§ 11 Veröffentlichung von Umlagen
Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf ihrer gemeinsamen Internetseite bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der nach diesem Gesetz zu erhebenden Umlagen für das jeweils folgende Kalenderjahr.
interne Verweise§ 12 EnFG Erhebung von Umlagen ... Die Netzbetreiber sind berechtigt, die nach § 11 veröffentlichten Umlagen bei der Berechnung der Netzentgelte als jeweils eigenständigen ...
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