingereicht hat.




Abschnitt 6 Zertifizierung von Prüfstellen (Zu § 21 des Gesetzes)

§ 9 Beleihung



(1) Die im Handelsregister, Abteilung B des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 6946 eingetragene DAU-Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH wird mit den Aufgaben der Zulassungsstelle nach Artikel 55 Absatz 2 der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung beliehen (Beliehene).

(2) Die Beliehene und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einzelnen auszuführen sind.

(3) 1Die Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben fortlaufend sicherzustellen. 2Hierzu gehört auch, dass bei ihr keine Personen angestellt sind, die gleichzeitig auch als zertifizierte Prüfstelle oder bei einer akkreditierten Prüfstelle tätig sind.

(4) Im Widerspruchsverfahren gegen einen von der Zulassungsstelle erlassenen Verwaltungsakt ist die Zulassungsstelle für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.


§ 10 Anwendbare Vorschriften



(1) Hinsichtlich der Anforderungen an die zu zertifizierenden Prüfstellen, die Zulassungsstelle und das Zertifizierungsverfahren gilt die Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Akkreditierung auf die Zertifizierung abzustellen ist.

(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Artikel 37 Absatz 6 der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung mit der weiteren Maßgabe, dass die Aufgaben des kompetenten Bewerters von einem Dritten wahrgenommen werden, der nicht bei der zertifizierten Prüfstelle tätig ist. 2Dies gilt auch für die Aufgaben des unabhängigen Überprüfers nach Artikel 37 Absatz 3 der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung.


§ 11 Ausschluss von der Zertifizierung



(1) Von der Zertifizierung als Prüfstelle sind natürliche Personen ausgeschlossen, die

1.
in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft stehen, die nach der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung in der gültigen Fassung als Prüfstelle akkreditiert ist oder einen Antrag auf eine solche Akkreditierung gestellt hat,

2.
einem Organ einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft nach Nummer 1 angehören oder

3.
Gesellschafter einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft nach Nummer 1 sind; im Fall der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt dies nur, sofern die Beteiligung insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreitet.

(2) 1Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 kann bei einem laufenden Akkreditierungsverfahren über den Antrag auf Zertifizierung als Prüfstelle erst nach der Entscheidung über den Akkreditierungsantrag entschieden werden. 2Tritt einer der Ausschlussgründe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nachträglich ein, hebt die Beliehene die Zertifizierung als Prüfstelle auf.




§ 12 Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen



(1) Die Aufsicht über die Beliehene erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidungen der Beliehenen über Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 54 der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung.

(2) Die Beliehene hat jährlich bis zum 1. Juni in einem Bericht an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nachzuweisen, dass die in der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung genannten Anforderungen an die Zulassungsstelle und an das Zertifizierungsverfahren eingehalten werden.


§ 13 Beendigung der Beleihung



(1) Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer Verordnung, durch die die Beleihung aufgehoben wird.

(2) 1Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit in schriftlicher oder elektronischer Form verlangen. 2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat diesem Verlangen innerhalb einer Frist von drei Jahren zu entsprechen.

(3) Die Beliehene ist zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben bis zur Beendigung der Beleihung oder bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist verpflichtet.


Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle (Zu § 22 des Gesetzes)

§ 14 (aufgehoben)







Abschnitt 8 Verfahren zur Feststellung einheitlicher Anlagen (Zu § 24 des Gesetzes)

§ 15 Einheitliche Anlage



(1) Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige Behörde fest, dass Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gemeinsam mit anderen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 12 bis 22 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eine einheitliche Anlage bilden, sofern die Voraussetzungen des § 24 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erfüllt sind.

(2) Betreiber von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 8 bis 11 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die nach § 24 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes als einheitliche Anlage gelten, sind verpflichtet, im Rahmen der Emissionsberichterstattung auch die Produktionsmengen der in den einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben.

(3) Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gelten gemeinsam mit sonstigen in Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgeführten Anlagen als einheitliche Anlage, sofern sie von demselben Anlagenbetreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden.

(4) Die zuständige Behörde hat Feststellungen nach § 24 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu widerrufen, soweit nachträglich unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union der Bildung einer solchen einheitlichen Anlage entgegenstehen.


Abschnitt 9 Kleinemittenten (Zu § 27 des Gesetzes)

§ 16 Befreiung von Kleinemittenten



(1) Die zuständige Behörde befreit den Betreiber einer Anlage auf Antrag jeweils für die Dauer eines Zuteilungszeitraums nach Artikel 2 Absatz 15 der EU-Zuteilungsverordnung von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, sofern

1.
die Anlage in jedem Jahr des Bezugszeitraums des jeweiligen Zuteilungszeitraums weniger als 15.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat,

2.
der Betreiber sich für den jeweiligen Zuteilungszeitraum zur Durchführung einer gleichwertigen Maßnahme nach § 18 verpflichtet und

3.
die Europäische Kommission keine Einwände nach Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/410 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3) geändert worden ist, gegen die Befreiung erhebt.

(2) Der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 sind die Jahre 2016 bis 2018; der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 sind die Jahre 2021 bis 2023.

(3) Ausgeschlossen ist eine Befreiung von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

1.
bei Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, sofern die Gesamtfeuerungswärmeleistung dieser Verbrennungseinheiten 35 Megawatt oder mehr beträgt,

2.
bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, sofern die Feuerungswärmeleistung der Anlage 35 Megawatt oder mehr beträgt, und

3.
bei Anlagen, die Restgase oder Wärme mit einer anderen Anlage, die am Emissionshandel teilnimmt, austauschen.

(4) Für die Dauer der Befreiung besteht kein Anspruch auf eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 9 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.




§ 17 Form und Inhalt des Antrags



(1) 1Die Befreiung nach § 16 Absatz 1 setzt einen Antrag des Betreibers bei der zuständigen Behörde auf Befreiung für den jeweiligen Zuteilungszeitraum voraus. 2Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb einer Frist, die von der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor ihrem Ablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird, zu stellen. 3Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf Befreiung.

(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1.
bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die Feuerungswärmeleistung der Anlage und

2.
die Festlegung auf eine der gleichwertigen Maßnahmen nach § 18.


§ 18 Gleichwertige Maßnahme



(1) Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen:

1.
Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Emissionsberechtigungen nach § 19 oder

2.
Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen der Anlage nach § 20.

(2) Betreiber von Anlagen, die Stromerzeuger im Sinne von Artikel 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG sind, und Betreiber von Anlagen, die Restgase oder Wärme mit anderen Anlagen austauschen, dürfen die gleichwertige Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 nicht wählen.


§ 19 Ausgleichsbetrag



(1) Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 hat der Betreiber für jedes Berichtsjahr einen Ausgleichsbetrag für ersparte Kosten des Erwerbs von Berechtigungen zu leisten.

(2) Der zu zahlende Ausgleichsbetrag ist das Produkt aus

1.
der anzusetzenden Menge an Berechtigungen, die dem Zukaufbedarf einer Anlage für das jeweilige Berichtsjahr entspricht, und

2.
dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der Versteigerungen nach § 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Berichtsjahr oder in dem Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der niedrigere ist; die zuständige Behörde gibt den maßgeblichen Zuschlagspreis für das jeweilige Berichtsjahr bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf ihrer Internetseite bekannt.

(3) 1Die anzusetzende Menge an Berechtigungen nach Absatz 2 Nummer 1 entspricht der Differenz zwischen der Emissionsmenge der Anlage im Berichtsjahr und der Menge an Berechtigungen, die dem Betreiber anstelle der Befreiung für das Berichtsjahr nach den Vorgaben des § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zugeteilt worden wäre. 2Sofern der Wert der anzusetzenden Menge an Berechtigungen einen negativen Wert erreicht, entfällt die Pflicht nach Absatz 1 für dieses Berichtsjahr und der Betreiber kann im Folgejahr desselben Zuteilungszeitraums bei der Differenzbildung nach Satz 1 den negativen Wert des Vorjahres anrechnen. 3Sofern sich durch diese Anrechnung auch für das Folgejahr ein negativer Wert ergibt, gilt Satz 2 für das Folgejahr entsprechend.

