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§ 11 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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§ 11 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren



(1) 1In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes geeignet sind. 2Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das erforderliche Allgemeinwissen, die erforderlichen kognitiven, methodischen und sozialen Kompetenzen und die erforderliche Leistungsmotivation verfügen.

(2) Das Auswahlverfahren wird durchgeführt

1.
für die Studienplätze, die in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" angeboten werden, vom Bundesnachrichtendienst und

2.
für die Studienplätze, die in der Fachrichtung „Verfassungsschutz" angeboten werden, vom Bundesamt für Verfassungsschutz.

(3) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studienplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. 3Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze angeboten werden. 4In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.

(4) 1Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. 2Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellter behinderter Bewerberinnen und Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.

(5) 1Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. 3Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.



 
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Frühere Fassungen von § 11 GDBNDVerfSchVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2019 (15.08.2019)Artikel 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
vom 09.08.2019 BGBl. I S. 1221

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 GDBNDVerfSchVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GDBNDVerfSchVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GDBNDVerfSchVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Artikel 2 MDBNDVerfSchVDVEV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
...  3. In § 7 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „diesen" gestrichen. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...