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§ 11 - Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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§ 11 Mindestwärmeschutz



(1) Bei einem zu errichtenden Gebäude sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder gegen Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2: 2013-02 und DIN 4108-3: 2018-10 erfüllt werden.

(2) Ist bei einem zu errichtenden Gebäude bei aneinandergereihter Bebauung die Nachbarbebauung nicht gesichert, müssen die Gebäudetrennwände den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach Absatz 1 genügen.

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Zitierungen von § 11 GModG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 GModG Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten (vom 29.07.2026)
... am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht den Mindestwärmeschutz nach § 11  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 1 GModGEG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... 1 Allgemeiner Teil § 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude § 11 Mindestwärmeschutz § 12 Wärmebrücken § 13 ...
Artikel 2 GModGEG Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes
... für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bereitstellt." 4. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „DIN 4108-2: 2013-02" durch die Angabe „DIN 4108-2: 2026-05" ...