(3a) 1Soweit ein Betreiber nicht ordnungsgemäß über die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen berichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch die Tätigkeit verursachten Emissionen. 2Die Schätzung unterbleibt jedoch, wenn der Betreiber seiner Berichtspflicht innerhalb einer Frist, die ihm die zuständige Behörde dafür setzt, nachträglich ordnungsgemäß nachkommt. 3Wird die Schätzung durchgeführt, so gilt für sie Anhang 2 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes entsprechend.

(4) 1Die zuständige Behörde setzt die Menge an Berechtigungen, die dem Betreiber anstelle der Befreiung für die einzelnen Jahre des jeweiligen Zuteilungszeitraums zugeteilt worden wäre, mit der Befreiung nach § 16 Absatz 1 fest. 2Veränderungen der Produktionsmenge gegenüber dem für die Festsetzung nach Satz 1 maßgeblichen Zeitraum bleiben unberücksichtigt.

(5) 1Der Ausgleichsbetrag ist für jedes Berichtsjahr bis zum 30. April des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres als Schickschuld an die zuständige Behörde zu leisten. 2Soweit der Ausgleichsbetrag nicht rechtzeitig geleistet wurde, setzt die zuständige Behörde den rückständigen Ausgleichsbetrag fest. 3Für die Berechnung des rückständigen Ausgleichsbetrages gilt abweichend von Absatz 2 Nummer 2 als maßgeblicher Zuschlagspreis der durchschnittliche volumengewichtete Zuschlagspreis der Versteigerungen nach § 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Berichtsjahr oder in dem Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der höhere ist.

(6) 1Soweit ein Ausgleichsbetrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der zuständigen Behörde die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. 2Ansprüche des Bundes auf Zahlung des Ausgleichsbetrages sowie Erstattungsansprüche nach Satz 1 verjähren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

(7) Die Einnahmen aus dem Ausgleichsbetrag stehen dem Bund zu und fließen in das Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds".




§ 20 Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen



(1) Gegenstand der Selbstverpflichtung des Betreibers zu Emissionsminderungen der Anlage ist die Reduzierung der Gesamtemissionen der Anlage gegenüber dem Basiswert beginnend ab dem Jahr 2021 um jährlich 2,2 Prozent.

(2) Der Basiswert ist der Median der Emissionen der Anlage in den Jahren 2014 bis 2018, in denen die Anlage vom Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erfasst war, reduziert um den Prozentsatz, der der prozentualen Minderung der gemeinschaftsweiten Menge der vergebenen Zertifikate nach den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG von der Mitte des Zeitraums der Kalenderjahre 2014 bis 2018 bis zum Ende der Handelsperiode 2013 bis 2020 entspricht.

(3) Die zuständige Behörde setzt mit der Befreiung nach § 16 Absatz 1 den Basiswert nach Absatz 2 sowie den jeweiligen Zielwert für jedes Kalenderjahr des Zuteilungszeitraums fest.

(4) 1Erfüllt ein Betreiber die Selbstverpflichtung nach Absatz 1 in einem Berichtsjahr nicht, so hat er für dieses Berichtsjahr einen Überschreitungsbetrag zu zahlen. 2Der zu zahlende Überschreitungsbetrag ist das Produkt aus

1.
der Differenz zwischen der tatsächlichen Emissionsmenge der Anlage im Berichtsjahr und dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zielwert für dieses Berichtsjahr und

2.
dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der Versteigerungen nach § 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Berichtsjahr oder in dem Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der niedrigere ist; die zuständige Behörde gibt den maßgeblichen Zuschlagspreis für das jeweilige Berichtsjahr bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf ihrer Internetseite bekannt.

