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§ 11 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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§ 11 Gliederung des Studiums und Teilnahmepflicht



(1) Das Studium gliedert sich in

1.
Module,

2.
modulbegleitende Veranstaltungen und

3.
die Bachelorarbeit.

(2) 1Das Studium ist in sechs Studienabschnitte unterteilt. 2Die Module und die Bachelorarbeit verteilen sich wie folgt auf die Studienabschnitte und die Semester:

 SemesterStudienabschnittModul oder
Bachelorarbeit
Inhalt
 1234
11. Semester Fachstudien I Modul 1 Verfassungs-, europa- und völkerrechtliche Grund-
lagen sowie Recht des öffentlichen Dienstes
2Modul 2 Rechtliche Grundlagen für die Wahrnehmung poli-
zeilicher Aufgaben
3Modul 3 Sozial-, polizei- und kriminalwissenschaftliche sowie
psychologische Grundlagen
4Modul 4 Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns
52. Semester Fachstudien II Modul 5 Kriminalität und Strafbarkeit - Basis
6Modul 6 Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei - Basis
73. Semester Praxisintegrierende
Studien I
Modul 7 Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der
Praxis - Basis
84. Semester Fachstudien III Modul 8 Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im
nationalen, europäischen und internationalen Kon-
text - Bundeskriminalamt
9Modul 9 Cyberkriminalität und informationstechnisch ge-
prägte Ermittlungen - Bundeskriminalamt
10Modul 10 Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirt-
schafts- und Finanzkriminalität - Bundeskriminalamt
11Modul 11 Politisch motivierte Kriminalität - Bundeskriminalamt
125. Semester Praxisintegrierende
Studien II
Modul 12 Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der
Praxis - Bundeskriminalamt
136. Semester Fachstudien IV BachelorarbeitErstellung der Thesis
14Modul 13 Wahlpflichtbereich: Vertiefung zu Aufgaben und
Handeln des Bundeskriminalamts und den Phäno-
menen im Bereich Kriminalität sowie zu aktuellen
polizeirelevanten Themen


(3) 1Der Studienverlauf richtet sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" in der Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt. 2Das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.

(4) 1Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. 2In den Zeitraum der Anfertigung der Bachelorarbeit dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden.

(5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Studiums ist verpflichtend.





 

Frühere Fassungen von § 11 GKrimDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2022 (07.07.2023)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 GKrimDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKrimDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GKrimDVDV Inhalt der Module (vom 01.04.2022)
... von der Hochschule im Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" nach § 11 Absatz 3 festgelegt. (2) Die Module sind interdisziplinär ...
§ 17 GKrimDVDV Durchführung und Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen (vom 01.04.2022)
... richten sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" nach § 11 Absatz 3 . (3) Modulbegleitende Veranstaltungen sind 1. Polizeitraining, 2. ...
§ 32 GKrimDVDV Bearbeitungszeit und Abgabetermin für die Thesis (vom 01.04.2022)
... regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" nach § 11 Absatz 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Artikel 3 GKrimDVDVEV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... In Artikel 1 treten die §§ 1 bis 27 und 29 bis 126 der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Artikel 1 GKrimDVDVÄndV Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... der Auswahlkommission." 6. § 8 Absatz 3 wird aufgehoben. 7. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst: „§ 11 Gliederung des Studiums und ... aufgehoben. 7. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst: „ § 11 Gliederung des Studiums und Teilnahmepflicht (1) Das Studium gliedert sich in  ... von der Hochschule im Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" nach § 11 Absatz 3 festgelegt. (2) Die Module sind interdisziplinär auszurichten."  ... richten sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" nach § 11 Absatz 3 . (3) Modulbegleitende Veranstaltungen sind 1. Polizeitraining,  ... regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" nach § 11 Absatz 3 ." 21. § 33 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift ...