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§ 12 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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§ 12 Erhebung von Umlagen



(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, die nach § 11 veröffentlichten Umlagen bei der Berechnung der Netzentgelte als jeweils eigenständigen Aufschlag auf die Netzentnahme in Ansatz zu bringen.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 sind zur Erhebung der nach den §§ 30 bis 36 begrenzten Umlagen auf die Netzentnahme ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die die Umlagen als eigenständige Umlagen auf die Netzentnahme erheben. 2Die Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur Erhebung der Umlagen als eigenständige Umlagen auf die Netzentnahme berechtigt

1.
für die Strommengen, die von einer nach Abschnitt 4 dieses Teils begrenzten Abnahmestelle an eine nicht nach Abschnitt 4 dieses Teils begrenzte Abnahmestelle weitergeleitet werden, oder

2.
für die Strommengen an Abnahmestellen, für die für das betreffende Kalenderjahr ein Antrag auf Begrenzung nach Abschnitt 4 dieses Teils gestellt worden ist.

(3) 1Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, deren nach § 37 oder § 38 begrenzte Verbrauchsstellen sich in den Netzen mehrerer Netzbetreiber befinden, können durch Erklärung gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern bestimmen, dass die Erhebung der Umlagen an den betroffenen Abnahmestellen durch die Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2 erfolgt. 2Die Erklärung muss spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres erfolgen. 3Die Erhebung der Umlagen durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgt ab dem auf die Erklärung folgenden Kalenderjahr. 4Den betroffenen Verteilernetzbetreibern muss eine Abschrift der Erklärung unverzüglich von der Schienenbahn oder dem Verkehrsunternehmen übermittelt werden.



 

Zitierungen von § 12 EnFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 EnFG Abschlagszahlungen
... der Übertragungsnetzbetreiber nach § 61. (3) In den Fällen des § 12 Absatz 2 richtet sich die Höhe der Abschlagszahlungen nach den von den stromkostenintensiven ...
§ 51 EnFG Übertragungsnetzbetreiber
... sind, b) die Endabrechnungen für die Umlagen, die aa) nach § 12 Absatz 1 unmittelbar von den Übertragungsnetzbetreibern bei der Berechnung der Netzentgelte als ... jeweils eigenständiger Aufschlag auf die Netzentnahme erhoben werden, bb) nach § 12 Absatz 2 oder Absatz 3 unmittelbar von den Übertragungsnetzbetreibern als eigenständige Umlage erhoben ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 17f EnWG Belastungsausgleich (vom 29.12.2023)
...  (4) Der rechnerische Anteil an der zur Erstattung der Kosten nach Absatz 1 nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes erhobenen Umlage, der auf die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entfällt, darf ...
§ 40 EnWG Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz (vom 01.01.2023)
... geändert worden ist, 3. jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes , § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren ...
§ 95 EnWG Bußgeldvorschriften (vom 09.02.2024)
... vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat, abzüglich der Umlagen nach § 12 des Energiefinanzierungsgesetzes nicht übersteigen. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt ...

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
§ 73 EEG 2023 Übertragungsnetzbetreiber (vom 01.01.2023)
... 46 Absatz 1 erhalten, speichern. Bei der Speicherung sind die Saldierungen auf Grund des § 12 Absatz 3 des Energiefinanzierungsgesetzes zugrunde zu legen. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen weiterhin die ...

Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)
Artikel 1 V. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2391; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
§ 2 StromGVV Vertragsschluss (vom 01.01.2023)
... geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes , § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren ...

Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 59 WindSeeG Stromkostensenkungskomponente (vom 01.01.2023)
... die in den Ausgleich nach § 15 des Energiefinanzierungsgesetzes und den Aufschlag nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes , jeweils bezogen auf die Offshore-Netzumlage nach § 2 Nummer 11 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 2 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... § 46 Absatz 1 erhalten, speichern. Bei der Speicherung sind die Saldierungen auf Grund des § 12 Absatz 3 des Energiefinanzierungsgesetzes zugrunde zu legen." b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. c) ...
Artikel 5 EEGAusbGuEnFG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
...  „(4) Der rechnerische Anteil an der zur Erstattung der Kosten nach Absatz 1 nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes erhobenen Umlage, der auf die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entfällt, darf ... § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „ § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes " ersetzt. 8. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ... Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „ § 12 des Energiefinanzierungsgesetzes " ersetzt. 11. Dem § 111e wird folgender Absatz 7 angefügt:  ...
Artikel 7 EEGAusbGuEnFG Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
... § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes , § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung" ...

Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Artikel 2 2. HFinG 2024 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... 17f Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „ § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes , jeweils bezogen auf die Offshore-Netzumlage nach § 2 Nummer 11 des ...