(5) 1Sofern die Emissionsmenge der Anlage geringer ist als der sich aus Absatz 1 ergebende Zielwert für das jeweilige Berichtsjahr, kann der Betreiber die Differenzmenge bei der Differenzbildung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 im Folgejahr desselben Zuteilungszeitraums anrechnen. 2Sofern sich durch diese Anrechnung auch für das Folgejahr ein negativer Wert ergibt, gilt Satz 1 für das Folgejahr entsprechend.

(6) Für die Leistung des Überschreitungsbetrags gilt § 19 Absatz 3a und 5 bis 7 entsprechend.




§ 21 Erlöschen der Befreiung



1Die Befreiung nach § 16 Absatz 1 erlischt, wenn die Anlage in einem Berichtsjahr 25.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder mehr emittiert. 2In diesem Fall unterliegt der Betreiber ab dem Kalenderjahr der Überschreitung der Emissionsgrenze der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.


§ 22 Öffentlichkeitsbeteiligung



(1) Die zuständige Behörde gibt im Rahmen des Antragsverfahrens folgende Informationen auf ihrer Internetseite bekannt:

1.
die Namen der Anlagen, für die eine Befreiung nach § 16 beantragt wurde,

2.
für jede dieser Anlagen die gleichwertige Maßnahme nach § 18 und

3.
für jede dieser Anlagen die in den Jahren des jeweiligen Bezugszeitraums verursachten Treibhausgasemissionen.

(2) 1Nach der Bekanntgabe hat die Öffentlichkeit vier Wochen Gelegenheit, zu den beabsichtigten Befreiungen Stellung zu nehmen. 2Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme teilt die zuständige Behörde der Europäischen Kommission das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung mit. 3Diese Mitteilung gibt die zuständige Behörde auf ihrer Internetseite bekannt.


§ 23 Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung



(1) 1Für die Dauer der Befreiung nach § 16 gilt die Pflicht zur Emissionsberichterstattung nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts jeweils nur für das dritte Jahr des jeweiligen Zuteilungszeitraums gilt. 2Abweichend von Satz 1 sind Anlagen, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben, von der Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts befreit, solange die Anlagen in jedem Berichtsjahr des Zuteilungszeitraums weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittieren.

(2) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 gilt die Pflicht nach § 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit den Maßgaben, dass

1.
der nach § 6 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zur Genehmigung vorzulegende Überwachungsplan keine Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c bis g der Monitoring-Verordnung zu den innerbetrieblichen Verfahren zur Überwachung und Berichterstattung nach Anhang I Teil 1 der Monitoring-Verordnung enthalten muss;

2.
eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nur bei Änderungen des Anlagenumfangs oder der Emissionsquellen oder bei der Aufnahme zusätzlicher Stoffströme erforderlich ist.

(3) 1Bestimmt der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, Berechnungsfaktoren eines Stoffstroms mittels Analysen, so ist er von der Pflicht nach Artikel 33 der Monitoring-Verordnung zur Übermittlung eines Probenahmeplans befreit. 2Nimmt der Betreiber zur Durchführung der Analysen sein betriebseigenes Labor in Anspruch, ist er von der Pflicht nach Artikel 34 Absatz 3 der Monitoring-Verordnung zur Vorlage eines Gleichwertigkeitsnachweises befreit.

(4) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 ist der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, von der Pflicht zur Übermittlung eines Verbesserungsberichtes nach Artikel 69 Absatz 4 der Monitoring-Verordnung befreit.

(5) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 ist der Betreiber der Anlage von der Pflicht zur Mitteilung der Aktivitätsraten nach dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 10a Absatz 21 der Richtlinie 2003/87/EG befreit.


Abschnitt 10 Schlussvorschriften

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 24 ändert mWv. 1. Oktober 2021 EHV 2030 § 14, Anlage

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) § 14 und die Anlage treten am 1. Oktober 2021 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Mai 2019.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Svenja Schulze


Anlage (aufgehoben)